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EuGH zum Online-Verkauf von Flugtickets: Reiserücktrittsversicherung nur als "Opt-in"

Urteil des EuGH vom 19.7.2012 - C-112/11

Ein Ver­mitt­ler von Flug­rei­sen darf beim On­line-Ver­kauf von Flug­schei­nen nicht als Vor­ein­stel­lung eine Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung vor­se­hen. Als "fa­kul­ta­tive Zu­satz­leis­tung" kann eine Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung nur in der Weise an­ge­bo­ten wer­den, dass eine ausdrück­li­che An­nahme er­for­der­lich ist ("Opt-in").

Hin­ter­grund:
Die Ver­ord­nung Nr. 1008/20081 über ge­mein­same Vor­schrif­ten für die Durchführung von Luft­ver­kehrs­diens­ten in der Ge­mein­schaft soll ins­bes. für mehr Trans­pa­renz bei den Prei­sen für Flüge ab Flughäfen in der EU sor­gen. Verkäufer von Flug­schei­nen müssen stets den "End­preis" aus­wei­sen, d.h. den Flug­preis so­wie alle für die­sen Flug un­erläss­li­chen Steu­ern und Gebühren, Zu­schläge und Ent­gelte. "Fa­kul­ta­tive Zu­satz­kos­ten" für nicht ob­li­ga­to­ri­sche Zu­satz­leis­tun­gen müssen auf klare Art und Weise am Be­ginn je­des Bu­chungs­vor­gangs mit­ge­teilt wer­den; ihre An­nahme durch den Kun­den er­folgt auf "Opt-in"-Ba­sis.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte ebookers.com Deutsch­land ver­treibt über ein von ihr be­trie­be­nes On­line-Rei­se­por­tal Flug­rei­sen. Hat der Kunde während des Bu­chungs­vor­gangs einen be­stimm­ten Flug aus­gewählt, er­scheint auf der Web­site oben rechts un­ter der Über­schrift "Ihre ak­tu­el­len Rei­se­kos­ten" eine Kos­ten­auf­stel­lung. Diese Auf­stel­lung enthält ne­ben den Kos­ten für den Flug den Be­trag für "Steu­ern und Gebühren" und - vor­ein­ge­stellt - die Kos­ten für eine "Ver­si­che­rung Rück­tritts­kos­ten­schutz". Die Summe die­ser Kos­ten er­gibt den "Ge­samt­rei­se­preis".

Am Ende der Web­site wird der Kunde dar­auf hin­ge­wie­sen, wie er zu ver­fah­ren hat, wenn er die - vor­ein­ge­stellt - ein­ge­schlos­sene Ver­si­che­rung nicht ab­schließen möchte: Er muss dann sein Ein­verständ­nis ausdrück­lich ver­wei­gern ("Opt-out"). Von dem vom Kun­den nach der Bu­chung ge­zahl­ten Preis ent­rich­tet ebookers.com die Kos­ten des Flug­scheins an das Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men, lei­tet die Steu­ern und Gebühren wei­ter und führt den Bei­trag für die Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung an die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ab, die recht­lich und wirt­schaft­lich nicht zu dem Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men gehört.

Eine deut­sche Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ni­gung klagte ge­gen ebookers.com vor deut­schen Ge­rich­ten auf Ab­stel­lung der Pra­xis, in den Flug­preis als Vor­ein­stel­lung eine Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung ein­zu­schließen. Vor die­sem Hin­ter­grund hat das OLG Köln dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob die Kos­ten für sol­che Leis­tun­gen Drit­ter, die der Flug­an­bie­ter von dem Kun­den in einem Ge­samt­preis ge­mein­sam mit dem Flug­preis er­hebt, "fa­kul­ta­tive Zu­satz­kos­ten" dar­stel­len, so dass die frag­li­chen Leis­tun­gen auf "Opt-in"-Ba­sis an­ge­bo­ten wer­den müssen.

Die Gründe:
Die Kos­ten für eine Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung, die von ei­ner an­de­ren Per­son als dem Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men er­bracht und von dem Ver­mitt­ler die­ser Reise on­line in einem Ge­samt­preis ge­mein­sam mit dem Flug­preis von dem Kun­den er­ho­ben wer­den, stel­len "fa­kul­ta­tive Zu­satz­kos­ten" dar, die auf "Opt-in"-Ba­sis an­ge­bo­ten wer­den müssen.

Das Uni­ons­recht soll im Hin­blick auf die Preise von Luft­ver­kehrs­diens­ten In­for­ma­tion und Trans­pa­renz gewähr­leis­ten und so­mit zum Schutz des Kun­den bei­tra­gen. "Fa­kul­ta­tive Zu­satz­kos­ten" be­tref­fen Dienste, die den Luft­ver­kehrs­dienst als sol­chen ergänzen. Sie sind für die Beförde­rung des Flug­gasts oder der Luft­fracht we­der ob­li­ga­to­ri­sch noch un­erläss­lich, so dass der Kunde die Wahl hat, sie an­zu­neh­men oder ab­zu­leh­nen.

Ge­rade weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Uni­ons­recht vor, dass sol­che Zu­satz­kos­ten auf klare, trans­pa­rente und ein­deu­tige Art und Weise am Be­ginn je­des Bu­chungs­vor­gangs mit­ge­teilt wer­den müssen und dass ihre An­nahme durch den Kun­den auf "Opt-in"-Ba­sis er­fol­gen muss. Die­ses Er­for­der­nis soll ver­hin­dern, dass der Kunde dazu ver­lei­tet wird, für den Flug selbst nicht un­erläss­li­che Zu­satz­leis­tun­gen ab­zu­neh­men, so­fern er sich nicht ausdrück­lich dafür ent­schei­det, sie ab­zu­neh­men und die Zu­satz­kos­ten dafür zu zah­len.

Es wäre mit dem Zweck, den Kun­den zu schützen, nicht ver­ein­bar, wenn die­ser Schutz da­von ab­hinge, ob die fa­kul­ta­tive Zu­satz­leis­tung von einem Luft­fahrt­un­ter­neh­men oder von einem an­de­ren, recht­lich von ihm ver­schie­de­nen Un­ter­neh­men er­bracht wird. Da­ge­gen kommt es dar­auf an, dass die fa­kul­ta­tive Zu­satz­leis­tung und die Zu­satz­kos­ten dafür im Zu­sam­men­hang mit dem Flug selbst im Rah­men des zu des­sen Bu­chung vor­ge­se­he­nen Vor­gangs an­ge­bo­ten wer­den.

In­so­fern er­fasst der Be­griff "fa­kul­ta­tive Zu­satz­kos­ten" im Zu­sam­men­hang mit Flug­rei­sen ste­hende Kos­ten von Leis­tun­gen - wie ei­ner Rei­serück­tritts­ver­si­che­rung -, die von ei­ner an­de­ren Per­son als dem Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men er­bracht und von dem Ver­mitt­ler die­ser Reise in einem Ge­samt­preis ge­mein­sam mit dem Flug­preis von dem Kun­den er­ho­ben wer­den.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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