Die bisherige Praxis, nach der ein bereits entstandener Urlaubsanspruch bei Reduzierung der Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit quotal gekürzt wurde, widerspricht nach Auffassung des EuGH der EU-Richtlinie 2003/88 und dem § 4 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin 29 Tage Rest-Urlaub, als sie ihre Arbeitszeit von 5 Tagen auf 3 Tage reduzierte. Der Arbeitgeber reduzierte den Urlaub auf 3/5 der 29 Tage, abgerundet 17 Tage. Diese Handhabung ist nicht zulässig.
Den vollständigen Text des Beschlusses finden sie hier.
29.07.2013
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