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FG Hamburg: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

Beschluss des FG Hamburg vom 21.9.2012 - 3 K 104/11

Das FG Ham­burg hat dem EuGH ver­schie­dene Fra­gen zur Um­satz­be­steue­rung von Spiel­geräte­be­trei­bern vor­ge­legt. Das FG möchte wis­sen, ob die Be­steue­rung der Spiel­hal­len­be­trei­ber den Grundsätzen der Pro­por­tio­na­lität und der Abwälz­bar­keit ent­spricht, und fragt nach et­wai­gen Kon­se­quen­zen der Um­satz­steu­er­an­rech­nung bei den Spiel­ban­ken.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin des zu­grunde lie­gen­den Ver­fah­rens be­trieb im Streit­jahr 2010 in sie­ben Spiel­hal­len in Schles­wig-Hol­stein, Ham­burg und Meck­len­burg-Vor­pom­mern "Geld­spiel­geräte mit Ge­winnmöglich­keit" und wurde dort je­weils zu ei­ner kom­mu­na­len Auf­wand­steuer her­an­ge­zo­gen. An je­dem Spiel­gerät wur­den die Kas­sen­ein­nah­men von der Kläge­rin mo­nat­lich aus der Kon­troll­ein­rich­tung aus­ge­le­sen. Die Jah­res­summe al­ler mo­nat­li­chen Kas­sen­ein­nah­men al­ler ih­rer Geld­spiel­geräte ad­dierte die Kläge­rin zu rd. 1,02 Mio €. Hier­aus er­rech­nete die Kläge­rin eine Be­mes­sungs­grund­lage für die Um­satz­steuer von rd. 855.500 €.

Das Fi­nanz­amt setzte ent­spre­chend Um­satz­steuer fest. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie ist der An­sicht, die Um­satz­be­steue­rung der Geld­spiel­geräte­umsätze ver­stoße ge­gen Uni­ons­recht, ins­bes. ge­gen die Grundsätze der Pro­por­tio­na­lität, der Abwälz­bar­keit und der Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer.

Das FG hält die Pra­xis der seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geld­spiel­au­to­ma­ten be­ste­hende Um­satz­steu­er­pflicht im Hin­blick auf das eu­ropäische Recht für nicht un­pro­ble­ma­ti­sch und hat dem EuGH des­halb einen Ka­ta­log von Fra­gen zur Aus­le­gung des Uni­ons­rechts vor­ge­legt.

Die Gründe:
Das FG hält es für frag­lich, ob die Er­he­bung der Um­satz­steuer für Spiel­geräte oder je­den­falls die Art ih­rer Be­rech­nung mit der vor­ran­gig zu be­ach­ten­den Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU in Übe­rein­stim­mung steht. Da­bei ste­hen zwei Grundsätze des Mehr­wert­steu­er­sys­tems be­son­ders im Blick­feld: Nach dem Pro­por­tio­na­litätsgrund­satz der Richt­li­nie ist die Steuer ge­nau pro­por­tio­nal zum Preis der je­wei­li­gen Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen; nach dem Grund­satz der Abwälz­bar­keit ist für die Mehr­wert­steuer kenn­zeich­nend, dass sie vom Un­ter­neh­mer auf den End­ver­brau­cher ab­gewälzt wird.

Das FG fragt, ob es rich­tig ist, den mo­nat­li­chen Kas­sen­in­halt des Spiel­geräts zur Be­mes­sungs­grund­lage zu neh­men, ohne zu berück­sich­ti­gen, wie viel der ein­zelne Spie­ler ge­won­nen oder ver­lo­ren hat. Darüber hin­aus möchte das Ge­richt wis­sen, wel­che Be­deu­tung den Re­ge­lun­gen in der deut­schen Spiel­geräte­ver­ord­nung für die Frage der Abwälz­bar­keit zu­kommt, die die Höhe des mögli­chen Ver­lus­tes ei­nes Spie­lers be­gren­zen und dem Spiel­geräte­be­trei­ber da­mit nicht er­lau­ben, die Um­satz­steuer über einen höheren "Preis" an den Spie­ler wei­ter­zu­rei­chen.

Pro­ble­ma­ti­sch er­scheint auch, dass in Deutsch­land zwar in­zwi­schen auf­grund ei­ner Ent­schei­dung des EuGH die Umsätze der mit den Spiel­hal­len im Wett­be­werb ste­hen­den Spiel­ban­ken mit Glücks­spiel­au­to­ma­ten um­satz­steu­er­pflich­tig ge­wor­den sind, ihre Um­satz­steu­er­schuld aber be­trags­ge­nau auf die von ih­nen zu zah­lende Spiel­bank­ab­gabe an­ge­rech­net wird. Schließlich fragt das FG, ob es das Mehr­wert­steu­er­sys­tem über­haupt er­laubt, auf Glücks­spiele Um­satz­steuer und Son­der­ab­ga­ben, wie etwa eine Spiel­geräte­steuer, ne­ben­ein­an­der zu er­he­ben.

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