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EuGH: Keine Urlaubskürzung bei Wechsel von Vollzei zu Teilzeit

Beschluss des EuGH vom 13.6.2013, C‑415/12

Die bis­he­rige Pra­xis, nach der ein be­reits ent­stan­de­ner Ur­laubs­an­spruch bei Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit von Voll­zeit auf Teil­zeit quo­tal gekürzt wurde, wi­der­spricht nach Auf­fas­sung des EuGH der EU-Richt­li­nie 2003/88 und dem § 4 Abs. 1 des deut­schen Ge­set­zes über Teil­zeit­ar­beit und be­fris­tete Ar­beits­verträge.

Im Streit­fall hatte die Ar­beit­neh­me­rin 29 Tage Rest-Ur­laub, als sie ihre Ar­beits­zeit von 5 Ta­gen auf 3 Tage re­du­zierte. Der Ar­beit­ge­ber re­du­zierte den Ur­laub auf 3/5 der 29 Tage, ab­ge­run­det 17 Tage. Diese Hand­ha­bung ist nicht zulässig.

Den vollständi­gen Text des Be­schlus­ses fin­den sie hier.

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