deen

Aktuelles

FG Baden-Württemberg : Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Urtteil des FG Baden-Württemberg vom 10.10.2011 - 6 K 1880/10

Die Kos­ten für die Ad­op­tion ei­nes Kin­des sind keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen. Auch eine Berück­sich­ti­gung un­ter dem Ge­sichts­punkt von Krank­heits­kos­ten bzw. Heil­be­hand­lungs­auf­wen­dun­gen schei­det man­gels ei­ner ver­gleich­ba­ren ob­jek­ti­ven Zwangs­lage aus.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Ad­op­ti­ons­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wer­den können. Die Kläger wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Aus Gründen der primären Ste­ri­lität ist es ih­nen ver­wehrt ge­blie­ben, leib­li­che Kin­der zu zeu­gen. Aus ethi­schen und ge­sund­heit­li­chen Gründen leh­nen sie künst­li­che Be­fruch­tungs­me­tho­den ab.

Im Streit­jahr ent­stan­den den Klägern Ad­op­ti­ons­kos­ten i.H.v. 8.560 €, wo­bei die Ad­op­tion ei­nes Kin­des erst in den Fol­ge­jah­ren voll­zo­gen wer­den konnte. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2008 er­kannte das Fi­nanz­amt die Ad­op­ti­ons­kos­ten nicht an. Hier­ge­gen wen­den sich die Kläger mit ih­rer Klage.

Sie führen aus, im Hin­blick auf das BFH-Ur­teil vom 16.12.2010, VI R 43/10, seien sie ein­kom­men­steu­er­lich mit den­je­ni­gen Fällen gleich­zu­stel­len, in de­nen eine he­tero­loge künst­li­che Be­fruch­tung durch­geführt wor­den sei, zu­mal im Er­geb­nis beide El­tern­paare ein ge­mein­schaft­li­ches Kind hätten, § 1754 Abs. 1 BGB. Im Übri­gen be­zie­hen sich die Kläger auf die Art. 2, 3 und 6 GG.

Das FG wies die Klage ab. Die zwi­schen­zeit­lich von den Klägern ein­ge­legte Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. VI R 60/11 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ad­op­ti­ons­kos­ten zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt.

Der BFH hat die Zwangsläufig­keit von Ad­op­ti­ons­auf­wen­dun­gen i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG an­hand der ge­ne­rell zur Aus­le­gung des ge­setz­li­chen Tat­be­stands­merk­mals in ständi­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Kri­te­rien im Re­gel­fall so­wohl aus recht­li­chen, aus sitt­li­chen als auch aus tatsäch­li­chen Gründen ver­neint. Er hat zu­guns­ten von Ad­op­tiv­el­tern die wei­tere Frage geprüft, ob eine Berück­sich­ti­gung sol­cher Kos­ten u.U. un­ter dem Ge­sichts­punkt von Krank­heits­kos­ten bzw. Heil­be­hand­lungs­auf­wen­dun­gen er­fol­gen könnte, und diese Frage man­gels ei­ner ver­gleich­ba­ren ob­jek­ti­ven Zwangs­lage ver­neint.

Auch das BFH-Ur­teil vom 16.12.2010 (VI R 43/10) führt zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Dort führt der BFH aus, die künst­li­che Be­fruch­tung der (ge­sun­den) Ehe­frau mit Fremd­sa­men be­zwe­cke zwar nicht die Be­sei­ti­gung oder Lin­de­rung von Schmer­zen oder Be­schwer­den als Sym­pto­men der Un­frucht­bar­keit des Ehe­man­nes. Sie ziele aber - wie auch eine ho­mo­loge künst­li­che Be­fruch­tung we­gen der Ste­ri­lität des Man­nes - auf die Be­sei­ti­gung der Kin­der­lo­sig­keit ei­nes Paa­res.

Die­ser komme zwar nicht selbst Krank­heits­wert zu. Sie sei aber im dor­ti­gen Streit­fall un­mit­tel­bare Folge der Er­kran­kung des Klägers. Da­mit werde auch bei ei­ner he­tero­lo­gen In­se­mi­na­tion die durch Krank­heit be­hin­derte Körper­funk­tion beim Kläger - die Zeu­gung ei­nes Kin­des auf natürli­chem Wege - durch eine me­di­zi­ni­sche Maßnahme er­setzt. Im Ge­gen­satz dazu liegt in Fällen der Ad­op­tion schon keine auf das Krank­heits­bild der Be­trof­fe­nen ab­ge­stimmte Heil­be­hand­lung vor.

Die Re­vi­sion war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu­zu­las­sen, da der BFH bis­her noch nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­den hat, ob im An­schluss an das o.g. Ur­teil vom 16.12.2010 eine Gleich­stel­lung der Fälle ei­ner he­tero­lo­gen In­se­mi­na­tion mit de­nen ei­ner Ad­op­tion zu er­fol­gen hat.

Link­hin­weis:
nach oben