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FG Düsseldorf: Finanzamt kann an die Insolvenzmasse erstattete Beträge nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangen

Urteil des FG Düsseldorf vom 22.1.2013 - 12 K 3560/12 AO

§ 37 Abs. 2 AO ist eine für das Steu­er­recht spe­zi­al­ge­setz­li­che Kon­kre­ti­sie­rung des all­ge­mei­nen öff­ent­lich-recht­li­chen Er­stat­tungs­an­spru­ches und setzt vor­aus, dass es sich um die Kor­rek­tur ei­ner Vermögens­ver­schie­bung han­delt, die ge­rade auf­grund der öff­ent­lich-recht­li­chen Be­zie­hung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gem und Fi­nanz­behörde er­folgt ist. Die Er­stat­tung von Vermögens­ver­schie­bun­gen außer­halb des Steu­er­rechts­verhält­nis­ses (hier: we­gen In­sol­venz­an­fech­tung) ist dem­ge­genüber im or­dent­li­chen Rechts­weg zu ver­fol­gen und nach § 812 BGB zu kor­ri­gie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren der B-GmbH. Die von der GmbH für März 2009 und April 2009 an­ge­mel­de­ten Lohn­steu­er­beträge zog das Fi­nanz­amt auf­grund ei­ner er­teil­ten Last­schrift zu den Fällig­keits­ter­mi­nen ein. Auf An­trag der GmbH vom 9.6.2009 wurde am 1.9.2009 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger focht als In­sol­venz­ver­wal­ter die Lohn­steu­er­zah­lun­gen an. Das Fi­nanz­amt er­stat­tete des­we­gen die ver­ein­nahm­ten Beträge zur In­sol­venz­masse.

Nach er­neu­ter Überprüfung des Sach­ver­hal­tes ge­langte es je­doch zu der Er­kennt­nis, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner In­sol­venz­an­fech­tung nicht vor­ge­le­gen hätten und des­we­gen die In­sol­venz­masse kei­nen Er­stat­tungs­an­spruch gem. § 143 Abs. 1 InsO ge­habt habe. Mit auf § 37 Abs. 2 AO gestütz­tem Rück­for­de­rungs­be­scheid for­derte es den Kläger zur Rück­zah­lung der an die In­sol­venz­masse er­stat­te­ten Beträge auf.

Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage. Er ist der An­sicht, das Fi­nanz­amt habe den Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht durch Ver­wal­tungs­akt fest­set­zen dürfen, weil es sich nicht um einen öff­ent­lich recht­li­chen An­spruch han­dele. So wie der In­sol­venz­ver­wal­ter sei­nen An­spruch aus § 143 InsO auf Er­stat­tung an­fecht­ba­rer Zah­lun­gen vor den or­dent­li­chen Ge­rich­ten ver­fol­gen müsse, müsse das Fi­nanz­amt die Rück­gewähr des zur Erfüllung ei­nes sol­chen An­spru­ches Ge­leis­te­ten im Wege des Zi­vil­rechts gel­tend ma­chen.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Er­stat­tungs­an­spruch von § 37 Abs. 2 AO sind nicht erfüllt.

Der Er­stat­tungs­an­spruch nach § 37 Abs. 2 AO ent­steht nicht schon al­lein des­halb, weil eine Vermögens­ver­schie­bung zwi­schen dem Fi­nanz­amt und ei­ner Pri­vat­per­son er­folgt ist und dafür ein recht­li­cher Grund nicht be­stan­den hat oder später fort­ge­fal­len ist. Die Vor­schrift dient nicht dazu, Er­stat­tungs­an­sprüche un­ge­ach­tet des kon­kre­ten Le­bens­sach­ver­hal­tes in das öff­ent­li­che Recht zu trans­for­mie­ren. § 37 Abs. 2 AO ist viel­mehr eine für das Steu­er­recht spe­zi­al­ge­setz­li­che Kon­kre­ti­sie­rung des all­ge­mei­nen öff­ent­lich-recht­li­chen Er­stat­tungs­an­spru­ches und setzt dem­gemäß vor­aus, dass es sich um die Kor­rek­tur ei­ner Vermögens­ver­schie­bung han­delt, die ge­rade auf­grund der öff­ent­lich-recht­li­chen Be­zie­hung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gem und Fi­nanz­behörde er­folgt ist.

Dem­ent­spre­chend ist die Behörde be­rech­tigt, die Zah­lung an einen nicht Emp­fangs­be­rech­tig­ten, die zur Be­glei­chung ei­ner steu­er­li­chen Ver­bind­lich­keit ge­leis­tet wurde, nach § 37 Abs. 2 AO zurück­zu­for­dern, weil sie zur Erfüllung ei­nes ver­meint­li­chen An­spru­ches aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis­ses ge­leis­tet wurde. Der Er­stat­tungs­an­spruch ist des­we­gen dem öff­ent­li­chen Recht zu­zu­ord­nen. Die Er­stat­tung von Vermögens­ver­schie­bun­gen außer­halb des Steu­er­rechts­verhält­nis­ses kann hin­ge­gen nicht un­ter Hin­weis auf § 37 Abs. 2 AO ver­langt wer­den, son­dern ist im or­dent­li­chen Rechts­weg zu ver­fol­gen und nach § 812 BGB zu kor­ri­gie­ren.

Das Fi­nanz­amt hat vor­lie­gend den mit dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid ge­for­der­ten Be­trag nicht zu­vor an den Kläger zur Erfüllung ei­nes An­spru­ches aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis zurück­ge­zahlt. Die Er­stat­tung er­folgte in Be­fol­gung ei­ner - ver­meint­lich oder tatsäch­lich - sich aus § 143 Abs. 1 InsO er­ge­ben­den, bürger­lich-recht­li­chen Ver­pflich­tung. Dies schließt die Rück­for­de­rung der sol­chermaßen er­stat­te­ten Beträge durch Ver­wal­tungs­akt aus. Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, et­waige An­sprüche vor den Zi­vil­ge­rich­ten durch­zu­set­zen.

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