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FG Köln: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

Urteil des FG Köln vom 17.4.2013 - 7 K 244/12

Es wer­den ge­ne­rell auch Kos­ten für die Er­stat­tung ei­ner Selbst­an­zeige nach § 371 AO als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt, so­weit sie auf die Er­mitt­lung der nach­zu­erklären­den Einkünfte ent­fal­len. Be­ra­tungs­kos­ten für die Gel­tend­ma­chung und die Durch­set­zung der straf­be­frei­en­den Wir­kung der Selbst­an­zeige ste­hen da­ge­gen wie Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nicht im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit dem Be­steue­rungs­ver­fah­ren und können da­her nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine Frau hatte im Rah­men der ge­mein­sa­men Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen erklärt. Sie be­an­trag­ten die Güns­ti­gerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG. Der Kläger be­an­tragte außer­dem die Berück­sich­ti­gung von Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Die Kos­ten wa­ren ihm im Zu­sam­men­hang mit ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2002 bis 2008 ent­stan­den, bei der Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen nach­erklärt wur­den. Es war un­strei­tig, dass die Kos­ten i.H.v. 12.000 € aus­schließlich auf die Er­mitt­lung der nach­zu­erklären­den Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ent­fie­len. Die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen wur­den im Jahr 2010 in vol­lem Um­fang be­gli­chen.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nicht. Es be­rief sich da­bei auf § 20 Abs. 9 S. 1 EStG, wo­nach ne­ben dem Spa­rer-Pausch­be­trag der Ab­zug tatsäch­lich ent­stan­de­ner Wer­bungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen sei. Un­er­heb­lich sei in­so­weit, dass die Kos­ten Ka­pi­tal­erträge beträfen, die in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 2002 bis 2008 zu­ge­flos­sen seien. Wer­bungs­kos­ten seien nämlich in dem Jahr ab­zu­set­zen, in dem sie ge­leis­tet wor­den seien. Würden Aus­ga­ben in 2009 oder später ge­leis­tet, fie­len diese auch dann un­ter das Ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 EStG, wenn sie mit Ka­pi­tal­erträgen der Vor­jahre zu­sam­men­hin­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht die vom Kläger in 2010 ver­aus­gab­ten Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. 12.000 € nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen berück­sich­tigt. Die Kos­ten wa­ren zusätz­lich zu dem Spa­rer-Pausch­be­trag für Ehe­gat­ten ab­zugsfähig.

Gem. § 9 S. 1 EStG setzt ein Ab­zug von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zur Er­wer­bung, Si­che­rung oder Er­hal­tung der Ka­pi­tal­erträge auf­ge­wen­det hat. Dies ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dann ge­ge­ben, wenn die Auf­wen­dun­gen für Steu­er­be­ra­tung durch die Er­mitt­lung der Ka­pi­tal­einkünfte ver­an­lasst sind und nicht Ent­gelt für die Er­stel­lung ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung dar­stel­len. Die Er­mitt­lung der Einkünfte um­fasst da­bei vor al­lem die Kos­ten der Buchführungs­ar­bei­ten und der Über­wa­chung der Buchführung, die Er­mitt­lung von Aus­ga­ben oder Ein­nah­men, die An­fer­ti­gung von Zu­sam­men­stel­lun­gen, die Auf­stel­lung von Bi­lan­zen oder von Ein­nahmeüber­schuss­rech­nun­gen, die Be­ant­wor­tung der sich da­bei er­ge­ben­den Steu­er­fra­gen und die Kos­ten der Be­ra­tung. Das Über­tra­gen der Er­geb­nisse aus der je­wei­li­gen Ein­kunfts­er­mitt­lung in die ent­spre­chen­den Steu­er­for­mu­lare gehört da­ge­gen nicht zur Ein­kunfts­er­mitt­lung.

In die­sem Rah­men wer­den ge­ne­rell auch Kos­ten für die Er­stat­tung ei­ner Selbst­an­zeige nach § 371 AO als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt, so­weit sie auf die Er­mitt­lung der nach­zu­erklären­den Einkünfte ent­fal­len. Be­ra­tungs­kos­ten für die Gel­tend­ma­chung und die Durch­set­zung der straf­be­frei­en­den Wir­kung der Selbst­an­zeige ste­hen da­ge­gen wie Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nicht im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit dem Be­steue­rungs­ver­fah­ren und können da­her nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Un­ter An­wen­dung die­ser Grundsätze stell­ten die Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. 12.000 € Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen dar.

Die Ab­zugs­be­schränkung des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG kam hin­sicht­lich der Rechts­an­walts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nicht zur An­wen­dung. § 2 Abs. 2 S. 2 EStG sieht zwar vor, dass bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 8 bis 9a EStG tritt. Diese Re­ge­lung ging im Streit­fall al­ler­dings in­so­weit ins Leere, als es um die Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten ging, die Ka­pi­tal­erträge be­tra­fen, die vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen wa­ren. Dass die gel­tend ge­mach­ten Be­ra­tungs­kos­ten i.H.v. 12.000 € aus­schließlich Ka­pi­tal­erträge be­tra­fen, die dem Kläger bis zum 31.12.2008 zu­ge­flos­sen wa­ren und diese Ka­pi­tal­erträge mitt­ler­weile in den je­wei­li­gen Jah­ren auch zu­tref­fend der Be­steue­rung un­ter­wor­fen wur­den, war un­strei­tig. Eine An­wen­dung des Ab­zugs­be­schränkung nach § 20 Abs. 9 EStG auf Wer­bungs­kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­einkünf­ten ste­hen, die den Steu­er­pflich­ti­gen bis zum 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind, kam nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut der Re­ge­lung in § 52a Abs. 10 S. 10 EStG nicht in Be­tracht.

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