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FG Düsseldorf: Kosten für Arbeitszimmer von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern können nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden

Urteil des FG Düsseldorf vom 5.9.2012 - 15 K 682/12 F

Die Raum­kos­ten ei­nes selbständig täti­gen Wirt­schaftsprüfers und Steu­er­be­ra­ters können nicht als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Die Tätig­keit als Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter wird we­sent­lich durch die münd­li­che Kom­mu­ni­ka­tion mit den Man­dan­ten, den Mit­ar­bei­tern und Drit­ten wie Ver­tre­tern von Fi­nanz­behörden geprägt und fin­det schwer­punktmäßig in den Räumen der Kanz­lei oder der ein­zel­nen Man­dan­ten statt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger - Ge­sell­schaf­ter ei­ner Part­ner­schafts­ge­sell­schaft - ist Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter. Die Ge­sell­schaft, die meh­rere Mit­ar­bei­ter be­schäftigt, übt ihre Tätig­keit in zwei als Pra­xisräume ge­stal­te­ten Ei­gen­tums­woh­nun­gen aus. Dort be­fin­den sich die Ar­beitsplätze der Mit­ar­bei­ter und Büroräume der Part­ner. Da­ne­ben nutzt der Kläger einen Raum in der ei­ge­nen Woh­nung für seine be­ruf­li­che Betäti­gung. Der Raum ist als Büro ein­ge­rich­tet und verfügt über um­fang­rei­che Fach­li­te­ra­tur so­wie eine tech­ni­sche Aus­stat­tung, die ihm den Zu­griff auf das EDV-Sys­tem der Pra­xis ermöglicht.

In der Erklärung über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung machte der Kläger Auf­wen­dun­gen i.H.v. 5.257 € für das Ar­beits­zim­mer als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Er führte aus, der Mit­tel­punkt sei­ner ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung be­finde sich qua­li­ta­tiv in sei­nem häus­li­chen Büro. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen nicht an, weil es sich um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer han­dele. Der Schwer­punkt der Tätig­keit des Klägers liege in sei­ner Kanz­lei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den Ab­zug der Raum­kos­ten als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben des Klägers zu­tref­fend ab­ge­lehnt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger war der An­wen­dungs­be­reich der Ab­zugs­be­schränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eröff­net. Es lag nämlich we­der eine Be­triebsstätte noch ein be­triebsstättenähn­li­cher Raum im Wohn­be­reich des Klägers vor. Be­triebsstättenähn­li­che Räume im Woh­nungs­be­reich stel­len in der Re­gel Räum­lich­kei­ten dar, die ih­rer Aus­stat­tung und Funk­tion nach nicht einem Büro ent­spre­chen, wie etwa als La­ger, Werk­statt, Arzt­pra­xis oder Aus­stel­lungs­raum ge­nutzte Räume. Hier han­delte sich viel­mehr um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, denn der Raum wurde büromäßig ge­nutzt und war mit Büromöbeln so­wie Büro­tech­nik aus­ge­stat­tet. Umstände, die für eine Zu­ord­nung zum Ty­pus der "häus­li­chen Be­triebsstätte" spre­chen konn­ten, wur­den we­der vor­ge­tra­gen noch wa­ren sie sonst er­sicht­lich.

Auch be­fin­det sich der Mit­tel­punkt der Tätig­keit des Klägers nicht im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer. Die Tätig­keit als Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter wird we­sent­lich durch die münd­li­che Kom­mu­ni­ka­tion mit den Man­dan­ten, den Mit­ar­bei­tern und Drit­ten wie Ver­tre­tern von Fi­nanz­behörden geprägt. Solch eine Tätig­keit fin­det schwer­punktmäßig in den Räumen der Kanz­lei oder der ein­zel­nen Man­dan­ten statt. Dort und nicht im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer liegt der Kern der Tätig­keit des Klägers.

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