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Rechtsberatung

Reform der EU-Entsenderichtlinie

Löhne und So­zi­al­stan­dards sind in den ein­zel­nen EU-Ländern, ins­be­son­dere in den ost­eu­ropäischen EU-Staa­ten, un­ter­schied­lich. Dies hat zur Folge, dass bei Ent­sen­dun­gen im Auf­nah­me­staat häufig Ta­rif- und So­zi­al­stan­dards un­ter­schrit­ten wer­den.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat das EU-Par­la­ment die Re­form der EU-Ent­sen­de­richt­li­nie ver­ab­schie­det. Da­nach sol­len spätes­tens ab 2020 für ent­sandte Ar­beit­neh­mer eu­ro­pa­weit die glei­chen Lohn­be­din­gun­gen wie für ein­hei­mi­sche Ar­beit­neh­mer gel­ten.

Hinweis

Die Mit­glied­staa­ten müssen die neuen Re­geln bis Mitte 2020 um­set­zen.

Die bis­he­rige EU-Ent­sen­de­richt­li­nie 96/71/EG sah nur vor, dass ent­sen­dende Un­ter­neh­men ei­nige Min­dest­stan­dards, zum Bei­spiel den Min­dest­lohn in dem je­wei­li­gen Auf­nah­me­staat ein­hal­ten müssen. Die neue EU-Ent­sen­de­richt­li­nie hat fol­gen­den In­halt:

  • Künf­tig gel­ten für ent­sandte Ar­beit­neh­mer aus EU-Ländern die glei­chen Vergütungs­vor­schrif­ten wie im Auf­nah­me­mit­glied­staat und zwar so, wie sie in Rechts­vor­schrif­ten oder all­ge­mein ver­bind­li­chen Ta­rif­verträgen fest­ge­legt sind. Die all­ge­meine Ver­trags­frei­heit bleibt da­von un­berührt.
  • Um­fasst sind auch Lohn­be­stand­teile, die in Rechts­vor­schrif­ten oder in all­ge­mein­ver­bind­li­chen Ta­rif­verträgen fest­ge­legt sind. So­mit sind auch Prämien oder Zu­la­gen (Weih­nachts­geld, drei­zehn­tes Mo­nats­ge­halt oder Schlecht­wet­ter-Zu­schläge) zu berück­sich­ti­gen.
  • Ent­sen­dun­gen sind künf­tig in der Re­gel auf zwölf Mo­nate zu be­gren­zen. Es be­steht die Möglich­keit der Verlänge­rung auf 18 Mo­nate. Da­nach gel­ten für die ent­sand­ten Ar­beit­neh­mer alle ar­beits­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Gast­lan­des.
  • Reise-, Ver­pfle­gungs- oder Un­ter­brin­gungs­kos­ten dürfen nicht vom Lohn des Ar­beit­neh­mers ab­ge­zo­gen wer­den. Der Ar­beit­ge­ber sollte diese Kos­ten über­neh­men und an­ge­mes­sene Un­ter­brin­gungs­be­din­gun­gen für ent­sandte Ar­beit­neh­mer im Ein­klang mit den na­tio­na­len Vor­schrif­ten gewähr­leis­ten.

Grundsätz­lich soll die über­ar­bei­tete EU-Ent­sen­de­richt­li­nie auch für den Ver­kehrs­sek­tor gel­ten. Al­ler­dings ist bis­her etwa noch nicht vor­ge­se­hen, dass Fern­fah­rer in je­dem Tran­sit­land den lan­desübli­chen Lohn be­kom­men. Über den Sta­tus der Fern­fah­rer soll noch­mals ge­son­dert be­ra­ten wer­den.

Hinweis

An der EU-Ent­sen­de­richt­li­nie wird be­reits kri­ti­siert, dass Un­ter­neh­men, die Mit­ar­bei­ter ins EU-Aus­land ent­sen­den, vor „einem Fli­cken­tep­pich na­tio­na­ler Vor­schrif­ten ste­hen“. Die­ses Pro­blem wird mit den neuen Re­geln nicht gelöst. Wei­ter blei­ben so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Un­ter­schiede be­ste­hen. Oft­mals sind die ent­sand­ten Ar­beit­neh­mer im Wohn­sitz­staat preis­wert kran­ken- oder ren­ten­ver­si­chert. Folg­lich können die Lohn­kos­ten nach wie vor güns­ti­ger als bei ein­hei­mi­schen Ar­beit­neh­mern sein.

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