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FG Düsseldorf zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines auf einem Flughafengelände tätigen Leiharbeiters

Urteil des FG Düsseldorf vom 24.2.2012 - 11 K 3870/10 E

Hin­sicht­lich des Ab­stel­lens auf die Möglich­keit ei­ner Kos­ten­mi­ni­mie­rung ist zu prüfen, ob sich der Ar­beit­neh­mer (hier: ein Leih­ar­bei­ter am Flug­ha­fen) zu Be­ginn der je­wei­li­gen Tätig­keit ("ex ante") dar­auf ein­rich­ten konnte, am Ein­satz­ort dau­er­haft tätig zu sein. Aus der tatsäch­li­chen Durchführung des Ar­beits­ver­tra­ges können sich al­ler­dings wei­tere, ein­deu­tige und für den Ar­beit­neh­mer ob­jek­tiv er­kenn­bare An­halts­punkte er­ge­ben, die einen Rück­schluss auf eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte un­umgäng­lich ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2009 bei Leih­ar­beit­neh­mer-Firma tätig. Diese kon­zen­triert sich spe­zi­ell auf die Ver­mitt­lung von Fachkräften in den Be­rei­chen Bo­den­ver­kehrs­dienste, Luft­fahrt­dienste/Flug­zeug­in­stand­hal­tung und Flug­zeu­grei­ni­gung. Am Flug­ha­fen A. bie­tet sie eine Reihe von Dienst­leis­tun­gen an. Dort setzt sie auch in der Re­gel auf­grund der Kon­zern­ver­bun­den­heit der be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men einen Großteil ihre Mit­ar­bei­ter ein. Auch der Kläger war im Streit­jahr - mit Aus­nahme ei­nes Ein­sat­zes für we­nige Tage am Flug­ha­fen D. - aus­schließlich am Flug­ha­fen A. tätig.

Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger Fahrt­kos­ten für be­ruf­lich ver­an­lasste Auswärtstätig­kei­ten i.H.v. 5.535 € und da­mit die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt war al­ler­dings der An­sicht, der Kläger habe nicht das Pro­blem, sich wie ein Ar­beit­neh­mer mit Ein­satz­wech­seltätig­keit auf im­mer wie­der neue Tätig­keitsstätten ein­stel­len zu müssen. Der Flug­ha­fen A. bilde da­her seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte, wes­halb ihm nur die Ent­fer­nungs­pau­schale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG i.H.v. 2.767 € zu­stehe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten zu Recht nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG berück­sich­tigt.

Laut BFH-Recht­spre­chung führt das Ab­stel­len auf die Möglich­keit der Kos­ten­mi­ni­mie­rung zwin­gend dazu, dass das Vor­lie­gen ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte nicht im Wege ei­ner ex post-Be­trach­tung er­fol­gen kann. Viel­mehr ist zu prüfen, ob sich der Ar­beit­neh­mer zu Be­ginn der je­wei­li­gen Tätig­keit ("ex ante") dar­auf ein­rich­ten konnte, dort dau­er­haft tätig zu sein.

Aus der tatsäch­li­chen Durchführung des Ar­beits­ver­tra­ges können sich al­ler­dings - wie der vor­lie­gende Fall zeigt - wei­tere, ein­deu­tige und für den Ar­beit­neh­mer ob­jek­tiv er­kenn­bare An­halts­punkte er­ge­ben, die einen Rück­schluss auf eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte un­umgäng­lich ma­chen. In die­sen Fällen fehlt es an ei­ner Recht­fer­ti­gung, dem Leih­ar­beit­neh­mer au­grund ei­ner ur­sprüng­li­chen, im Ver­an­la­gungs­zeit­raum aber über­hol­ten Tat­sa­chenwürdi­gung einen höheren Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu gewähren, als einem Ar­beit­neh­mer, der sich von sei­ner erst­ma­li­gen Ar­beits­auf­nahme an auf eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte ein­rich­ten konnte.

Das vorüber­ge­hende Tätig­wer­den außer­halb der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte stellt so­mit viel­mehr eine Dienst­reise dar, die das Vor­han­den­sein der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte nicht in Frage stellt. In­so­weit weicht der er­ken­nende Se­nat auch nicht von der BFH-Recht­spre­chung ab. Der BFH hat bis­her nicht ent­schie­den, dass nur Ein­rich­tun­gen und Be­triebsstätten, die dem Ar­beit­ge­ber zi­vil­recht­lich oder wirt­schaft­lich zu­zu­rech­nen sind, eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte sein können. Der BFH führt le­dig­lich in sei­nen Ur­tei­len aus, dass es sich bei ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte in der Re­gel um einen Be­trieb oder eine orts­feste Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers han­deln muss. Im Ur­teil vom 17.6.2010 (Az.: VI R 35/08) hat der BFH die Frage, ob ein Leih­ar­beit­neh­mer, der vom Ver­lei­her für die ge­samte Zeit sei­nes Dienst­verhält­nis­ses dem Ent­lei­her über­las­sen wurde, eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte beim Ver­lei­her begründen kann, so­gar ausdrück­lich of­fen ge­las­sen.

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