deen

Aktuelles

FG Köln zum Abzug des Investitionsabzugsbetrages trotz Überschreitens der Gewinngrenze

Gerichtsbescheid des FG Köln vom 10.4.2013 - 4 K 2910/10

Die Auflösung ei­ner An­sparab­schrei­bung ist im Rah­men ei­ner Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nicht zu berück­sich­ti­gen, so­weit es darum geht, ob die für einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag maßgeb­li­che Ge­winn­grenze ein­ge­hal­ten wird. Für die Er­mitt­lung des maßgeb­li­chen Ge­winns für die Ge­winn­grenze kann nur der reale wirt­schaft­lich er­zielte Ge­winn des Ka­len­der­jah­res maßgeb­lich sein, da nur er die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­kraft ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen wi­der­spie­gelt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein frei­be­ruf­li­cher Arzt. Er hatte für das Streit­jahr 2008 einen Ge­winn i.H.v. 64.000 € erklärt. Bei der Ge­winn­er­mitt­lung er­fasste er "Ein­nah­men" i.H.v. 100.000 € aus der Auflösung ei­ner An­sparab­schrei­bung nebst Ge­winn­zu­schlag und nahm eine Ge­winn­min­de­rung durch einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag i.H.v. 120.000 € in An­spruch.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht. Es stellte sich viel­mehr auf den Stand­punkt, dass die gem. § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG maßgeb­li­che Ge­winn­grenze von 100.000 € über­schrit­ten sei. Bei der Er­mitt­lung des in­so­weit maßge­ben­den Ge­winns sei zwar auf den "Ge­winn ohne Berück­sich­ti­gung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags" ab­zu­stel­len. Eine auf­zulösende An­sparab­schrei­bung und der dar­auf ent­fal­lende Ge­winn­zu­schlag seien al­ler­dings als Be­triebs­ein­nahme an­zu­set­zen. Der Kläger habe da­her einen Ge­winn i.S.d. § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG i.H.v. 184.000 € er­zielt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist un­ter dem Az.: VIII R 29/13 beim BFH anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Un­recht ab­ge­lehnt, einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag i.H.v. 122.400 € bei den Einkünf­ten aus selbständi­ger Tätig­keit als Arzt zu berück­sich­tig­ten.

Der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann gem. § 52 Abs. 23 i.V.m. § 7g Abs. 1 EStG in der Fas­sung des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes 2008, d.h. in dem nach dem 17.8.2007 en­den­den Wirt­schafts­jahr bis zum 31.12.2008 nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn der Ge­wer­be­be­trieb, der sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt, am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, in dem der Ab­zug vor­ge­nom­men wird, ohne Berück­sich­ti­gung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges, einen Ge­winn von nicht mehr als € 100.000 hat. Der Ge­winn er­mit­telt sich durch den Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben.

Ob bei der Er­mitt­lung des für die Ge­winn­grenze maßgeb­li­chen Ge­winns die Auflösung von in früheren Wirt­schafts­jah­ren ge­bil­de­ten An­sparab­schrei­bun­gen nebst Ge­winn­zu­schlag als Be­triebs­ein­nahme zu berück­sich­ti­gen ist, ist um­strit­ten und bis­lang höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­den. Der Se­nat ist al­ler­dings der Auf­fas­sung, dass die Auflösung der in 2006 ge­bil­de­ten Rück­lage aus sys­te­ma­ti­schen Erwägun­gen und nach dem Sinn und Zweck der Norm un­berück­sich­tigt blei­ben muss. Denn wenn bei Er­mitt­lung des maßgeb­li­chen Ge­winns für die Bil­dung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges der an­ge­setzte In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag un­berück­sich­tigt bleibt, muss dies kor­re­spon­die­rend auch für die Auflösung früherer An­sparab­schrei­bun­gen gel­ten, um eine vollständige Neu­tra­li­sie­rung der auf der steu­er­li­chen In­ves­ti­ti­onsförde­rung be­ru­hen­den Ge­winn­kor­rek­tu­ren zu er­rei­chen.

Dies­bezüglich kann für die Er­mitt­lung des maßgeb­li­chen Ge­winns für die Ge­winn­grenze auch nur der reale wirt­schaft­lich er­zielte Ge­winn des Ka­len­der­jah­res maßgeb­lich sein, da nur er die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­kraft ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen wi­der­spie­gelt. Zweck der Vor­schrift ist es ge­rade, klei­nere und mitt­lere Be­triebe zu stärken und ih­nen die Möglich­keit zu ge­ben, not­wen­dige An­schaf­fun­gen durch Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen leich­ter zu fi­nan­zie­ren. Der vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tigte Zweck wird aber nicht er­reicht, wenn der für die Ge­winn­grenze maßgeb­li­che Ge­winn ohne Berück­sich­ti­gung der ak­tu­el­len wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­kraft des Be­trie­bes be­stimmt würde und ins­be­son­dere er­heb­li­chen Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten des Steu­er­pflich­ti­gen un­ter­lie­gende Umstände zur Ver­sa­gung oder Gewährung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges führen könn­ten.

Link­hin­weis:
nach oben