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FG Düsseldorf: Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei

Urteil des FG Düsseldorf vom 19.2.2013 - 10 K 2438/11 E

Die Tätig­keit ei­nes Jour­na­lis­ten als Aus­lands­kor­re­spon­dent un­ter­liegt in Deutsch­land nicht der Steu­er­pflicht. Dies gilt auch dann, wenn im Rah­men der jour­na­lis­ti­schen Tätig­keit Rei­sen in an­gren­zende Länder er­fol­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Jour­na­lis­tin und war in den Streit­jah­ren als Aus­lands­kor­re­spon­den­tin in Öster­reich tätig. Zu ih­ren Auf­ga­ben gehörte die Be­richt­er­stat­tung aus Öster­reich und den an­gren­zen­den Ländern (u.a. Slo­we­nien, Slo­wa­kei, Un­garn und Kroa­tien). Sie ar­bei­tete im Büro der Re­dak­tion in Wien, wo sie auch eine Woh­nung un­ter­hielt. Gleich­zei­tig un­ter­nahm sie zahl­rei­che Dienst­rei­sen in die an­gren­zen­den Länder.

Die Einkünfte aus der Tätig­keit als Aus­lands­kor­re­spon­den­tin ver­steu­erte die Kläge­rin in Öster­reich. Das zuständige Fi­nanz­amt in Deutsch­land un­ter­warf die Einkünfte zunächst in vol­lem Um­fang auch der Be­steue­rung in Deutsch­land. Nach­dem die Kläge­rin ge­gen diese Hand­ha­bung Ein­spruch ein­ge­legt hatte, änderte das Fi­nanz­amt seine Auf­fas­sung. Nun­mehr be­steu­erte es die Einkünfte, so­weit diese auf Tage ent­fal­len wa­ren, an de­nen Dienst­rei­sen in Länder außer­halb Öster­reichs er­folgt wa­ren. An die­sen Ta­gen habe sich die Kläge­rin nicht in Öster­reich auf­ge­hal­ten, so dass der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht zu­stehe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Einkünfte der Kläge­rin aus der Tätig­keit als Aus­lands­kor­re­spon­den­tin sind ins­ge­samt als in Deutsch­land steu­er­frei zu be­han­deln.

Gehälter und Löhne sind aus­schließlich in dem Staat zu be­steu­ern, in dem die Ar­beit ausgeübt wird. Die Texte und wei­te­ren jour­na­lis­ti­schen Leis­tun­gen wur­den aus­schließlich in Öster­reich er­bracht. Auch wenn Dienst­rei­sen in an­dere Länder durch­geführt wor­den sind, führt dies nicht dazu, dass Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht zu­steht.

Die Tätig­keit als Jour­na­list ist durch eine um­fang­rei­che Reise- und Re­cher­chetätig­keit geprägt. Käme es auf Dauer und Um­fang der Aus­lands­rei­sen an, müss­ten al­lein für die Frage, wo die Einkünfte zu ver­steu­ern seien, tag­ge­naue Auf­zeich­nun­gen geführt wer­den. Das zwi­schen Deutsch­land und Öster­reich ab­ge­schlos­sene Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men will die Zu­ord­nung des Be­steue­rungs­rechts aber möglichst ein­fach durch Ab­stel­len auf einen ein­heit­li­chen Tätig­keits­ort re­geln.

Aus­weis­lich der Steu­er­ak­ten hat Öster­reich die Einkünfte der Kläge­rin für ihre Aus­landstätig­keit in den Streit­jah­ren vollständig, d.h. ein­schließlich der Dienst­rei­sen, der dor­ti­gen Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

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