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FG Baden-Württemberg: Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 21.1.2013 - 9 K 2096/12

Die für einen Be­triebsprüfer prägen­den Tätig­kei­ten übt die­ser außer­halb des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers im Außendienst aus. So­mit ist "erst recht" die Be­nut­zung des Gäste-WCs in der sei­ner Pri­vat­woh­nung nicht be­ruf­lich ver­an­lasst, wes­halb die Kos­ten für die Re­no­vie­rung des WCs steu­er­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Fachprüfer für ge­schlos­sene Im­mo­bi­li­en­fonds und Sa­nie­rungs­ob­jekte. Sein Dienst­sitz ist das Fi­nanz­amt X., in dem er im Streit­zeit­raum einen fes­ten Ar­beits­platz hatte. Bis No­vem­ber 2008 ver­rich­tete der Kläger seine Dienst­ge­schäfte zeit­weise im Fi­nanz­amt und zeit­weise im Außendienst. Seit De­zem­ber 2008 hat ihm sein Dienst­herr er­laubt, zusätz­lich ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zu nut­zen.

Im Streit­jahr 2008 re­no­vierte der Kläger seine Woh­nung und rich­tete sich gleich­zei­tig ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer samt Gäste-Toi­lette ein. Das WC liegt un­mit­tel­bar ne­ben dem Schlaf­zim­mer. Nach dem von ihm geführ­ten Toi­let­ten­ta­ge­buch nutze er die Toi­lette ca. neun bis zehn Mal täglich, da­von acht bis neun Mal be­ruf­lich. Es er­gebe sich da­her eine be­ruf­li­che Toi­let­ten­nut­zung von 73,58%.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 machte der Kläger den vollen Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer so­wie für die se­pa­rate Toi­lette als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte we­der die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer noch die Auf­wen­dun­gen für die Toi­lette.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht we­der die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer noch die Auf­wen­dun­gen für die Toi­lette als Wer­bungs­kos­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an­er­kannt.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG sind Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ab­zugsfähig, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det. Das häus­li­che Ar­beits­zim­mer ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen ist Mit­tel­punkt sei­ner ge­sam­ten Betäti­gung, wenn er dort die­je­ni­gen Hand­lun­gen vor­nimmt und Leis­tun­gen er­bringt, die für den kon­kret ausgeübten Be­ruf we­sent­lich und prägend sind. Die­ser Mit­tel­punkt be­stimmt sich nach dem in­halt­li­chen (qua­li­ta­ti­ven) Schwer­punkt der Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen. Maßge­bend ist da­nach, ob - un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­an­schau­ung - das qua­li­ta­tiv für eine be­stimmte steu­er­bare Tätig­keit Ty­pi­sche im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ausgeübt wird.

Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­ge­ben. Die für einen Be­triebsprüfer prägen­den Tätig­kei­ten übt die­ser außer­halb des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers im Außendienst aus. Sie ma­ni­fes­tiert sich in Be­spre­chun­gen, Be­triebs­be­sich­ti­gung, auch wenn diese - wie im Fall des Klägers - nur an 30 Ta­gen im Jahr statt­ge­fun­den ha­ben soll­ten. Da­her konnte das Ar­beits­zim­mer hier nicht der Mit­tel­punkt sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit sein.

Das galt "erst recht" für die Toi­lette ("Erst-Recht-Schluss"). Bei die­ser han­delte es sich nicht um einen be­triebsstättenähn­li­chen Raum, son­dern um das pri­vate Gäste-WC, das der Kläger auch während sei­ner Dienst­zeit nutzte. Auf­grund die­ser Nut­zung be­stand kein be­son­de­rer be­ruf­li­cher Zu­sam­men­hang, wes­halb die an­tei­li­gen Auf­wen­dun­gen für die Toi­lette keine ab­zugsfähi­gen Wer­bungs­kos­ten nach § 9 Abs. 1 EStG sein konn­ten.

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