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FG Hamburg zum Vorsteuerabzug auch bei sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012 - 5 K 302/09

In Ab­kehr von der seit je­her in Deutsch­land geübten Pra­xis hat das FG Ham­burg ent­schie­den, dass eine "Ein­fuhr für das Un­ter­neh­men" i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht vor­aus­setzt, dass der den Ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer be­geh­rende Un­ter­neh­mer im Zeit­punkt der Ein­fuhr die Verfügungs­macht über den ein­geführ­ten Ge­gen­stand in­ne­hat. Auch die ge­genüber dem In­ha­ber ei­nes Zoll­la­gers nach Art. 203, 204 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG we­gen zoll­recht­li­cher Pflicht­ver­let­zun­gen fest­ge­setzte sog. un­re­gelmäßige Ein­fuhr­um­satz­steuer kann bei die­sem als Vor­steuer ab­zugsfähig sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb in den Streit­jah­ren u.a. ein Zoll­la­ger Typ C. Ne­ben der La­ge­rung der Wa­ren über­nahm sie für ih­ren Haupt­kun­den auch die zoll­recht­li­che Ab­wick­lung. Auf­trag­ge­ber des Haupt­kun­den wa­ren über­wie­gend Un­ter­neh­men aus Ost­eu­ropa, die die Wa­ren i.d.R. an Ab­neh­mer aus ost­eu­ropäischen Staa­ten wei­ter­ver­kauf­ten. An das Zoll­la­ger­ver­fah­ren schloss sich je­weils ein Ver­sand­ver­fah­ren bzw. Ver­fah­ren Car­net TIR an. Die Zol­lan­mel­dun­gen er­folg­ten mit­tels ei­nes Zoll­de­klar­an­ten und nicht im Na­men und für Rech­nung der Kläge­rin. Ei­gen­tum an den von ihr ein­ge­la­ger­ten Wa­ren er­langte die Kläge­rin nicht.

Bei ei­ner Prüfung stellte der Zoll Un­re­gelmäßig­kei­ten fest. We­gen Ent­zie­hung von ein­fuhr­ab­ga­be­pflich­ti­gen Wa­ren aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung i.S.v. Art 203 Abs. 1 ZK und Ver­let­zung von Pflich­ten aus der In­an­spruch­nahme des Zoll­la­ger­ver­fah­rens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK er­ließ das Haupt­zoll­amt ver­schie­dene Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­scheide, mit de­nen es u.a. Ein­fuhr­um­satz­steuer fest­setzte. Die Be­scheide er­gin­gen (aus­schließlich) an die Kläge­rin als Schuld­ne­rin der Ein­fuhr­ab­ga­ben. Kla­gen ge­gen die Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­scheide sind z.T. noch anhängig. Ein­fuhr­um­satz­steuer ent­rich­tete die Kläge­rin bis­lang nur in rechtskräftig durch Ur­teile fest­ge­setz­ter Höhe. Mit ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung und ih­rer Klage machte die Kläge­rin die fest­ge­setzte Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. V R 8/13 geführt.

Die Gründe:
Die Ver­sa­gung des Ab­zugs der ge­gen die Kläge­rin fest­ge­setz­ten Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer ist rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläge­rin in ih­ren Rech­ten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

Das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug setzt ent­ge­gen dem Wort­laut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht vor­aus, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer ent­rich­tet ist; hin­rei­chend ist, dass sie fest­ge­setzt wurde. Of­fen­ge­las­sen wer­den konnte in­so­weit, ob die Ein­fuhr­um­satz­steuer tatsäch­lich ent­stan­den ist. So­weit § 15 Abs. 1 NR. 2 UStG die Ent­rich­tung der Ein­fuhr­um­satz­steuer vor­aus­setzt, steht die Vor­schrift nicht im Ein­klang mit Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e MwSt­Sys­tRL und ist da­her nicht an­wend­bar. In Ab­wei­chung von Ab­schn. 15.8 Abs. 4 UStAE und von der bis­he­ri­gen, nach An­sicht des FG über­hol­ten Recht­spre­chung kann bei richt­li­ni­en­kon­for­mer An­wen­dung und Aus­le­gung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch ein Zoll­la­ger­in­ha­ber zum Vor­steu­er­ab­zug von Ein­fuhr­um­satz­steuer be­rech­tigt sein.

Die Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer wird - an­ders als für Um­satz­steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - nicht durch eine Lie­fe­rung der Ge­genstände, son­dern durch de­ren Ein­fuhr aus­gelöst, also durch die Ver­brin­gung ei­nes Ge­gen­stan­des in den zoll- und steu­er­recht­lich freien Ver­kehr ei­nes Mit­glied­staats der Union. Die­ser Vor­gang ist un­abhängig von der ei­gentümerähn­li­chen Verfügungs­macht, wie eine Lie­fe­rung sie vor­aus­setzt, und von einem ent­spre­chen­den Herr­schafts­wil­len des Han­deln­den. Weil die Ge­genstände, für de­ren Ein­fuhr die hier strei­tige Mehr­wert­steuer ge­schul­det wird, für das Un­ter­neh­men bzw. für Zwecke der be­steu­er­ten Umsätze der Kläge­rin ver­wen­det wur­den - ohne die ein­geführ­ten Ge­genstände hätte sie keine La­ger­leis­tun­gen er­brin­gen können -, ge­bie­tet der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer auch bei ihr die Ab­zugsfähig­keit.

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