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FG Hamburg: Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb von Wattwagen

Urteil des FG Hamburg vom 21.9.2012 - 2 V 240/12

Watt­wa­gen­fahr­ten zwi­schen dem Fest­land und der In­sel Neu­werk sind nicht mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 Pro­zent zu be­steu­ern. Sie er­fol­gen nämlich nicht im Rah­men des begüns­tig­ten öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs, son­dern ha­ben tou­ris­ti­schen Cha­rak­ter.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler be­treibt auf der Nord­see­in­sel Neu­werk ein Fuhr­un­ter­neh­men mit Watt­wa­gen, die Per­so­nen vom Fest­land zur In­sel Neu­werk befördern. Diese Per­so­nen­beförde­rung wird durch die Ham­bur­gi­sche Watt­wa­gen­ver­ord­nung (WattwV) ge­re­gelt. Nach § 2 WattwV dürfen für die Per­so­nen­beförde­rung nur die mit zwei Pfer­den be­spann­ten Wa­gen mit hoch lie­gen­dem Ge­stell (Watt­wa­gen) ein­ge­setzt wer­den. Der An­trag­stel­ler verfügt über die für den Be­trieb von Watt­wa­gen er­for­der­li­chen Er­laub­nisse.

Der An­trag­stel­ler mel­dete im hier strei­ti­gen Zeit­raum Juli bis De­zem­ber 2011 die Erlöse aus dem Be­trieb der Watt­wa­gen un­ter Be­ru­fung auf § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 Pro­zent an. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Einkünfte dem­ge­genüber dem re­gulären Steu­er­satz. Hier­ge­gen rich­tet sich der Ein­spruch, mit dem der An­trag­stel­ler gel­tend macht, die Watt­fahr­ten, die der Per­so­nen- und Gepäck­beförde­rung dien­ten, seien wie Ta­xi­fahr­ten ermäßigt zu be­steu­ern. Hierüber ist ge­genwärtig noch nicht ent­schie­den wor­den. Den zeit­gleich ge­stell­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Um­satz­steu­er­be­scheids lehnte der An­trags­geg­ner ab; der An­trag­stel­ler be­an­tragte dar­auf­hin die Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes.

Das FG lehnte den An­trag ab.

Die Gründe:
Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Um­satz­steu­er­be­scheids war nicht zu gewähren.

Für die Beförde­rung im öff­ent­li­chen Nah­ver­kehr sieht das UStG - ebenso wie die eu­ropäische Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie - einen ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz vor. Begüns­tigt sind im Ein­zel­nen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ge­nannte Ver­kehrs­mit­tel, wie z.B. der Schie­nen­nah­ver­kehr, Ta­xen oder der Fähr­ver­kehr. Pferd­ge­spanne sind hin­ge­gen nicht erwähnt. Auf den Be­trieb der Watt­wa­gen ist der ermäßigte Steu­er­satz dem­ent­spre­chend nicht an­zu­wen­den, weil der Watt­wa­gen kein Ver­kehrs­mit­tel im Sinne die­ser Vor­schrift ist.

Der von zwei Pfer­den be­trie­bene Wa­gen lässt sich nicht im Wege der Aus­le­gung un­ter die begüns­tig­ten Ver­kehrs­mit­tel des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sub­su­mie­ren. Un­abhängig von der An­triebs­form kann der Watt­wa­gen - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des An­trag­stel­lers - auch des­halb nicht als Taxi an­ge­se­hen wer­den, weil nicht der Kunde das Fahr­ziel be­stimmt, son­dern der Watt­wa­gen vor­wie­gend planmäßig fährt. Es ist auch nicht er­sicht­lich, dass das na­tio­nale Um­satz­steu­er­ge­setz in­so­weit eine plan­wid­rige Lücke enthält, als es auf die Beförde­rung mit­tels Watt­wa­gen nicht den ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­det, die im Wege der Rechts­fort­bil­dung zu schließen wäre; denn die Watt­wa­gen stel­len - je­den­falls bei sum­ma­ri­scher Be­trach­tung - be­reits kein ty­pi­sches Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­nah­ver­kehrs dar.

Die Fahr­ten mit dem Watt­wa­gen auf die In­sel oder von der In­sel zurück dürf­ten zu­dem Teil ei­nes Ta­ges­aus­flugs mit Er­leb­nisch­arak­ter sein und un­ter­schei­den sich da­mit deut­lich vom re­gulären Per­so­nen­nah­ver­kehr. Des­halb kommt auch un­ter dem Ge­sichts­punkt der Neu­tra­lität der Um­satz­steuer keine Ver­let­zung des Uni­ons­rechts in Be­tracht. Die Watt­wa­gen­fahr­ten ste­hen nicht im Wett­be­werbs­verhält­nis zu den übri­gen Ver­kehrs­mit­teln.

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