Der Kläger ist ein freiberuflicher Arzt. Er hatte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn i.H.v. 64.000 € erklärt. Bei der Gewinnermittlung erfasste er "Einnahmen" i.H.v. 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 120.000 € in Anspruch.
Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass die gem. § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den "Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags" abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn i.S.d. § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG i.H.v. 184.000 € erzielt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az.: VIII R 29/13 beim BFH anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Unrecht abgelehnt, einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 122.400 € bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigten.
Der Investitionsabzugsbetrag kann gem. § 52 Abs. 23 i.V.m. § 7g Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, d.h. in dem nach dem 17.8.2007 endenden Wirtschaftsjahr bis zum 31.12.2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewerbebetrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, einen Gewinn von nicht mehr als € 100.000 hat. Der Gewinn ermittelt sich durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist, ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Auflösung der in 2006 gebildeten Rücklage aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben muss. Denn wenn bei Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag unberücksichtigt bleibt, muss dies korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, um eine vollständige Neutralisierung der auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen zu erreichen.
Diesbezüglich kann für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Gewinngrenze auch nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des Kalenderjahres maßgeblich sein, da nur er die wirtschaftliche Leistungskraft eines Steuerpflichtigen widerspiegelt. Zweck der Vorschrift ist es gerade, kleinere und mittlere Betriebe zu stärken und ihnen die Möglichkeit zu geben, notwendige Anschaffungen durch Stundung von Steuerzahlungen leichter zu finanzieren. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck wird aber nicht erreicht, wenn der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn ohne Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Leistungskraft des Betriebes bestimmt würde und insbesondere erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen unterliegende Umstände zur Versagung oder Gewährung des Investitionsabzugsbetrages führen könnten.
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