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FG Hamburg zur erweiterten Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Urteil des FG Hamburg vom 14.12.2011 - 2 K 6/11

Das FG Ham­burg hat die Klage ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen auf steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung sei­ner Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten zurück­ge­wie­sen. Die Ände­rung der Recht­spre­chung für Zi­vil­pro­zess­kos­ten bleibt ohne Aus­wir­kung auf Pro­zesse we­gen vorsätz­lich be­gan­ge­ner Straf­ta­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wurde we­gen Vermögens­straf­ta­ten zu ei­ner er­heb­li­chen Frei­heits­strafe ver­ur­teilt. Die aus den Straf­ta­ten er­lang­ten Geld­beträge hatte er in ver­schie­dene sei­ner un­ter­neh­me­ri­sch täti­gen Ge­sell­schaf­ten in­ves­tiert. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte seine Rechts­an­walts­kos­ten aus dem Straf­pro­zess von mehr als 100.000 € bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten. Hier­ge­gen wen­dete sich der Kläger mit sei­ner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Rechts­an­walt­kos­ten aus dem Straf­pro­zess zu Recht nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten sind als Folge kri­mi­nel­len Ver­hal­tens grundsätz­lich der pri­vat zu ver­ant­wor­ten­den Un­rechts­sphäre zu­zu­ord­nen. Sie sind nur aus­nahms­weise als Wer­bungs­kos­ten oder Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugsfähig, wenn die Tat ge­rade in Ausübung der be­ruf­li­chen Tätig­keit be­gan­gen wurde. Diese Vor­aus­set­zung war vor­lie­gend je­doch nicht erfüllt. Viel­mehr wollte der Kläger mit den Ta­ten sein pri­va­tes Vermögen ver­meh­ren.

Die Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung sind auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu berück­sich­ti­gen, weil sie nicht wie vom Ge­setz ver­langt zwangsläufig sind. Zwar ent­ste­hen die Kos­ten in einem sol­chen Fall als un­ver­meid­bare Folge des ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Straf­ver­fah­rens; bei vorsätz­lich be­gan­ge­nen Ta­ten sind sie je­doch un­mit­tel­bare Kon­se­quenz des ver­meid­ba­ren, so­zial inadäqua­ten Ver­hal­tens, das zu der Ver­ur­tei­lung geführt hat. Weil das Straf­ver­fah­ren un­aus­weich­li­che Folge der ge­ahn­de­ten Tat ist, sind auch seine Kos­ten so eng mit die­ser Tat ver­bun­den, dass sie nicht als un­ver­meid­bare Be­las­tung an­ge­se­hen wer­den können.

Mit die­ser Ent­schei­dung wen­det sich das FG ge­gen sol­che Über­le­gun­gen, die we­gen der Recht­spre­chungsände­rung des BFH zu Zi­vil­pro­zess­kos­ten im Ur­teil vom 12.5.2011 (VI R 42/10) nun auch Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­lich berück­sich­tigt se­hen wol­len.

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