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Rechtsberatung

Facebook: Keine Verwendung personenbezogener Daten von WhatsApp

OVG Hamburg 26.2.2018, 5 Bs 93/17

Die Fa­ce­book Ire­land Ltd. darf die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten deut­scher Whats­App-Nut­zer vor­erst nicht auf der Grund­lage der bis­her ab­ge­for­der­ten Ein­wil­li­gung er­he­ben und spei­chern. Da­mit wird die vor­aus­ge­gan­gene Ent­schei­dung des VG Ham­burg bestätigt, das einen Eil­an­trag von Fa­ce­book ge­gen eine so­fort voll­zieh­bare Un­ter­sa­gungs­verfügung des Ham­bur­gi­schen Be­auf­trag­ten für Da­ten­schutz und In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit ab­ge­lehnt hatte.

Der Sach­ver­halt:
Die in Dub­lin ansässige An­trag­stel­le­rin ist im Fa­ce­book-Kon­zern für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten der Fa­ce­book-Nut­zer in Eu­ropa zuständig. Im Jahr 2014 hatte Fa­ce­book Inc. die in den USA ansässige Whats­App Inc., die in­ner­halb der Eu­ropäischen Union nicht über eine phy­si­sche Präsenz verfügt, über­nom­men. Whats­App Inc. ope­riert aber wei­ter­hin als ei­genständi­ger Dienst un­abhängig vom Netz­werk Fa­ce­book.

Im Au­gust 2016 gab Whats­App Inc. eine Ak­tua­li­sie­rung sei­ner Nut­zungs­be­din­gun­gen und Da­ten­schutz­richt­li­nien be­kannt. Die An­trag­stel­le­rin be­ab­sich­tigte, auf­grund der Ak­tua­li­sie­rung be­stimmte Whats­App-Da­ten für be­stimmte Zwecke ("Net­work/Se­cu­rity", "Busi­ness In­tel­li­gence Ana­ly­tik" und "Fa­ce­book Ads/Pro­duct") zu er­he­ben. Die Whats­App-Nut­zer  wur­den beim Auf­ruf von Whats­App über die Ak­tua­li­sie­run­gen in­for­miert und um Zu­stim­mung ge­be­ten. Da­bei be­stand auch die Möglich­keit für Be­stands­kun­den die Ent­schei­dung über die Zu­stim­mung bis zu 30 Ta­gen zurück­zu­stel­len, nach Ab­lauf der 30 Tage mus­ste der Nut­zer sich aber ent­schei­den, ob er den ak­tua­li­sier­ten Whats­App-Be­din­gun­gen zu­stim­men oder den Dienst nicht wei­ter nut­zen wollte.

Aus An­lass der geänder­ten Nut­zungs­be­din­gun­gen bat die An­trags­geg­ne­rin die An­trag­stel­le­rin im Sep­tem­ber 2016 um die Be­ant­wor­tung ver­schie­de­ner Fra­gen zu Art und Um­fang des ge­plan­ten Da­ten­aus­tau­sches. Die An­trag­stel­le­rin rea­gierte auf diese An­frage durch Über­sen­dung ei­nes In­for­ma­ti­ons­do­ku­ments für die iri­sche Da­ten­schutz­behörde, in dem Ein­zel­hei­ten über das Up­date dar­ge­stellt wur­den. Kurz dar­auf er­ließ die An­trags­geg­ne­rin eine An­ord­nung, mit der der An­trag­stel­le­rin u.a. un­ter­sagt wurde, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten deut­scher Whats­App-Nut­zer zu  er­he­ben und zu spei­chern, so­weit und so­lange eine ge­genüber der An­trag­stel­le­rin durch den je­wei­li­gen Be­trof­fe­nen er­teilte und den An­for­de­run­gen des § 4a BDSG ent­spre­chende Ein­wil­li­gung nicht vor­liegt. Die An­trags­geg­ne­rin ord­nete die so­for­tige Voll­zie­hung die­ser An­ord­nung an.

Das VG hat den An­trag auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung des Wi­der­spruchs ab­ge­lehnt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin blieb vor dem OVG er­folg­los.

Die Gründe:
Das VG hat es zu Recht ab­ge­lehnt, die auf­schie­bende Wir­kung des Wi­der­spruchs der An­trag­stel­le­rin ge­gen die im  Be­schwer­de­ver­fah­ren al­lein noch streit­ge­genständ­li­che verfügten Un­ter­sa­gung, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten deut­scher Whats­App-Nut­zer zu er­he­ben und zu spei­chern, so­weit und so­lange eine ge­genüber der An­trag­stel­le­rin durch den je­wei­li­gen Be­trof­fe­nen er­teilte und den An­for­de­run­gen des § 4a BDSG ent­spre­chende Ein­wil­li­gung nicht vor­liegt, wie­der­her­zu­stel­len.

Es ist of­fen, ob die be­an­stan­dete Un­ter­sa­gungs­verfügung rechtmäßig ist. Of­fen ist ins­be­son­dere, ob deut­sches Da­ten­schutz­recht zur An­wen­dung ge­langt und - wenn ja - ob der Da­ten­schutz­be­auf­tragte ge­gen Fa­ce­book mit Sitz in Ir­land vor­ge­hen darf. In die­sem Fall er­weist sich die be­an­stan­dete Un­ter­sa­gung al­ler­dings nicht als of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig. Denn die seit Au­gust 2016 ab­ge­for­derte Zu­stim­mung der Whats­App-Nut­zer zu den neuen Nut­zungs­be­din­gun­gen und Da­ten­schutz­richt­li­nien ent­spricht vor­aus­sicht­lich nicht den deut­schen Da­ten­schutz­vor­schrif­ten. Die vor die­sem Hin­ter­grund vor­zu­neh­mende In­ter­es­sen­abwägung führt in­fol­ge­des­sen zu einem Über­wie­gen der In­ter­es­sen deut­scher Whats­App-Nut­zer am Schutz ih­rer per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf).
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