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FG Köln: Die zunächst beabsichtigte Eigennutzung einer Wohnung ist ohne Belang bei tatsächlicher Fremdvermietung

Urteil des FG Köln vom 14.11.2012 - 4 V 2408/12

Für das Vor­lie­gen der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht kommt es ent­schei­dend auf den Zeit­punkt an, in dem zum ers­ten Mal Einkünfte (hier aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung) er­zielt wer­den können. Eine vor­her geäußerte ge­gen­tei­lige Ab­sicht (hier: Ei­gen­nut­zung) ist je­den­falls dann un­schädlich, wenn durch diese die spätere Er­zie­lung von Einkünf­ten nicht er­schwert wird.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin er­zielte Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ei­nes Hau­ses. Ab 2007 wur­den um­fang­rei­che Um­bau­ar­bei­ten getätigt. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2007 sie an, es sei be­ab­sich­tigt, zwei Woh­nun­gen im vier­ten Ober­ge­schoss und im Dach­ge­schoss nach der Fer­tig­stel­lung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken (Pent­house­woh­nung) zu nut­zen. Auch in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 teilte die An­trag­stel­le­rin die Wer­bungs­kos­ten zu dem Gebäude un­ter Berück­sich­ti­gung ei­ner späte­ren Nut­zung zweier Woh­nun­gen zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken auf.

Die Ein­kom­men­steuer 2008 wurde un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung fest­ge­setzt. Im Mai 2010 teilte die An­trag­stel­le­rin mit, sie sei nicht wie ge­plant in die Pent­house­woh­nung ein­ge­zo­gen. Die Woh­nung würde ver­mie­tet. Sie be­an­tragte die Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2007 und 2008 nach § 164 Abs. 2 AO. Die­sem An­trag ent­sprach das Fi­nanz­amt zunächst wei­ter­hin un­ter Vor­be­halt, änderte die Steu­er­fest­set­zung 2008 al­ler­dings im März 2011 er­neut und hob den Vor­be­halt der Nachprüfung auf. Bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus der Ver­mie­tung des Hau­ses kürzte die Behörde die Wer­bungs­kos­ten um den auf die bei­den Woh­nun­gen ent­fal­len­den An­teil, da die Ab­sicht zur Selbst­nut­zung der Woh­nun­gen erst in 2010 auf­ge­ge­ben wor­den sei.

Das FG setzte die Voll­zie­hung des Ein­kom­men­steuerände­rungs­be­scheids 2008 der­ge­stalt aus, als das Fi­nanz­amt die gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten nicht in vol­lem Um­fang an­er­kannt hatte. Al­ler­dings wurde die Be­schwerde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das Fi­nanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für das maßgeb­li­che Haus in­so­weit ver­sagt, als die Wer­bungs­kos­ten auf die Pent­house­woh­nung ent­fie­len.

Zwar trifft es zu, dass Wer­bungs­kos­ten Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung von Ein­nah­men sind. Sie set­zen so­mit die Ab­sicht vor­aus, steu­er­pflich­tige Ein­nah­men zu er­zie­len. An die­ser Ab­sicht zur Er­zie­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­nah­men könn­ten je­doch hier Zwei­fel be­ste­hen, weil die An­trag­stel­le­rin zunächst erklärt hatte, sie wolle die Woh­nung selbst nut­zen. Al­ler­dings weist der Fall die Be­son­der­heit auf, dass es of­fen­bar noch während der Um­bau­phase zu ei­ner Ände­rung der Ab­sicht der An­trag­stel­le­rin ge­kom­men war und dass die Woh­nung un­mit­tel­bar nach ih­rer Fer­tig­stel­lung auch tatsäch­lich ver­mie­tet wurde.

In einem sol­chen Fall ist es un­schädlich, dass die An­trag­stel­le­rin bei Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 für die Pent­house­woh­nung keine Wer­bungs­kos­ten erklärt und da­mit kon­klu­dent ge­genüber dem Fi­nanz­amt an­ge­ge­ben hatte, sie wollte die Woh­nung selbst nut­zen. Schließlich war diese Nut­zungs­ab­sicht noch nicht endgültig son­dern le­dig­lich vorläufig. Die vorläufige Ab­sicht, die Woh­nung selbst zu nut­zen, wurde von der An­trag­stel­le­rin recht­zei­tig, nämlich vor Fer­tig­stel­lung der Woh­nung, auf­ge­ge­ben. Dies genügt, um einen vollen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Pent­house­woh­nung zu recht­fer­ti­gen. Denn für das Vor­lie­gen der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht kommt es ent­schei­dend auf den Zeit­punkt an, in dem zum ers­ten Mal Einkünfte er­zielt wer­den können. Eine vor­her geäußerte ge­gen­tei­lige Ab­sicht ist je­den­falls dann un­schädlich, wenn durch diese die spätere Er­zie­lung von Einkünf­ten nicht er­schwert wird. Und dies traf im Streit­fall zu.

Für diese Be­ur­tei­lung spricht die um­ge­kehrte Sach­ver­halts­ge­stal­tung. Denn baut ein Steu­er­pflich­ti­ger eine Woh­nung um und nutzt diese nach dem Um­bau selbst, gewähren die Fi­nanz­behörden kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, auch wenn er in sei­nen zwi­schen­zeit­lich ab­ge­ge­be­nen Steu­er­erklärun­gen Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht und an­ge­ge­ben hat, er habe die Woh­nung nach Fer­tig­stel­lung ver­mie­ten wol­len. Die­sem Steu­er­pflich­ti­gen ge­genüber würde die Fi­nanz­behörde ein­wen­den, er hätte die Ab­sicht der Fremd­ver­mie­tung ent­we­der nie ge­habt oder zu­min­dest noch nicht endgültig ge­fasst. Begründet würde dies da­mit, dass die spätere tatsäch­li­che Ei­gen­nut­zung ein In­diz dafür sei, dass der Steu­er­pflich­tige von An­fang an vor­ge­habt habe, die Woh­nung selbst zu nut­zen. Es be­steht in­so­fern kein An­lass beide Sach­ver­halte un­ter­schied­lich zu be­han­deln.

Die Be­schwerde war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­zu­las­sen. Denn es ist über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus von grundsätz­li­cher Be­deu­tung, ob der Se­nat es zu Recht als unmaßgeb­lich an­ge­se­hen hat, dass die An­trag­stel­le­rin zunächst die von ihr später ver­mie­tete Woh­nung selbst nut­zen wollte.

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