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FG Köln zu den Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG

Urteil des FG Köln vom 16.1.2013 - 10 K 3871/11

Die Kürzung des Vor­weg­ab­zugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG greift nach An­sicht des FG Köln auch dann ein, wenn es sich um Ein­nah­men aus einem früheren Be­schäfti­gungs­verhält­nis han­delt bzw. mit der früheren ak­ti­ven Tätig­keit in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen. Es ent­spricht der Ab­sicht des Ge­setz­ge­bers, aus dem Um­stand, dass über­haupt Zu­kunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG er­bracht oder An­wart­schafts­rechte auf eine Al­ters­ver­sor­gung ohne ei­gene Bei­trags­leis­tung er­wor­ben wer­den, im Wege ei­ner ge­ne­ra­li­sie­ren­den Re­ge­lung dar­auf zu schließen, dass ein wei­te­rer Vor­weg­ab­zug nicht ge­bo­ten ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zieht seit vie­len Jah­ren Ver­sor­gungs­bezüge sei­nes früheren Ar­beit­ge­bers. Im Streit­jahr 2009 wur­den in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung auch Einkünfte i.H.v. 5.417 € be­schei­nigt, die keine Ver­sor­gungs­bezüge dar­stell­ten. Der Be­trag be­traf viel­mehr den geld­wer­ten Vor­teil, der im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ei­nes Fahr­zeugs vom Kläger zu ver­steu­ern war.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2009 wur­den die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen vom Fi­nanz­amt nach der Rechts­lage 2004 berück­sich­tigt und da­bei der Vor­weg­ab­zug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG um 16 % von 5.417 € = 866 € gekürzt, da es sich um Leis­tun­gen i.S.v. § 3 Nr. 62 EStG ge­han­delt habe. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, der Vor­weg­ab­zug sei nicht zu kürzen. Schließlich seien die ne­ben den Ver­sor­gungs­bezügen be­schei­nig­ten Bezüge nicht für ein ak­ti­ves Ar­beits­verhält­nis in einem späte­ren Zeit­raum ge­zahlt wor­den. Viel­mehr fehle es im Streit­jahr an der Ausübung ei­ner Be­rufstätig­keit, so dass keine Ar­beit­ge­ber­an­teile für die Zu­kunfts­si­che­rung er­bracht wur­den.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Vor­weg­ab­zug war zu Recht um 16 % des geld­wer­ten Vor­teils gekürzt wor­den.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats greift die Kürzung des Vor­weg­ab­zugs auch dann ein, wenn es sich um Ein­nah­men aus einem früheren Be­schäfti­gungs­verhält­nis han­delt. Schließlich ver­deut­licht die Ge­set­zes­ent­wick­lung, dass der Ge­setz­ge­ber die An­wen­dung der Kürzungs­re­ge­lung pau­schal vor al­lem da­von abhängig ma­chen wollte, ob der Steu­er­pflich­tige Ein­nah­men aus einem ak­ti­ven nicht­selbstständi­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis be­zo­gen hat und ob ihm im Rah­men die­ses Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses be­son­dere Vor­teile in Ge­stalt ar­beit­ge­ber­fi­nan­zier­ter An­sprüche auf Al­ters­ver­sor­gung oder auf Zu­kunfts­si­che­rung zu­gute ge­kom­men sind, die einen Aus­schluss von der mit einem un­gekürz­ten Vor­weg­ab­zug ver­bun­de­nen Begüns­ti­gung recht­fer­ti­gen.

Es sollte ent­ge­gen der früher gel­ten­den Rechts­lage nicht maßge­bend sein, ob auch die im je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­zo­ge­nen Ein­nah­men aus einem sol­chen Be­schäfti­gungs­verhält­nis mit im glei­chen Jahr er­wor­be­nen An­sprüchen oder Leis­tun­gen ver­bun­den sind. Es ent­spricht viel­mehr der Ab­sicht des Ge­setz­ge­bers, aus dem Um­stand, dass über­haupt Zu­kunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG er­bracht oder An­wart­schafts­rechte auf eine Al­ters­ver­sor­gung ohne ei­gene Bei­trags­leis­tung er­wor­ben wer­den, im Wege ei­ner ge­ne­ra­li­sie­ren­den Re­ge­lung dar­auf zu schließen, dass ein wei­te­rer Vor­weg­ab­zug nicht ge­bo­ten ist.

Die­ser pau­scha­lie­rende Ge­danke greift auch in Fällen, in de­nen zeit­lich nach Be­en­di­gung des mit der Gewährung vor­weg­ab­zugs­schädli­cher Vor­teile ver­bun­de­nen Ar­beits­verhält­nis­ses Ar­beits­lohn aus­ge­zahlt wird, der mit der früheren ak­ti­ven Tätig­keit in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang steht. Ein sol­cher wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht nicht nur dann, wenn Ar­beits­lohn für die ak­tive Be­schäfti­gungs­zeit nach­ge­zahlt wird, son­dern auch dann, wenn es sich um Ar­beits­lohn aus einem früheren Be­schäfti­gungs­verhält­nis han­delt.

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