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Steuerberatung

Fehlende Leistungsempfängerbenennung: Keine rückwirkende Rechnungsberichtigung

FG Baden-Württemberg 23.3.2017, 1 K 3704/15

Eine Rech­nung, in der der Leis­tungs­empfänger nicht be­nannt wurde, kann nicht rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den. Ein rück­wir­ken­der Vor­steu­er­ab­zug ist in­so­weit nicht möglich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger kaufte Wa­ren bei ei­ner GmbH ein. Er ver­wen­dete drei ver­schie­dene Kun­den­num­mern. Kun­den­num­mer eins be­nutzte er von An­fang an. Die Rech­nun­gen wie­sen den Kläger als Leis­tungs­empfänger aus. Die Rech­nungs­beträge wur­den auf­grund ei­ner Ab­bu­chungs­ermäch­ti­gung von sei­nem Ge­schäfts­konto be­gli­chen. Die GmbH ver­steu­erte die Umsätze.

2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kun­den­num­mer. Die un­ter die­ser Num­mer be­zo­ge­nen Wa­ren zahlte er bar. Die Rech­nun­gen ent­hiel­ten im Adress­feld die An­gabe "La­de­liste Name Sitz GmbH". Die GmbH ver­steu­erte diese Umsätze nach ei­ner Selbst­an­zeige. Sie über­mit­telte dem Kläger 2015 eine Auf­lis­tung der Verkäufe un­ter der zwei­ten Kun­den­num­mer ohne des­sen Na­men und An­schrift.

Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kun­den­num­mer für Bar­verkäufe. Die Ab­rech­nungs­do­ku­mente ent­hal­ten im Adress­feld "Bar­ver­kauf". Die GmbH ver­steu­erte diese Umsätze. Sie be­rich­tigte diese Rech­nun­gen nicht. Das be­klagte Fi­nanz­amt berück­sich­tigte le­dig­lich Vor­steu­ern aus den Rech­nun­gen mit Kun­den­num­mer eins. Im Übri­gen werde der Leis­tungs­empfänger nicht ein­deu­tig be­zeich­net.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die beim BFHG anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers wird dort un­ter dem Az. XI B 54/17 geführt.

Die Gründe:
Ein Vor­steu­er­ab­zug setzt eine nach den Vor­schrif­ten des UStG aus­ge­stellte Rech­nung vor­aus. Diese muss u.a. den vollständi­gen Na­men und die vollständige An­schrift des Leis­tungs­empfängers ent­hal­ten. Dies stellt si­cher, dass Vor­steu­ern nur vom An­spruchs­in­ha­ber ab­ge­zo­gen wer­den und die­ser ohne wei­te­res er­mit­telt wer­den kann.

Im Streit­fall ent­hiel­ten Rech­nun­gen mit der zwei­ten Kun­den­num­mer den Sitz des leis­ten­den Un­ter­neh­mens, aber nicht den Kläger als Leis­tungs­empfänger. We­der aus den Rech­nun­gen noch in da­zu­gehöri­gen Do­ku­men­ten gibt es Hin­weise dar­auf, dass sich hin­ter der zwei­ten Kun­den­num­mer die­selbe Per­son ver­birgt wie hin­ter Kun­den­num­mer eins. Durch die Ver­wen­dung der zwei­ten Kun­den­num­mer und der an­ony­mi­sier­ten Ab­rech­nung un­ter die­ser Num­mer sollte die Iden­tität des Klägers ge­rade ver­schlei­ert wer­den.

Eine Be­rich­ti­gung die­ser Rech­nun­gen ermöglicht kei­nen rück­wir­ken­den Vor­steu­er­ab­zug in den Streit­jah­ren 2002 bis 2009. Die Rech­nun­gen sind man­gels An­ga­ben zum Leis­tungs­empfänger nicht be­rich­ti­gungsfähig. Dies gilt auch für die Wa­ren­einkäufe un­ter Ver­wen­dung der drit­ten Kun­den­num­mer. Erhält der Kläger nach den Streit­jah­ren eine Rech­nung mit den er­for­der­li­chen An­ga­ben, so liegt eine erst­ma­lige Rech­nungs­er­tei­lung vor, die erst dann zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Ein Vor­steu­er­ab­zug in den Streit­jah­ren im Schätzungs­wege schei­det in­folge der ge­setz­li­chen Re­ge­lung aus. Das Ge­setz er­for­dert einen Nach­weis in be­stimm­ter Form.

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