Nach einer Entscheidung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf) vom 03.08.2011 verstößt der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung muss sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne den Betreiber der Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in Haftung nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 10.01.2012
Die Entscheidung des FG im Volltext finden Sie hier.