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FG Düsseldorf entscheidet über steuerliche Behandlung von „Expatriates“

Urteil des FG Düsseldorf vom 14.01.2013 - 11 K 3180/11 E
Mit Ur­teil vom 14.01.2013 hat das Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf (FG Düssel­dorf) über Ein­zel­fra­gen der steu­er­li­chen Be­hand­lung von länger­fris­tig in das Aus­land ent­sand­ten Ar­beit­neh­mern („Ex­pa­tria­tes“) ent­schie­den.

Ein in einem inländi­schen Kon­zern be­schäftig­ter Ar­beit­neh­mer war zunächst für drei Jahre, später für ins­ge­samt sechs Jahre im Aus­land für eine dort ansässige Toch­ter­ge­sell­schaft tätig. Sein Ge­halt be­zog er von der ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft und zum Teil auch un­ter An­rech­nung des ausländi­schen Ge­halts von der inländi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft. Der Ar­beit­neh­mer zog mit­samt sei­ner Fa­mi­lie für den Ent­sen­dungs­zeit­raum ins Aus­land, be­hielt im In­land aber die bis­he­rige Woh­nung bei. Es kam mit dem Fi­nanz­amt zum Streit darüber, ob und in wel­chem Um­fang der Ar­beit­neh­mer die Miet­auf­wen­dun­gen für die ausländi­sche Woh­nung und die Auf­wen­dun­gen für die ar­beitstägli­chen Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der Tätig­keitsstätte im Aus­land steu­er­lich ab­set­zen kann.

Das Fi­nanz­ge­richt hielt die Miet­auf­wen­dun­gen im Aus­land für steu­er­lich nicht berück­sich­ti­gungsfähig. Da der Ar­beit­neh­mer mit­samt der Fa­mi­lie ins Aus­land ver­zo­gen sei, liege we­der eine Auswärtstätig­keit noch eine dop­pelte Haus­haltsführung vor. Der Le­bens­mit­tel­punkt des Ar­beit­neh­mers habe am Be­schäfti­gungs­ort ge­le­gen. Aus die­sem Grund könn­ten auch die im Aus­land durch­geführ­ten Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nur nach den Grundsätzen der so­ge­nann­ten Ent­fer­nungs­pau­schale mit 0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den. Die An­wen­dung der Dienst­rei­se­pau­schale von 0,30 € je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter sei nicht möglich.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Düssel­dorf vom 13.02.2013

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