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FG Düsseldorf zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Anzeige nach dem GrEStG

Urteil des FG Düsseldorf vom 21.11.2012 - 7 K 3613/12 GE

Schickt ein Be­ar­bei­ter der Körper­schaft­steu­er­stelle, der im Hin­blick auf die Ab­tre­tung ei­nes Ge­schäfts­an­teils ei­ner GmbH zuständig ist, an die Grund­er­werbs­steu­er­stelle eine Kon­troll­mit­tei­lung für Zwecke der Grund­er­werb­steuer, so er­setzt dies die ord­nungs­gemäße An­zeige nach § 19 GrEStG nicht. Nicht das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, an­hand ei­ner no­ta­ri­el­len Über­tra­gungs­ur­kunde den grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang und das be­trof­fene Grundstück zu er­mit­teln und die für die Steu­er­fest­set­zung zuständi­gen Stelle dar­auf hin­zu­wei­sen, son­dern der Be­tei­ligte des Er­werbs­vor­gangs.

Der Sach­ver­halt:
Mit no­ta­ri­el­ler Ur­kunde vom 3.9.2007 er­warb der Kläger von Frau B, han­delnd für sich in ei­ge­nem Na­men und als al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tigte Ge­schäftsführe­rin der Firma C-GmbH, sämt­li­che Ge­schäfts­an­teile der C-GmbH zum Kauf­preis von 1 €. Zum Vermögen der GmbH gehört ein Grundstück. Mit Be­scheid vom 3.11.2011 setzte das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Kläger Grund­er­werb­steuer fest. Zur Begründung führte das Fi­nanz­amt aus, der Kläger habe mit dem Ver­trag vom 3.9.2007 alle An­teile an der GmbH er­wor­ben, so dass Grund­er­werbs­steuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ent­stan­den sei. Der Grund­be­sitz­wert werde in einem Fest­stel­lungs­be­scheid noch ge­son­dert fest­ge­setzt. Die Schätzung des Wer­tes be­ruhe auf ei­ner Grund­be­sitz­wert­fest­stel­lung aus dem Jahr 2006.

Nach­dem der Kläger nach Ein­gang ei­ner Mah­nung des Fi­nanz­amts mit­teilte, einen Be­scheid nicht er­hal­ten zu ha­ben, wurde der Be­scheid am 23.1.2012 er­neut an die Adresse der C-GmbH be­kannt­ge­ge­ben. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage. Die Fest­set­zungs­frist sei ab­ge­lau­fen. Der Er­werbs­vor­gang sei dem Fi­nanz­amt be­reits 2007 be­kannt ge­wor­den. Das Fi­nanz­amt habe nicht zu­letzt auf­grund ei­ner vor­her­ge­hen­den 100-Pro­zent-Über­nahme der Ge­sell­schafts­an­teile ge­wusst, dass durch die er­neute 100-Pro­zent-Über­nahme wie­der Grund­er­werbs­steuer aus­gelöst würde.

Aus­weis­lich der Steu­er­ak­ten der C-GmbH habe der No­tar das Fi­nanz­amt Z am 6.9.2007 über die Ab­tre­tung des GmbH-An­teils in Kennt­nis ge­setzt und eine be­glau­bigte Ko­pie der UR-Nr. 1/2007 über­sandt. Das Schrei­ben ist adres­siert an das be­klagte Fi­nanz­amt mit dem Be­treff "Firma C GmbH". Am 13.9.2007 er­folgte eine Kon­troll­mit­tei­lung für Zwecke der Grund­er­werbs­steuer durch die Körper­schafts­steu­er­stelle des Fi­nanz­amts an die Grund­er­werbs­steu­er­stelle un­ter Über­sen­dung des Ver­tra­ges. Das Fi­nanz­amt ist hin­ge­gen der An­sicht, es sei keine An­zeige er­folgt, die den An­for­de­run­gen des § 20 GrEStG genüge. Aus dem Schrei­ben des No­tars habe sich kein Hin­weis auf ein der GmbH gehören­des Grundstück er­ge­ben.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Mit der Über­tra­gung al­ler Ge­schäfts­an­teile an der grund­be­sitz­hal­ten­den C-GmbH auf den Kläger liegt ein Er­werbs­vor­gang gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vor. Be­mes­sungs­grund­lage der Steuer ist der Grund­be­sitz­wert gem. § 138 BewG, § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Das Fi­nanz­amt hat den Wert ent­spre­chend der Be­darfs­wert­fest­stel­lung im Fest­stel­lungs­zeit­punkt 2006 ge­schätzt; dies ist der Höhe nach nicht zu be­an­stan­den. Der Be­scheid ist auch in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist er­gan­gen.

Die Fest­set­zungs­frist für die Grund­er­werb­steuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Die Fest­set­zungs­frist be­ginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Steuer ent­stan­den ist. Ab­wei­chend hier­von be­stimmt § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in de­nen eine An­zeige zu er­stat­ten ist, dass die Fest­set­zungs­frist erst mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res be­ginnt, in dem die An­zeige ein­ge­reicht wird, spätes­tens je­doch mit Ab­lauf des drit­ten auf die Steu­er­ent­ste­hung fol­gen­den Ka­len­der­jah­res. § 19 GrEStG begründet eine sol­che ge­setz­li­che An­zei­ge­pflicht.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrEStG müssen Steu­er­schuld­ner An­zeige er­stat­ten über Rechts­ge­schäfte, die den An­spruch auf Über­tra­gung von min­des­tens 95 Pro­zent der An­teile ei­ner Ge­sell­schaft begründen, wenn zum Vermögen der Ge­sell­schaft ein Grundstück gehört. Die An­zeige ist gem. § 19 Abs. 4 S. 1 GrEStG an das für die Be­steue­rung zuständige Fi­nanz­amt zu rich­ten. Nach § 19 Abs. 5 S. 1 GrEStG ist die An­zeige eine Steu­er­erklärung i.S.d. AO, die nach § 19 Abs. 5 S. 2 GrEStG schrift­lich ab­zu­ge­ben ist. Sie muss den in § 20 GrEStG vor­ge­schrie­be­nen In­halt ha­ben und ins­bes. das Grundstück nach Grund­buch, Ka­tas­ter, Straße und Haus­num­mer be­zeich­nen so­wie die Größe des Grundstücks und bei be­bau­ten Grundstücken die Art der Be­bau­ung so­wie den Na­men der Ur­kund­sper­son an­ge­ben (§ 20 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 GrEStG).

Eine ord­nungs­gemäße An­zeige ist im Streit­fall nicht er­folgt. Zwar hat der No­tar die Ur­kunde über die Über­tra­gung der Ge­schäfts­an­teile an das be­klagte Fi­nanz­amt ge­schickt. Das Schrei­ben war aber nicht an die Grund­er­werbs­steu­er­stelle ge­rich­tet; es enthält auch kei­nen Hin­weis auf die Über­tra­gung ei­nes Grundstücks mit den nach § 20 GrEStG not­wen­di­gen An­ga­ben. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH genügt zwar auch eine nicht ausdrück­lich an die Grund­er­werb­steu­er­stelle des zuständi­gen Fi­nanz­amts adres­sierte An­zeige den An­for­de­run­gen, wenn diese sich nach ih­rem In­halt ein­deu­tig an die Grund­er­werb­steu­er­stelle des zuständi­gen Fi­nanz­amts rich­tet. Dazu ist aber er­for­der­lich, dass die An­zeige als eine sol­che nach dem GrEStG ge­kenn­zeich­net ist und ih­rem In­halt nach ohne wei­tere an die Grund­er­werb­steu­er­stelle wei­ter­zu­lei­ten ist. Daran fehlt es vor­lie­gend.

Die Über­sen­dung der Ur­kunde an das Fi­nanz­amt - ohne kon­krete Be­zeich­nung der Grund­er­werb­steu­er­stelle als Adres­sat - un­ter dem Be­treff "Firma C GmbH" und dem Hin­weis auf die Ab­tre­tung ei­nes GmbH-Ge­schäfts­an­teils stellt keine Kenn­zeich­nung als An­zeige nach dem GrEStG dar. Dass der Be­ar­bei­ter der Körper­schaft­steu­er­stelle, der für die GmbH zuständig war, an die Grund­er­werbs­steu­er­stelle eine Kon­troll­mit­tei­lung für Zwecke der Grund­er­werb­steuer ge­schickt hat, er­setzt die ord­nungs­gemäße An­zeige nach § 19 GrEStG nicht. Nicht das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, an­hand ei­ner no­ta­ri­el­len Über­tra­gungs­ur­kunde den grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang und das be­trof­fene Grundstück zu er­mit­teln und die für die Steu­er­fest­set­zung zuständi­gen Stelle dar­auf hin­zu­wei­sen, son­dern der Be­tei­ligte des Er­werbs­vor­gangs.

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