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FG Berlin-Brandenburg zur Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises

Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg 6/ 2012 vom 19.07.2012

Ein Ret­tungs­dienst, der Not­fall­ret­tung und Kran­ken­trans­porte zum Ge­gen­stand hat und Ret­tungs­wa­chen be­treibt, ist auch dann ge­meinnützig und so­mit von der Pflicht zur Steu­er­zah­lung be­freit, wenn er in der Rechts­form ei­ner GmbH or­ga­ni­siert ist und Ge­sell­schaf­ter ein Land­kreis ist, dem diese Auf­ga­ben ei­gent­lich ob­lie­gen. Zu den als ge­meinnützig im steu­er­li­chen Sinne an­zu­se­hen­den Tätig­kei­ten gehört u.a. die Förde­rung der Ret­tung aus Le­bens­ge­fahr, so dass an der Ge­meinnützig­keit der Tätig­keit kein Zwei­fel be­steht. Das zuständige Fi­nanz­amt be­an­stan­dete aber in einem von dem Fi­nanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­de­nen Fall, dass die GmbH nicht frei­wil­lig, son­dern im Auf­trag des ei­gent­lich in der Pflicht ste­hen­den Land­krei­ses tätig ge­wor­den sei und es ihr so­mit an der „Op­fer­wil­lig­keit“ ge­fehlt habe. Die­sen Ein­wand ließen die Rich­ter des Fi­nanz­ge­richts nicht gel­ten und ga­ben der Klage der GmbH mit Ur­teil vom 07. Fe­bruar 2012 (Ak­ten­zei­chen 6 K 6086/08) statt. Maßgeb­lich sei al­lein, dass die in Frage ste­hende Tätig­keit den An­for­de­run­gen, die an die Ge­meinnützig­keit ge­stellt würden, ent­spre­che; der Nut­zen für die All­ge­mein­heit sei durch die im strei­ti­gen Fall gewählte recht­li­che Kon­struk­tion schließlich nicht ver­min­dert.

Der Be­klagte hat ge­gen das Ur­teil Re­vi­sion ein­ge­legt, die bei dem Bun­des­fi­nanz­hof un­ter dem Ak­ten­zei­chen I R 17/12 anhängig ist.

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