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FG Düsseldorf: Einschränkung des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungen ist verfassungsgemäß

Urteil des FG Düsseldorf vom 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F

Die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur steu­er­li­chen Nicht­ab­zieh­bar­keit der Kos­ten ei­ner be­ruf­li­chen Erst­aus­bil­dung außer­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses sind ver­fas­sungs­gemäß. Die Neu­re­ge­lun­gen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Ge­setz zur Um­set­zung der Bei­trei­bungs­richt­li­nie so­wie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten vom 7.12.2011 ver­stoßen we­der ge­gen das Rück­wir­kungs­ver­bot noch ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte zwi­schen 2005 und 2007 eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung zum Pi­lo­ten ab­sol­viert. Seit Ok­to­ber 2007 steht er in einem An­stel­lungs­verhält­nis als Flug­zeugführer. Er be­an­tragte beim Fi­nanz­amt im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen, die Aus­bil­dungs­kos­ten als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zum Ab­zug zu­zu­las­sen. Die Fi­nanz­behörde ließ die Aus­bil­dungs­kos­ten al­ler­dings nicht als Wer­bungs­kos­ten zum Ab­zug zu. Es war der An­sicht, dass Auf­wen­dun­gen für eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung nur mit dem ge­setz­li­chen Höchst­be­trag von 4.000 € als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kos­ten für eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung zum Be­rufs­pi­lo­ten sind auf­grund der Neu­re­ge­lun­gen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Ge­setz zur Um­set­zung der Bei­trei­bungs­richt­li­nie so­wie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vor­schrif­ten vom 7.12.2011 nicht ab­zieh­bar.

Die Re­ge­lun­gen sind gem. Art. 2 Nr. 34 lit. d) des Bei­trei­bungs­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2004 - und da­mit auch für die Streit­jahre 2005 bis 2007 - an­zu­wen­den. Die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG n.F. wa­ren hier erfüllt. Ins­be­son­dere hatte der Kläger seine Aus­bil­dung nicht im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses ab­sol­viert.

Der Se­nat ist nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. über­zeugt, wes­halb das Ver­fah­ren nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG aus­zu­set­zen und keine Ent­schei­dung des BVerfG ein­zu­ho­len war. Die Neu­re­ge­lun­gen ver­stoßen nicht ge­gen das Rück­wir­kungs­ver­bot nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Von die­ser his­to­ri­schen Ent­wick­lung der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen aus­ge­hend hatte der Kläger keine Dis­po­si­tio­nen im Ver­trauen auf ein in den Streit­jah­ren gel­ten­des Recht ge­trof­fen. In den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 konnte er in An­be­tracht der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5 EStG a.F. nicht da­von aus­ge­hen, dass die von ihm ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen für seine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt würden.

Die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ver­stoßen auch nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz aus Ar­ti­kel 3 Abs. 1 GG. Die in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. an­ge­legte Un­ter­schei­dung zwi­schen den Kos­ten für die erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung und ein Erst­stu­dium ei­ner­seits und sons­ti­gen Fort­bil­dungs­kos­ten an­de­rer­seits ist eine im ge­setz­ge­be­ri­schen Er­mes­sen­spiel­raum lie­gende Ty­pi­sie­rung, der eine ge­ne­ra­li­sie­rende Be­ur­tei­lung der erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung als Grund­lage für die be­ruf­li­che, so­ziale und wirt­schaft­li­che Stel­lung des Steu­er­pflich­ti­gen zu­grunde liegt. Re­gelmäßig ste­hen Be­rufs­aus­bil­dungs­kos­ten noch nicht im di­rek­ten Zu­sam­men­hang mit ei­ner kon­kre­ten Ein­nah­men­er­zie­lung im Rah­men ei­nes be­reits zu­ge­sag­ten Dienst­verhält­nis­ses, son­dern die­nen - wie auch im Fall des Klägers - los­gelöst von einem späte­ren An­stel­lungs­verhält­nis zunächst primär der in­di­vi­du­el­len Be­rei­che­rung des Steu­er­pflich­ti­gen durch die Er­lan­gung von Kennt­nis­sen und Fer­tig­kei­ten i.S. ei­ner "Aus­bil­dung". Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht aus dem Um­stand, dass die von dem Kläger ab­sol­vierte Aus­bil­dung mit ho­her Wahr­schein­lich­keit zu ei­ner Tätig­keit als Be­rufs­pi­lot und den ent­spre­chen­den Einkünf­ten führen würde.

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