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FG Köln zur Frage der Zusammenveranlagung bei Bezug von belgischem Arbeitslosengeld

Urteil des FG Köln vom 20.4.2012 - 4 K 1943/09

Der Be­zug bel­gi­schen Ar­beits­lo­sen­gel­des kann ei­ner Zu­sam­men­ver­an­la­gung in Deutsch­land ent­ge­gen ste­hen. Dies gilt un­ge­ach­tet des­sen, dass deut­sches Ar­beits­lo­sen­geld gem. § 3 Nr. 2 EStG nicht der Ein­kom­men­steuer un­ter­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten. Sie sind bel­gi­sche Staats­an­gehörige und hat­ten im Streit­jahr (2006) ih­ren Wohn­sitz in Bel­gien. Der Ehe­mann ver­diente mit sei­ner Tätig­keit in Deutsch­land brutto 32.801 €. Zu­dem er­zielte er in Bel­gien einen Brut­to­ar­beits­lohn von 2.252 €. Seine Ehe­frau, die im Vor­jahr eben­falls in Deutsch­land tätig war, be­zog auf­grund die­ser Be­schäfti­gung in Bel­gien Ar­beits­lo­sen­geld i.H.v. 11.196 €.

Die von den Klägern be­gehrte steu­ergüns­tige Zu­sam­men­ver­an­la­gung lehnte das Fi­nanz­amt ab, da die ausländi­schen Einkünfte über 10 Pro­zent der ge­sam­ten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenz­be­trag für ausländi­sche Einkünfte von 12.272 € über­schrit­ten sei. Bei sei­ner Be­rech­nung der ausländi­schen Einkünfte be­zog das Fi­nanz­amt auch das bel­gi­sche Ar­beits­lo­sen­geld der Kläge­rin ein.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung des Ver­fah­rens zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben kei­nen An­spruch dar­auf in Deutsch­land zu­sam­men ver­an­lagt zu wer­den, da die von ih­nen in Bel­gien er­ziel­ten Einkünfte zu hoch wa­ren.

Die steu­ergüns­tige Zu­sam­men­ver­an­la­gung von Ehe­paa­ren aus einem EU-Staat, die we­der ih­ren Wohn­sitz noch ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ha­ben, ist nur möglich, wenn ent­we­der die Einkünfte bei­der Ehe­gat­ten im Ka­len­der­jahr min­des­tens zu 90 Pro­zent der deut­schen Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen (§ 1 Abs. 3 S.2 EStG) oder die nicht der deut­schen Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen­den Einkünfte den Be­trag von 12.272 € nicht über­stei­gen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).

Vor­lie­gend la­gen die ausländi­schen Einkünfte der Kläger je­doch über 10 Pro­zent ih­rer ge­sam­ten Einkünfte und der Grenz­be­trag für ausländi­sche Einkünfte wurde über­schrit­ten. Das Fi­nanz­amt hat im Rah­men sei­ner Be­rech­nung der ausländi­schen Einkünfte zu Recht auch das bel­gi­sche Ar­beits­lo­sen­geld der Kläge­rin ein­be­zo­gen, denn nur deut­sches Ar­beits­lo­sen­geld ist in­so­weit steu­er­frei. Ausländi­sches Ar­beits­lo­sen­geld fällt hin­ge­gen un­ter die steu­er­pflich­ti­gen sons­ti­gen Einkünfte.

Ent­ge­gen der Rechts­an­sicht der Kläger ist es hierfür ohne Be­deu­tung, auf­grund wel­ches Ar­beits­verhält­nis­ses das Ar­beits­lo­sen­geld im Aus­land aus­ge­zahlt wird. Es spielt keine Rolle, dass die ent­spre­chende Tätig­keit der Kläge­rin im Streit­fall im In­land ausgeübt wurde. Die auf den Streit­fall an­zu­wen­den in­ner­deut­schen Rechts­vor­schrif­ten ver­stoßen i.Ü. auch nicht ge­gen die in Art. 39 EG (heute Art. 45 AEUV) ver­briefte Freizügig­keit für Ar­beit­neh­mer.

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