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FG Köln: EuGH-Vorlage zur Frage der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung von Dividenden

Beschluss des FG Köln vom 6. September 2011 - 13 K 482/07

Nach der bis zum Jahr 2000 gel­ten­den Ge­set­zes­lage kam die An­rech­nung ausländi­scher Körper­schaft­steuer nicht in Be­tracht, wenn die ausländi­schen Di­vi­den­den­zah­lun­gen im In­land steu­er­frei wa­ren (§ 36 Ab­satz 2 Num­mer 3 f EStG).

Der 13. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Köln (FG Köln) hat nun­mehr mit Be­schluss vom 6. Sep­tem­ber 2011 (13 K 482/07) dem EuGH in Lu­xem­burg meh­rere Fra­gen zur mögli­chen Eu­ro­pa­rechts­wid­rig­keit die­ses An­rech­nungs­aus­schlus­ses vor­ge­legt.

Das Ver­fah­ren be­trifft eine Hol­ding­ge­sell­schaft mit Ge­schäfts­lei­tung in Deutsch­land, die an zahl­rei­chen Ge­sell­schaf­ten in Eu­ropa und Ka­nada be­tei­ligt ist. Sie be­gehrt un­ter an­de­rem die An­rech­nung französi­scher, nor­we­gi­scher und ka­na­di­scher Körper­schaft­steuer.

Der 13. Se­nat wirft in sei­nem Vor­la­ge­be­schluss die Frage auf, ob die ein­schlägi­gen An­rech­nungs­re­ge­lun­gen eu­ro­pa­rechts­kon­form seien, ob­wohl der An­rech­nungs­aus­schluss bei Ver­lus­ten der deut­schen Mut­ter­ge­sell­schaft zu Li­qui­ditätsnach­tei­len führe. Da mit Ka­nada auch ein sog. Dritt­staat be­trof­fen ist, be­fragt der Se­nat den EuGH auch zu dem in vie­len Ver­fah­ren um­strit­te­nen Verhält­nis von Nie­der­las­sungs­frei­heit und Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit bei Be­herr­schungs­be­tei­li­gun­gen.  

Das Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen ist beim EuGH un­ter dem Ak­ten­zei­chen C-47/12 anhängig.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln vom 01.03.2012 

 

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