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FG Düsseldorf: Reichensteuer teilweise verfassungswidrig

Beschluss des FG Düsseldorf vom 14.12.2012 - 1 K 2309/09 E

Der seit dem 01.01.2007 er­ho­bene Spit­zen­steu­er­satz bei der Ein­kom­men­steuer von 45% („Rei­chen­steuer“) ist teil­weise ver­fas­sungs­wid­rig. Das hat der 1. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Düssel­dorf (Az. 1 K 2309/09 E) ent­schie­den und die Frage zur Klärung dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt.

In dem vom Fi­nanz­ge­richt ent­schie­de­nen Fall be­zog ein Ar­beit­neh­mer ein Ge­halt von mehr als 1,5 Mil­lio­nen Euro. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf da­her diese Einkünfte dem für Ein­kom­men über 250.000 € bei Le­di­gen und über 500.000 € bei Ver­hei­ra­te­ten gel­ten­den Spit­zen­steu­er­satz von 45%. Da­ge­gen wandte sich der Ar­beit­neh­mer und be­rief sich auf eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut ver­die­nende An­ge­stellte wie er dem Spit­zen­steu­er­satz un­ter­wor­fen. Selbständige Un­ter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler, die gleich hohe Einkünfte er­ziel­ten, un­terlägen hin­ge­gen nur einem Höchst­steu­er­satz von 42%.

Das Fi­nanz­ge­richt ist mit sei­nem Vor­la­ge­be­schluss den Be­den­ken des Steu­er­pflich­ti­gen ge­folgt. Die Tat­sa­che, dass im Jahr 2007 Ar­beit­neh­mer mit Lohn- und Ge­halts­einkünf­ten so­wie Steu­er­pflich­tige mit Miet- oder Zins­einkünf­ten einem Steu­er­satz von 45% un­ter­wor­fen würden, an­dere Steu­er­pflich­tige hin­ge­gen ma­xi­mal 42% zah­len muss­ten, hält es für eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung. Ein er­kenn­ba­rer Recht­fer­ti­gungs­grund, ge­rade sehr gut ver­die­nende Ar­beit­neh­mer steu­er­lich be­son­ders stark zu be­las­ten, sei vom Ge­setz­ge­ber nicht an­geführt wor­den.

Der Vor­sit­zende des 1. Se­nats, Bert­hold Meyer, führt dazu klar­stel­lend aus: „Kei­nes­falls hält das Ge­richt den Spit­zen­steu­er­satz oder gar den Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ins­ge­samt für ver­fas­sungs­wid­rig. Denn bei der Aus­ge­stal­tung des Steu­er­sat­zes kommt dem Ge­setz­ge­ber ein wei­ter Ge­stal­tungs­spiel­raum zu. Vor dem Gleich­heits­ge­bot des Grund­ge­set­zes lässt es sich aber nicht recht­fer­ti­gen, dass nur eine be­stimmte Gruppe von Steu­er­pflich­ti­gen – hier im We­sent­li­chen Ar­beit­neh­mer so­wie die Be­zie­her von Miet- und Zins­einkünf­ten – in 2007 der so­ge­nann­ten Rei­chen­steuer un­ter­wor­fen wer­den, an­dere Steu­er­pflich­tige wie Un­ter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler hin­ge­gen nicht. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen,“ so führt Meyer wei­ter aus, “dass sich die Ent­schei­dung des Ge­richts und da­mit die ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­fel nur auf das Jahr 2007 be­zie­hen. Mit dem In­kraft­tre­ten der Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form im Jahr 2008 un­ter­fal­len alle Steu­er­pflich­ti­gen, egal wel­che Einkünfte sie er­zie­len, bei ho­hem Ein­kom­men dem Steu­er­satz von 45%.“

Das Fi­nanz­ge­richt steht mit sei­ner Vor­la­ge­ent­schei­dung in Ein­klang mit ei­ner Viel­zahl von Stim­men im steu­er­li­chen Schrift­tum. Auch dort wird die An­wen­dung der „Rei­chen­steuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Ar­beit­neh­mer durch­weg für ver­fas­sungs­wid­rig ge­hal­ten. Nun­mehr ist es Auf­gabe des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, über die Ver­fas­sungsmäßig­keit der „Rei­chen­steuer“ im Jahr 2007 zu ent­schei­den. Dort wird al­ler Vor­aus­sicht nach der Zweite Se­nat für das Ver­fah­ren zuständig sein.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Düssel­dorf vom 28.02.2013

Den Be­schluss des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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