deen

Themen

EuGH zum Zollkodex: Zu den Folgen einer unzureichenden Sicherheit beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

EuGH 22.3.2012, C-506/09 P

Man­gelnde Sorg­falt der na­tio­na­len Zoll­behörden kann zu ei­ner den Er­lass ei­ner Zoll­schuld recht­fer­ti­gen­den be­son­de­ren Lage führen. Dies ist der Fall, wenn die ge­nann­ten Behörden eine Si­cher­heit ak­zep­tie­ren, die nicht aus­reicht, um eine Zoll­schuld ab­zu­si­chern, die sich aus ei­ner Ge­samt­heit von ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren er­gibt.

Hin­ter­grund:
Der Zoll­ko­dex der Union sieht für Nicht­ge­mein­schafts­wa­ren, die in das Ge­biet der EU ge­lan­gen, die Möglich­keit des ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­rens vor. In die­sem Ver­fah­ren können die Wa­ren un­ter zoll­amt­li­cher Über­wa­chung im Zoll­ge­biet befördert und erst an der Zoll­stelle des Be­stim­mungs­orts in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr über­geführt wer­den. Die Ein­fuhr­zoll­schuld ent­steht, wenn die Wa­ren bei der Durch­fuhr der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung ent­zo­gen wer­den. Al­ler­dings kann eine Er­stat­tung oder ein Er­lass der auf­grund der Ein­fuhr ent­stan­de­nen Zoll­schuld durch eine be­son­dere Lage ge­recht­fer­tigt sein, die sich aus Umständen er­gibt, die nicht auf betrüge­ri­sche Ab­sicht oder of­fen­sicht­li­che Fahrlässig­keit des Be­tei­lig­ten zurück­zuführen sind.

Um die Erfüllung der Zoll­schuld si­cher­zu­stel­len, die ggf. für eine dem ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren un­ter­lie­gende Ware ent­steht, hat der­je­nige, der die­ses Ver­fah­ren in An­spruch nimmt (z.B. der Trans­por­teur), eine Si­cher­heit zu leis­ten. Die Zoll­behörden können in­so­weit die Leis­tung ei­ner Ge­samt­si­cher­heit zu­las­sen, die meh­rere Vorgänge ab­si­chert, bei de­nen eine Zoll­schuld ent­steht oder ent­ste­hen kann. Wenn sie fest­stel­len, dass eine ge­leis­tete Si­cher­heit die Erfüllung der Zoll­schuld nicht oder nicht mehr si­cher oder vollständig gewähr­leis­tet, ver­lan­gen die Zoll­behörden vom Be­trof­fe­nen nach des­sen Wahl die Leis­tung ei­ner zusätz­li­chen Si­cher­heit oder die Er­set­zung der ur­sprüng­li­chen Si­cher­heit durch eine neue.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein por­tu­gie­si­sches Straßent­rans­port­un­ter­neh­men. Zwi­schen April und Ok­to­ber 1994 stellte die Zoll­behörde von Xab­re­gas (Por­tu­gal) als Ab­gangs­zoll­stelle die­ser Ge­sell­schaft 68 Ver­san­dan­mel­dun­gen aus für die Überführung in den freien Ver­kehr im Zoll­ge­biet der Union von 64 Sen­dun­gen Ta­bak und 4 Sen­dun­gen Ethyl­al­ko­hol, die dem ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren un­ter­la­gen. Nach der Be­en­di­gung des Ver­sand­ver­fah­rens wur­den ge­wisse Un­re­gelmäßig­kei­ten fest­ge­stellt.

Die por­tu­gie­si­schen Behörden for­der­ten die Kläge­rin da­her auf, nach­zu­wei­sen, dass sie während des Ver­sand­ver­fah­rens ord­nungs­gemäß und rechtmäßig ge­han­delt habe, und die ent­spre­chen­den Zoll­schul­den zu be­glei­chen. Die Kläge­rin, die von die­sen Ver­sand­ver­fah­ren keine Kennt­nis hatte, stellte fest, dass ei­ner ih­rer An­ge­stell­ten betrüge­ri­sch ge­han­delt hatte, in­dem er, ohne ihr Wis­sen, Ver­sand­scheine für Schmug­gel­ge­schäfte un­ter­zeich­net hatte. Der be­tref­fende An­ge­stellte wurde ent­las­sen und da­nach we­gen fort­ge­setz­ten Ver­trau­ens­miss­brauchs ver­ur­teilt.

Das ge­gen die Kläge­rin eröff­nete Straf­ver­fah­ren wurde mit der Begründung ein­ge­stellt, dass sie von den Ma­chen­schaf­ten ih­res An­ge­stell­ten nichts ge­wusst habe und dass ihre Be­vollmäch­tig­ten an die­sem Be­trug nicht be­tei­ligt ge­we­sen seien. Dar­auf­hin be­an­tragte die Kläge­rin die Er­stat­tung und den Er­lass der aus der Ein­fuhr der 68 frag­li­chen Sen­dun­gen ent­stan­de­nen Zoll­schuld. Die be­klagte EU-Kom­mis­sion wies den An­trag zurück. Die Ge­sell­schaft habe sich nicht in ei­ner den Er­lass und die Er­stat­tung der Zoll­schuld recht­fer­ti­gen­den be­son­de­ren Lage be­fun­den. Ge­gen diese Ent­schei­dung wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das EuG gab der Klage statt und erklärte die Ent­schei­dung der Kom­mis­sion für nich­tig. Die por­tu­gie­si­schen Zoll­behörden hätten für die 68 frag­li­chen Ver­sand­scheine eine un­zu­rei­chende Si­cher­heit ak­zep­tiert. Diese man­gelnde Sorg­falt habe die Kläge­rin in eine be­son­dere Lage ge­bracht, die nicht mehr un­ter das nor­male Ge­schäfts­ri­siko falle, das mit ih­rer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit ver­bun­den sei. Das hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­mit­tel der Por­tu­gie­si­schen Re­pu­blik hatte vor dem EuGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das EuG hat zu Recht ent­schie­den, dass die man­gelnde Sorg­falt der por­tu­gie­si­schen Behörden - die die Un­wirk­sam­keit der von der Kläge­rin ein­ge­rich­te­ten Überprüfungs­me­cha­nis­men zur Folge hatte - zu ei­ner den Er­lass der Zoll­schuld recht­fer­ti­gen­den be­son­de­ren Lage geführt hat.

Das Han­deln der und die Überprüfung durch die zuständi­gen na­tio­na­len Zoll­behörden ist nicht nur im Zeit­punkt der Aus­stel­lung der Bürg­schafts­be­schei­ni­gung we­sent­lich, son­dern auch bei der Leis­tung der zur Ab­si­che­rung meh­re­rer Ver­sand­ver­fah­ren be­stimm­ten Ge­samt­si­cher­heit. Ob­gleich der Zoll­ko­dex keine for­melle Ver­pflich­tung enthält, die An­ge­mes­sen­heit der Ge­samt­si­cher­heit zu überprüfen, ha­ben die zuständi­gen Zoll­behörden da­her gleich­wohl alle er­for­der­li­chen Maßnah­men zu er­grei­fen, wenn sie er­ken­nen, dass zwi­schen dem Be­trag der ge­leis­te­ten Si­cher­heit und den Ab­ga­ben, die ins­ge­samt für eine be­stimmte Ge­samt­heit von Ver­sand­ver­fah­ren ge­schul­det wer­den, eine Ab­wei­chung be­steht.

Das EuG hat zu Recht fest­ge­stellt, dass die von den Zoll­behörden ver­langte Si­cher­heit im vor­lie­gen­den Fall un­an­ge­mes­sen war. Die tatsäch­lich ge­leis­tete Ge­samt­si­cher­heit si­cherte nie mehr als 7,29 Pro­zent der ge­schul­de­ten Ab­ga­ben ab, während de­ren Be­trag min­des­tens 30 Pro­zent der ge­nann­ten Ab­ga­ben hätte ab­si­chern müssen. Zu­tref­fend wa­ren zu­dem die Ausführun­gen des EuG zum Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen der feh­len­den Wach­sam­keit der ge­nann­ten Behörden ei­ner­seits - die den Um­stand zur Folge hatte, dass die Ver­sand­ver­fah­ren sämt­li­chen von den an­wend­ba­ren Rechts­vor­schrif­ten vor­ge­se­he­nen Überprüfungsmaßnah­men ent­gin­gen - und dem Vor­lie­gen ei­ner be­son­de­ren Lage an­de­rer­seits.

Das EuG hat ent­ge­gen der Auf­fas­sung Por­tu­gals nicht be­stimmt hat, ob zwi­schen dem den Be­trag der Ge­samt­si­cher­heit be­tref­fen­den Feh­ler und der Ent­ste­hung ei­ner Zoll­schuld ein Kau­sal­zu­sam­men­hang be­steht. Es hat geprüft, ob der dem Rechts­streit zu­grunde lie­gende Sach­ver­halt eine den Er­lass der Zoll­schuld recht­fer­ti­gende "be­son­dere Lage" dar­stel­len kann. Hätten die ge­nann­ten Behörden ihre Pflich­ten hin­sicht­lich der Be­rech­nung des Be­trags der zu leis­ten­den Ge­samt­si­cher­heit erfüllt, hätten die 68 Ver­sand­scheine so­mit nicht aus­ge­stellt und die Ge­samt­heit der an­schließend als betrüge­ri­sch be­wer­te­ten Ge­schäfte nie vor­ge­nom­men wer­den können.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben