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FG Baden-Württemberg: Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.12.2012 - 9 K 1637/10

Der Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten in tatsäch­li­cher Höhe bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ist je­den­falls in den Fällen auf An­trag möglich, in de­nen der ta­rif­li­che Ein­kom­men­steu­er­satz be­reits un­ter Berück­sich­ti­gung des Spa­rer-Pausch­be­trags un­ter dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent liegt. Im Wege ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung müssen da­her die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen im Rah­men der Güns­ti­gerprüfung un­ter Ab­zug der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Wer­bungs­kos­ten er­mit­telt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die zwi­schen­zeit­lich ver­stor­bene Kläge­rin war selbst zur Ver­wal­tung ih­res Vermögens aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht in der Lage. Aus die­sem Grunde hatte sie einen Treuhänder mit der Ver­wal­tung ih­res um­fang­rei­chen Fi­nanz­vermögens be­auf­tragt. Mit ih­rer Klage machte sie Wer­bungs­kos­ten gel­tend, die über den Spa­rer-Pausch­be­trag hin­aus­ge­hen.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zwar ist im Rah­men der Ab­gel­tungs­steuer grundsätz­lich der Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen, die über den Spa­rer-Pausch­be­trag von 801 € hin­aus­ge­hen. Die­ses ab­so­lute Ab­zugs­ver­bot ist aber je­den­falls in den Fällen ver­fas­sungs­wid­rig, in de­nen der ta­rif­li­che Steu­er­satz be­reits bei Berück­sich­ti­gung nur des Spa­rer-Pausch­be­trags un­ter dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent liegt und tatsäch­lich höhere Wer­bungs­kos­ten an­ge­fal­len sind.

Im Wege ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung müssen da­her die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen im Rah­men der Güns­ti­gerprüfung un­ter Ab­zug der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Wer­bungs­kos­ten er­mit­telt wer­den. Nicht zu ent­schei­den war vor­lie­gend, ob der Aus­schluss des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs in den Fällen ver­fas­sungsmäßig ist, in de­nen der ta­rif­li­che Steu­er­satz des Steu­er­pflich­ti­gen höher ist als der Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent.

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