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EuGH: Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf Vertrieb von Druckern und Computern erhoben werden

Urteil des EuGH vom 27.6.2013 - C-457/11 bis C-460/11

Die Ab­gabe für die Ver­vielfälti­gung ge­schütz­ter Werke kann auf den Ver­trieb ei­nes Dru­ckers oder ei­nes Com­pu­ters er­ho­ben wer­den. Die Mit­glied­staa­ten verfügen über einen wei­ten Er­mes­sens­spiel­raum bei der Be­stim­mung des Schuld­ners die­ser Ab­gabe, durch die den Ur­he­bern die ohne ihre Ge­neh­mi­gung er­folgte Ver­vielfälti­gung ih­rer Werke vergütet wer­den soll.

Der Sach­ver­halt:
Nach dem Uni­ons­recht (Richt­li­nie 2001/29/EG) räumen die Mit­glied­staa­ten den Ur­he­bern und In­ha­bern ver­wand­ter Schutz­rechte grundsätz­lich das aus­schließli­che Recht ein, die Ver­vielfälti­gung ih­rer Werke oder sons­ti­gen Schutz­ge­genstände zu er­lau­ben oder zu ver­bie­ten. Die Mit­glied­staa­ten können je­doch Aus­nah­men oder Be­schränkun­gen in Be­zug auf die­ses aus­schließli­che Recht vor­se­hen. So können sie u.a. die An­fer­ti­gung von Pri­vat­ko­pien und Ver­vielfälti­gun­gen auf Pa­pier oder einem ähn­li­chen Träger mit­tels be­lie­bi­ger fo­to­me­cha­ni­scher Ver­fah­ren oder an­de­rer Ver­fah­ren mit ähn­li­cher Wir­kung er­lau­ben.

Ein Mit­glied­staat, der von die­ser Möglich­keit Ge­brauch macht, muss dafür sor­gen, dass die In­ha­ber des Ur­he­ber­rechts einen "ge­rech­ten Aus­gleich" er­hal­ten. Da­durch soll den Ur­he­bern die ohne ihre Ge­neh­mi­gung er­folgte Ver­vielfälti­gung ih­rer ge­schütz­ten Werke vergütet wer­den. Dem BGH lie­gen Rechts­strei­tig­kei­ten zur Ent­schei­dung vor, in de­nen es um den ge­rech­ten Aus­gleich für Ver­vielfälti­gun­gen ge­schütz­ter Werke mit Hilfe ei­ner u.a. aus einem Dru­cker und einem PC be­ste­hen­den Kette von Geräten geht, ins­bes. wenn diese Geräte mit­ein­an­der ver­bun­den sind.

Im Rah­men die­ser Rechts­strei­tig­kei­ten be­an­tragt die kla­gende VG Wort - die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft, die Ur­he­ber und Ver­le­ger li­te­ra­ri­scher Werke in Deutsch­land ver­tritt -, die be­klag­ten Fir­men Ca­non, Ep­son, Fu­jitsu, Hew­lett-Pa­ckard, Kyo­cera und Xe­rox zu ver­ur­tei­len, ihr Aus­kunft über die Men­gen und die Art der seit 2001 ver­kauf­ten Dru­cker zu er­tei­len. Zu­dem be­gehrt sie die Fest­stel­lung, dass Kyo­cera, Ep­son und Xe­rox ver­pflich­tet sind, an sie eine Vergütung für die zwi­schen 2001 und 2007 in Deutsch­land ver­trie­be­nen PCs, Dru­cker und/oder Plot­ter zu ent­rich­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang wen­det sich der BGH an den EuGH und er­sucht ihn um Aus­le­gung der ein­schlägi­gen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts.

Die Gründe:
Der Aus­druck "Ver­vielfälti­gun­gen mit­tels be­lie­bi­ger fo­to­me­cha­ni­scher Ver­fah­ren oder an­de­rer Ver­fah­ren mit ähn­li­cher Wir­kung" um­fasst Ver­vielfälti­gun­gen mit­tels ei­nes Dru­ckers und ei­nes PCs, wenn diese Geräte mit­ein­an­der ver­bun­den sind. In die­sem Fall steht es den Mit­glied­staa­ten frei, ein Sys­tem ein­zuführen, bei dem der ge­rechte Aus­gleich von den Per­so­nen ent­rich­tet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht ei­genständi­ger Weise zu dem ein­heit­li­chen Ver­fah­ren der Ver­vielfälti­gung des Werks oder ei­nes sons­ti­gen Schutz­ge­gen­stands auf dem be­tref­fen­den Träger beiträgt, da diese Per­so­nen die Möglich­keit ha­ben, die Kos­ten der Ab­gabe auf ihre Kun­den ab­zuwälzen.

Da­bei darf der Ge­samt­be­trag des ge­rech­ten Aus­gleichs, der als Er­satz für den Scha­den ge­schul­det wird, der dem Ur­he­ber am Ende ei­nes sol­chen ein­heit­li­chen Ver­fah­rens ent­stan­den ist, nicht sub­stan­zi­ell von dem­je­ni­gen ab­wei­chen, der für die Ver­vielfälti­gung mit­tels nur ei­nes Geräts fest­ge­legt ist. Eine et­waige Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers zur Ver­vielfälti­gung sei­nes Werks oder ei­nes sons­ti­gen Schutz­ge­gen­stands hat keine Aus­wir­kung auf den ge­rech­ten Aus­gleich.

Darüber hin­aus kann die Nicht­an­wen­dung tech­ni­scher Maßnah­men, mit de­nen nicht ge­neh­migte Ver­vielfälti­gun­gen ver­hin­dert oder ein­ge­schränkt wer­den sol­len, den ge­rech­ten Aus­gleich für Pri­vat­ko­pien nicht ent­fal­len las­sen. Die An­wen­dung der­ar­ti­ger Maßnah­men ist für die Rechts­in­ha­ber nämlich frei­wil­lig. Gleich­wohl steht es dem be­tref­fen­den Mit­glied­staat frei, die kon­krete Höhe des Aus­gleichs da­von abhängig zu ma­chen, ob der­ar­tige tech­ni­sche Maßnah­men an­ge­wandt wer­den oder nicht, da­mit für die Rechts­in­ha­ber tatsäch­lich ein An­reiz be­steht, diese Maßnah­men zu tref­fen und so frei­wil­lig zur kor­rek­ten An­wen­dung der Aus­nahme für Pri­vat­ko­pien bei­zu­tra­gen.

Die ein­schlägige Re­ge­lung - eine Richt­li­nie, die am 22.6.2001 in Kraft trat und die die Mit­glied­staa­ten bis spätes­tens 22.12.2002 in in­ner­staat­li­ches Recht um­zu­set­zen hat­ten - fid­net keine An­wen­dung auf Nut­zun­gen von Wer­ken und sons­ti­gen Schutz­ge­genständen, die vor dem letzt­ge­nann­ten Zeit­punkt statt­fan­den.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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