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FG Köln: Allein die Darstellung des eigenen Bewerbungsprofils rechtfertigt keinen Abzug der Kosten für Fremdsprachenkurse als Werbungkosten

Urteil des FG Köln vom 30.5.2012 - 7 K 2764/08

Der ge­ne­relle Um­stand, dass Fremd­spra­chen­kennt­nisse im Be­rufs­le­ben all­ge­mein als förder­lich an­ge­se­hen wer­den, um sich auf dem Ar­beits­markt von an­de­ren Be­wer­bern ab­zu­gren­zen, reicht für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten nicht aus. Al­lein durch die Dar­stel­lung des ei­ge­nen Pro­fils lässt sich noch kein hin­rei­chend kon­kre­ter Be­zug zu ei­ner späte­ren Tätig­keit er­ken­nen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2006 bei ei­ner Firma im In­land als Lei­ter der Ab­tei­lung Per­so­nal/Fi­nan­zen an­ge­stellt. Der Ar­beit­ge­ber hatte im Som­mer 2006 be­schlos­sen, die Haupt­stelle in B. auf­zu­ge­ben und vollständig nach C. um­zu­zie­hen. Tatsäch­lich ist der Kläger auch bis­her wei­ter­hin in der Haupt­stelle in B. tätig.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger u.a. Auf­wen­dun­gen für einen Sprach­kurs in Rom i.H.v. 1.737 €, Kurs­ma­te­rial (395 €) so­wie da­mit zu­sam­menhängende Rei­se­kos­ten (Ho­tel­kos­ten i.H.v. 2.294 € für zwei Per­so­nen so­wie Fahrt­kos­ten i.H.v. 855 €) als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt ließ diese Auf­wen­dun­gen al­ler­dings un­berück­sich­tigt. In­fol­ge­des­sen machte der Kläger gel­tend, dass er auf­grund sei­ner fa­miliären Si­tua­tion nicht nach C. um­zie­hen könne. Da­her müsse er mit dem Ver­lust sei­nes Ar­beits­plat­zes rech­nen. Vor die­sem Hin­ter­grund habe er sich frühzei­tig um eine zusätz­li­che Qua­li­fi­ka­tion gekümmert, um An­schluss an in­ter­na­tio­nale Un­ter­neh­men oder na­tio­nale Un­ter­neh­men mit Aus­lands­be­zug zu er­hal­ten.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Recht ab­ge­lehnt, die Auf­wen­dun­gen für den Sprach­kurs nebst Kurs­ma­te­rial so­wie die da­mit zu­sam­menhängen­den Rei­se­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an­zu­er­ken­nen.

Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten nach § 9 Abs. 1 EStG wa­ren nicht ge­ge­ben. Hin­sicht­lich der vom Kläger als Ab­tei­lungs­lei­ter Per­so­nal/Fi­nan­zen ausgeübten Tätig­keit war eine be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen für den Sprach­kurs und das Lern­ma­te­rial nicht er­kenn­bar. Der ge­ne­relle Hin­weis, dass die Ita­lie­ni­sch-Kennt­nisse auch für den Ar­beit­ge­ber all­ge­mein nütz­lich seien, reichte hierfür nicht aus.

Darüber hin­aus stellte der vom Kläger vor­ge­tra­gene Weg­fall sei­nes Ar­beits­plat­zes kei­nen hin­rei­chend kon­kre­ten ob­jek­ti­ven Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dun­gen und späte­ren Ein­nah­men dar (vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten). Zwar war dem Kläger zu­zu­ge­ben, dass Maßnah­men zur Fort­bil­dung und da­bei ins­be­son­dere das Er­ler­nen ei­ner frem­den Sprache durch­aus dazu ge­eig­net sein können, sich auf dem Ar­beits­markt von an­de­ren Be­wer­bern ab­zu­gren­zen. Der ge­ne­relle Um­stand, dass Fremd­spra­chen­kennt­nisse im Be­rufs­le­ben vor die­sem Hin­ter­grund all­ge­mein als förder­lich an­ge­se­hen wer­den, reicht für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten je­doch nicht aus. Al­lein durch die Dar­stel­lung des ei­ge­nen Pro­fils lässt sich noch kein hin­rei­chend kon­kre­ter Be­zug zu ei­ner späte­ren Tätig­keit er­ken­nen.

Im Übri­gen war zu berück­sich­ti­gen, dass ein Ab­zug der Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten dann nicht in Be­tracht kommt, wenn es hin­sicht­lich der zu­grun­de­lie­gen­den Fort­bil­dungsmaßnahme (hier: hin­sicht­lich des Sprach­kur­ses) schon an ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung fehlt. Denn in einem sol­chen Fall sind auch die mit der Fort­bil­dungsmaßnahme zu­sam­menhängen­den Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten nicht be­ruf­lich ver­an­lasst, da in­so­weit ge­rade kei­nen dop­pel­mo­ti­vier­ten - und ge­ge­be­nen­falls auf­zu­tei­len­den - Kos­ten vor­lie­gen. Die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen sind schließlich nicht als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ab­zugsfähig. Denn Kos­ten für die All­ge­mein­bil­dung, die sich nicht als eine not­wen­dige Vor­aus­set­zung für eine vom Steu­er­pflich­ti­gen ge­plante Be­rufs­ausübung dar­stellt, sind keine Auf­wen­dun­gen für die ei­gene Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

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