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FG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Einfuhrbesteuerung von in nachträglich eingebaute Lkw-Tanks gefülltem Dieselkraftstoff

FG Düsseldorf 18.3.2012, 4 K 3691/12 VE

Das FG Düssel­dorf hält es hin­sicht­lich nachträglich ein­ge­bau­ter, vergrößer­ter oder zusätz­li­cher Tank­behälter in Fahr­zei­gen für eu­ro­pa­recht­lich zwei­fel­haft, ob nur vom Her­stel­ler ei­nes Fahr­zeugs ein­ge­baute Tanks von der Steu­er­be­frei­ung bei der Ein­fuhr von Die­sel­kraft­stoff er­fasst wer­den. Es hat da­her in einem ein­schlägi­gen Fall das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH ent­spre­chende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men. Um mit einem ih­rer Lkw stan­dar­di­sierte Con­tai­ner trans­por­tie­ren zu können, war ein Um­bau er­for­der­lich. Da­bei mus­ste der schon vor­han­dene Kraft­stoff­behälter ver­setzt wer­den. Da­her wurde nach der Aus­lie­fe­rung durch den Her­stel­ler von einem Ka­ros­se­rie­bauer der ur­sprüng­li­che Tank ver­setzt; zu­gleich wurde ein wei­te­rer Tank mit einem Fas­sungs­vermögen von 780 Li­tern ein­ge­baut. Eine ent­spre­chende Umrüstung durch den Her­stel­ler wäre nicht üblich ge­we­sen.

Die Kläge­rin ließ den Lkw in den Nie­der­lan­den be­tan­ken. Nach den Be­tan­kun­gen über­querte der Fah­rer des Fahr­zeugs un­mit­tel­bar die Grenze nach Deutsch­land, um Fahr­ten im In­land durch­zuführen. Die Zoll­ver­wal­tung setzte ge­genüber der Spe­di­tion En­er­gie­steuer für den in den bei­den Tanks ein­geführ­ten Die­sel fest. Es greife keine Steu­er­be­frei­ung ein, da beide Tanks nicht se­ri­enmäßig ein­ge­baut wor­den seien. Hier­ge­gen wen­det sich die Spe­di­tion mit ih­rer Klage.

Das FG hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Das FG fragt:

  • Ist der Be­griff des Her­stel­lers i.S.d. Art. 24 Abs. 2 ers­ter Spie­gel­strich der Richt­li­nie (EG) Nr. 2003/96 des Ra­tes vom 27.10.2003 zur Re­struk­tu­rie­rung der ge­mein­schaft­li­chen Rah­men­vor­schrif­ten zur Be­steue­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen und elek­tri­schem Strom da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass hier­von auch Ka­ros­se­rie­bauer oder Ver­tragshänd­ler er­fasst wer­den, wenn diese den Kraft­stoff­behälter im Rah­men ei­nes Her­stel­lungs­pro­zes­ses des Fahr­zeugs ein­ge­baut ha­ben und der Her­stel­lungs­pro­zess aus tech­ni­schen und/oder wirt­schaft­li­chen Gründen im Wege der Ar­beits­tei­lung durch meh­rere selbständige Un­ter­neh­men er­folgt ist?
  • Sollte die er­ste Frage zu be­ja­hen sein: Wie ist in die­sen Fällen das Tat­be­stands­merk­mal des Art. 24 Abs. 2 ers­ter Spie­gel­strich der Richt­li­nie aus­zu­le­gen, wo­nach es sich um Kraft­fahr­zeuge "des­sel­ben Typs" han­deln muss?

Die Gründe:
Nach An­sicht des FG ist zwar En­er­gie­steuer fest­zu­set­zen, wenn Die­sel­kraft­stoff in das In­land ver­bracht wird. Al­ler­dings ist der Kraft­stoff von der Steuer be­freit, wenn und so­weit er in einem re­gulären, vom Her­stel­ler ein­ge­bau­ten Tank befördert wird. Nachträglich ein­ge­baute, vergrößerte oder wei­tere Tank­behälter fal­len nicht un­ter die Steu­er­be­frei­ung. Es er­scheint aber eu­ro­pa­recht­lich zwei­fel­haft, ob nur vom Her­stel­ler des Fahr­zeugs ein­ge­baute Tanks von der Steu­er­be­frei­ung er­fasst wer­den.

Denn an der Her­stel­lung ei­nes Lkw sind häufig meh­rere Un­ter­neh­men be­tei­ligt, um das Fahr­zeug ent­spre­chend den An­for­de­run­gen des Fuhr­un­ter­neh­mens her­zu­rich­ten. Es spricht da­her vie­les dafür, die Steu­er­be­frei­ung auch auf von Ver­tragshänd­lern oder Ka­ros­se­rie­bau­ern ein­ge­baute Behälter zu er­stre­cken. Zu­dem han­delt es sich beim Tan­ken im Aus­land in die­sen Fällen nicht um einen ty­pi­schen Fall ei­nes steu­er­li­chen Miss­brauchs, son­dern um die Nut­zung der Preis­un­ter­schiede in den ein­zel­nen EU-Mit­glied­staa­ten, wel­che in dem noch nicht vollständig har­mo­ni­sier­ten En­er­gie­steu­er­sys­tem ih­ren Ur­sprung ha­ben. Ein Steu­er­wett­be­werb in die­sem Um­fang wird in den Erwägungsgründen zur En­er­gie­StRL ge­rade hin­ge­nom­men.

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