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FG Düsseldorf zum Steuerabzug einer ausländischen Künstleragentur

Urteil des FG Düsseldorf vom 24.04.2013 - 15 K 1802/09 E

Die kla­gende Ge­sell­schaft mit Sitz und Ge­schäfts­lei­tung in Öster­reich be­trieb eine sog. Kon­zert­di­rek­tion, d.h. sie ver­pflich­tete Künst­ler und Künst­ler­grup­pen und stellte diese im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Rech­nung Ver­an­stal­tern für Auf­tritte in der BRD zur Verfügung. Für die in den Streit­jah­ren durch­geführ­ten Ver­an­stal­tun­gen mel­dete der Ver­an­stal­ter als Schuld­ner der Vergütun­gen Steu­er­ab­zugs­beträge an und führte sie an das Fi­nanz­amt ab. Später be­an­tragte er die Auf­he­bung der Steu­er­an­mel­dun­gen, was das Fi­nanz­amt ab­lehnte. Da­ge­gen wandte sich die Kläge­rin und machte gel­tend, dass die Be­steue­rung dem deut­sch-öster­rei­chi­schen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men so­wie dem Ge­mein­schafts­recht wi­der­spre­che. Zu­dem müss­ten Be­triebs­aus­ga­ben be­reits im Ab­zugs­ver­fah­ren Berück­sich­ti­gung fin­den.

Dem ist das Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf in sei­ner Ent­schei­dung nicht ge­folgt. Da­bei hat es zunächst die Vor­aus­set­zun­gen für die An­mel­dung, Ein­be­hal­tung und Abführung der Steuer be­jaht und dar­auf hin­ge­wie­sen, dass aus der Sicht des Ver­an­stal­ters von ei­ner - für die Steu­er­an­mel­dung aus­rei­chen­den - ernst­haf­ten Möglich­keit ei­ner be­schränk­ten Steu­er­pflicht der Kläge­rin aus­zu­ge­hen ge­we­sen sei.  Bei dem ge­zahl­ten Fest­preis ein­schließlich Ma­te­ri­al­leih­gebühren und Tan­tieme han­dele es sich um eine ein­heit­li­che Vergütung, die durch künst­le­ri­sche Dar­bie­tun­gen im In­land er­zielt wor­den sei; auf die höchst­persönli­che Dar­bie­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen komme es nicht an, so dass die Rechts­form der Kläge­rin un­er­heb­lich sei.

Fer­ner habe der Ver­an­stal­ter die Steu­er­an­mel­dung auch mit Blick auf die sich aus dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men er­ge­bende Be­frei­ung der Einkünfte von der deut­schen Be­steue­rung nicht un­ter­las­sen dürfen. Eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung des Bun­des­am­tes für Fi­nan­zen habe die Kläge­rin nicht vor­ge­legt. Die Be­frei­ung könne da­her nur im Er­stat­tungs­ver­fah­ren er­reicht wer­den.

Schließlich hat das Ge­richt die ver­fas­sungs-/eu­ro­pa­recht­li­chen Be­den­ken nicht ge­teilt und von ei­ner Vor­lage an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bzw. den Eu­ropäischen Ge­richts­hof ab­ge­se­hen. Die eu­ro­pa­recht­lich ge­bo­tene Berück­sich­ti­gung von Be­triebs­aus­ga­ben schei­tere daran, dass die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen dem Ver­an­stal­ter nicht recht­zei­tig mit­ge­teilt habe.

Das Ur­teil des FG Düssel­dorf im Voll­text fin­den Sie hier.

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