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Steuerberatung

Verlängerung der EU-Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland

Am 5.7.2018 verlängerte der Rat der Eu­ropäischen Union die Wirt­schafts­sank­tio­nen ge­gen be­stimmte Sek­to­ren der rus­si­schen Wirt­schaft. Diese gel­ten nun bis zum 31.1.2019.

Die Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen wur­den ur­sprüng­lich am 31.7.2014 für ein Jahr ein­geführt, nach­dem Russ­land die Lage in der Ukraine de­sta­bi­li­siert hatte.

Im März 2015 be­schlos­sen die Staats- und Re­gie­rungs­chefs der EU, die Auf­he­bung der gel­ten­den Sank­ti­onsmaßnah­men von der vollständi­gen Um­set­zung der Ver­ein­ba­run­gen von Minsk abhängig zu ma­chen. Da dies nicht ge­schah, verlängerte der Rat die Wirt­schafts­sank­tio­nen be­reits fünf Mal je­weils um sechs Mo­nate.

Mit die­sen re­strik­ti­ven An­ord­nun­gen wird

  • für be­stimmte rus­si­sche Ban­ken und Un­ter­neh­men der Zu­gang zu den Primär- und Se­kundärka­pi­talmärk­ten der EU be­schränkt,
  • ein Ver­bot für die Aus- und Ein­fuhr von Waf­fen verhängt,
  • ein Aus­fuhr­ver­bot von Gütern mit dop­pel­tem Ver­wen­dungs­zweck für mi­litäri­sche Zwecke oder an mi­litäri­sche End­nut­zer in der Rus­si­schen Föde­ra­tion verhängt und
  • Russ­lands Zu­gang zu be­stimm­ten sen­si­blen Tech­no­lo­gien und Dienst­leis­tun­gen, die für die Förde­rung und Ex­plo­ra­tion von Erdöl ge­nutzt wer­den können, ein­ge­schränkt.
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