deen

Aktuelles

FG Düsseldorf zur Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für unter dreijährige Kinder

Urteil des FG Düsseldorf vom 20.12.2012 - 14 K 1455/11 E

Bei der Schwan­ger­schaft und Still­zeit han­delt es sich ge­rade nicht um eine Krank­heit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG. Eine "größere Zahl von Kin­dern", die die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bei Er­werbstätig­keit des einen El­tern­teils nach der BFH-Recht­spre­chung ge­bo­ten er­schei­nen las­sen könnte, ist bei drei Kin­dern noch nicht ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr 2008 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger er­zielt als Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit. Die Kläge­rin, eine aus­ge­bil­dete Ärz­tin, war im Streit­jahr nicht er­werbstätig. In ih­rer Steu­er­erklärung für das Jahr 2008 mach­ten die Kläger für ihre 2004, 2006 und 2007 ge­bo­re­nen Kin­der Be­treu­ungs­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rund 6.828 € (Beiträge für den Kin­der­gar­ten und Au-pair-Kos­ten) gel­tend.

Das be­klagte Fi­nanz­amt er­kannte nur die Kin­der­gar­ten­beiträge für das erst­ge­bo­rene und das zweit­ge­bo­rene Kind so­wie 1/3 der Au-pair-Kos­ten (ins­ge­samt 4.267 €) dem Grunde nach als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten an und gewährte einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Höhe von 2.845 €. Der Ge­setz­ge­ber habe sich dafür ent­schie­den, Be­treu­ungs­kos­ten für Kin­der un­ter drei Jah­ren nur zum Ab­zug zu­zu­las­sen, wenn beide El­tern­teile be­rufstätig sind. Die Kläger wa­ren der An­sicht, die Schwan­ger­schaft und Still­zeit seien bei ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung des Ge­set­zes dem Tat­be­stands­merk­mal "Krank­heit" gleich­zu­stel­len.

Das FG  wies die Klage ab. Es ließ al­ler­dings die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Ein Ab­zug als er­werbs­be­dingte Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten des Klägers nach § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4f S. 2 EStG schied be­reits aus, da die Kläge­rin im Streit­jahr nicht er­werbstätig war.

Ebenso we­nig kam ein wei­te­rer Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Be­tracht. Zwar war der Kläger im Streit­jahr er­werbstätig. Die Kläge­rin hatte sich aber we­der in Aus­bil­dung be­fun­den noch war sie sei­ner­zeit be­hin­dert oder krank. Bei der Schwan­ger­schaft und Still­zeit han­delt es sich ent­ge­gen der An­sicht der Kläger ge­rade nicht um eine Krank­heit. Krank i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG ist eine Schwan­gere nur in sol­chen Fällen, in de­nen während der Schwan­ger­schaft länger als drei Mo­nate an­dau­ernde ge­sund­heit­li­che Kom­pli­ka­tio­nen auf­tre­ten. Glei­ches gilt auch für eine sich an die Schwan­ger­schaft an­schließende Still­zeit. Schließlich er­laubt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einen Ab­zug nur für drei- bis fünfjährige Kin­der.

Der be­schränkte Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten verstößt auch nicht ge­gen ver­fas­sungs­recht­li­che An­for­de­run­gen. Eine "größere Zahl von Kin­dern", die die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bei Er­werbstätig­keit des einen El­tern­teils nach der BFH-Recht­spre­chung ge­bo­ten er­schei­nen las­sen könnte, ist bei drei Kin­dern noch nicht ge­ge­ben. Den­noch war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen, um dem BFH Ge­le­gen­heit zu ge­ben, klar­zu­stel­len, wann eine größere Zahl min­derjähri­ger Kin­der einen Be­treu­ungs­be­darf zwangsläufig er­schei­nen lässt, so dass die dies­bezügli­chen Be­treu­ungs­kos­ten steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind.

Der Zu­las­sung der Re­vi­sion stand nicht ent­ge­gen, dass es sich bei den im Streit­jahr 2008 gel­ten­den Re­ge­lun­gen zum Ab­zug für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten um aus­ge­lau­fe­nes Recht han­delt. Durch das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG da­hin­ge­hend geändert wor­den, dass ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten un­abhängig von persönli­chen An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen der El­tern als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig sind. Der Se­nat ging aber da­von aus, dass sich die Rechts­frage in ab­seh­ba­rer Zu­kunft bei ei­ner nicht ganz un­er­heb­li­chen Zahl noch anhängi­ger Ver­fah­ren stel­len wird.

Link­hin­weis:
nach oben