deen
Ebner Stolz

Aktuelles

FG Hamburg: "Bettensteuer" stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar

Beschluss des FG Hamburg vom 3.4.2013 - 2 V 26/13

Es ist sach­ge­recht, den Be­trei­bern von Be­her­ber­gungs­be­trie­ben als Steu­er­schuld­ner die Fest­stel­lungs­last für das Vor­lie­gen ei­ner zwin­gen­den be­ruf­li­chen oder be­trieb­li­chen Ver­an­las­sung der Über­nach­tung zu­zu­wei­sen. Ho­tel­be­trei­ber die Möglich­keit, ih­ren Auf­wand da­durch ge­ring zu hal­ten, dass sie die nicht be­son­ders ho­hen Steu­er­beträge ge­ne­rell in ihre Über­nach­tungs­preise ein­kal­ku­lie­ren und so auf alle Kun­den abwälzen.

Der Sach­ver­halt:
Die Han­se­stadt Ham­burg hatte - dem Vor­bild an­de­rer Städte fol­gend - zum 1.1.2013 eine Kul­tur- und Tou­ris­mus­taxe (sog. Bet­ten­steuer) ein­geführt. In­fol­ge­des­sen ent­steht für jede pri­vate Ho­telüber­nach­tung eine Steuer von 50 Cent aufwärts. Bei einem Zim­mer­preis von 200 € beträgt sie 4 € und steigt um einem Euro für jede wei­te­ren 50 €. Ge­schäfts­rei­sende sind al­ler­dings - höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung fol­gend - von der Steuer aus­ge­nom­men, so­fern der Ho­tel­be­trei­ber, der die Steuer vier­teljähr­lich an­zu­mel­den und ab­zuführen hat, die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der Über­nach­tung nach­wei­sen kann.

Die An­trag­stel­le­rin be­treibt in Ham­burg meh­rere Ho­tels im Nied­rig­preis-Seg­ment. Sie hatte vor dem ers­ten An­melde-Stich­tag am 15.4.2013 Klage er­ho­ben und zusätz­lich vorläufi­gen Rechts­schut­zes be­an­tragt. Die Be­klagte war der An­sicht, die Steuer sei zu kom­pli­ziert und ver­letze sie in ih­ren Grund­rech­ten. Da ihr Ge­schäfts­mo­dell auf sehr nied­ri­gen Prei­sen ba­siere, sei sie ge­zwun­gen, die Steuer den pri­vat Rei­sen­den in Rech­nung zu stel­len und für die Ge­schäfts­rei­sen­den die Steu­er­frei­heit in An­spruch zu neh­men. Es könne von ihr aber nicht ver­langt wer­den, täglich bis zu 1000 Gäste zu be­fra­gen und Nach­weise zu er­stel­len. Auch sei nicht si­cher­ge­stellt, dass die Steuer tatsäch­lich übe­rall gleichmäßig er­ho­ben werde.

Das FG wies den An­trag auf vorläufi­gen Rechts­schutz zurück. Die Be­schwerde wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung mit dem In­halt, die An­trag­stel­le­rin vorläufig bis zur Ent­schei­dung des Rechts­streits in der Haupt­sa­che (Az.: 2 K 25/13) von den Ver­pflich­tun­gen zur Be­rech­nung, An­mel­dung und Abführung der Steuer nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KTTG frei­zu­stel­len, la­gen nicht vor.

Zwar dürfen mit ei­ner ört­li­chen Auf­wand­steuer nach Art. 105 Abs. 2a GG nur pri­vate Über­nach­tun­gen be­legt wer­den und die Pri­vat­heit der Über­nach­tung ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 u. 4 KTTG ein steu­er­begründen­des Merk­mal, für das grundsätz­lich der Steu­ergläubi­ger die Fest­stel­lungs­last trägt. Der Ge­setz­ge­ber ist al­ler­dings im Rah­men sei­ner Ge­stal­tungs­frei­heit für die Fest­le­gung des Steu­er­tat­be­stan­des und des da­bei an­zu­wen­den­den Ver­fah­rens be­fugt, die Fest­stel­lungs­last aus sach­li­chen Gründen an­der­wei­tig zu ver­tei­len, wenn der Steu­er­pflich­tige da­mit nicht un­verhält­nismäßig be­las­tet wird. Hier ist es sach­ge­recht, dem Be­trei­ber des Be­her­ber­gungs­be­trie­bes als Steu­er­schuld­ner die Fest­stel­lungs­last für das Vor­lie­gen ei­ner zwin­gen­den be­ruf­li­chen oder be­trieb­li­chen Ver­an­las­sung der Über­nach­tung zu­zu­wei­sen.

Die Steuer kann von den Ho­tel­be­trei­bern an­hand des Ge­set­zes un­pro­ble­ma­ti­sch be­rech­net wer­den. Für den Nach­weis der Steu­er­frei­heit für Ge­schäfts­rei­sende gibt es ein­fach aus­zufüllende For­mu­lare. Es ist auch nicht zu be­an­stan­den, wenn Ho­telgäste beim Ein­che­cken be­fragt wer­den müssen, ob sie ge­schäft­lich un­ter­wegs sind. Außer­dem ha­ben Ho­tel­be­trei­ber die Möglich­keit, ih­ren Auf­wand da­durch ge­ring zu hal­ten, dass sie die nicht be­son­ders ho­hen Steu­er­beträge ge­ne­rell in ihre Über­nach­tungs­preise ein­kal­ku­lie­ren und so auf alle Kun­den abwälzen. Ein un­verhält­nismäßiger Ein­griff in die grund­ge­setz­lich ge­schützte Be­rufs­frei­heit war des­halb nicht zu er­ken­nen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf-Do­ku­ment).
nach oben