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FG Düsseldorf zur steuerneutralen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei einer Realteilung

Urteil des FG Düsseldorf vom 9.2.2012, 3 K 1348/10 F

Ein­zelne Wirt­schaftsgüter des Ge­samt­hands­vermögens ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft können anläss­lich ei­ner Real­tei­lung nicht zu Buch­wer­ten in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft über­tra­gen wer­den, an der aus­schließlich die bis­he­ri­gen Mit­un­ter­neh­mer der re­al­ge­teil­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt sind. Dem steht der Wort­laut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die steu­erneu­trale Durchführung ei­ner Real­tei­lung. Die Kläger sind ehe­ma­lige Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH & Co. KG mit um­fang­rei­chem Im­mo­bi­li­en­be­sitz. Diese wurde der­ge­stalt auf­ge­teilt, dass die ein­zel­nen Im­mo­bi­lien von den Kom­man­di­tis­ten über­nom­men wur­den, die zu die­sem Zweck un­mit­tel­bar vor der Real­tei­lung je­weils eine wei­tere GmbH & Co. KG gegründet hat­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte eine steu­erneu­trale Real­tei­lung zu Buch­wer­ten un­ter Be­ru­fung auf Ab­schnitt IV.1 des BMF-Schrei­bens vom 28.2.2006 IV B 2-S 2242-6/06, BStBl. I 2006, 228. Die ein­zel­nen Wirt­schaftsgüter seien nicht in das Be­triebs­vermögen der Mit­un­ter­neh­mer über­tra­gen wor­den, son­dern in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner je­weils neu gegründe­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft, an der die bis­he­ri­gen Mit­un­ter­neh­mer be­tei­ligt wa­ren.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die zwi­schen­zeit­lich ein­ge­legte Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. IV R 8/12 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner steu­erneu­tra­len Real­tei­lung nach § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG als nicht erfüllt an­ge­se­hen.

Vor­aus­set­zung für eine steu­erneu­trale Real­tei­lung ist nach dem Wort­laut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG, dass die Ge­genstände der Per­so­nen­ge­sell­schaft "in das je­wei­lige Be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer über­tra­gen" wer­den. Im Ge­gen­satz zu § 6 Abs. 5 S. 3 bis 5 EStG, wo ge­nau­es­tens zwi­schen dem "Be­triebs­vermögen des Mit­un­ter­neh­mers", dem "Ge­samt­hands­vermögen ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft" und dem "Son­der­be­triebs­vermögen ei­nes Mit­un­ter­neh­mers" un­ter­schie­den wird, ist dies bei § 16 Abs. 3 S. 2 EStG nicht der Fall.

Hätte der Ge­setz­ge­ber auch eine Über­tra­gung in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft ermögli­chen wol­len, an der der oder die (ehe­ma­li­gen) Mit­un­ter­neh­mer be­tei­ligt sind, hätte er dies ein­deu­tig im Wort­laut des Ge­set­zes nie­der­le­gen können. Dies hat er aber, ohne das An­zei­chen für ein ge­setz­ge­be­ri­sches Ver­se­hen er­sicht­lich sind, nicht ge­tan. Das im Schrift­tum viel­fach ver­wen­dete Ar­gu­ment, im Fall der Über­tra­gung der Wirt­schaftsgüter auf eine Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft sei die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven si­cher­ge­stellt, führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis.

Denn der Ge­setz­ge­ber macht die Steu­erneu­tra­lität der Real­tei­lung nach dem Wort­laut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG von meh­re­ren Vor­aus­set­zun­gen gleich­zei­tig abhängig. Ne­ben der Über­tra­gung "in das je­wei­lige Be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer" ver­langt § 16 Abs. 3 S. 2 1. Halbs. EStG als zusätz­li­ches Tat­be­stands­merk­mal, dass "die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven si­cher­ge­stellt ist". Dar­aus lässt sich ein­deu­tig ent­neh­men, dass eine Aus­le­gung des ers­ten Tat­be­stands­merk­mals ("Be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer") über sei­nen Wort­laut hin­aus nicht mit der Erfüllung des zwei­ten Tat­be­stands­merk­mals ("Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven") ge­recht­fer­tigt wer­den kann.

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