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EU-Dringlichkeitsverordnung: EU-Kommission beschleunigt Einsatz erneuerbarer Energien

Die EU-Kom­mis­sion ver­ab­schie­dete am 09.11.2022 auf Grund­lage des Art. 122 Abs. 1 AEUV eine neue, auf ein Jahr be­fris­tete Dring­lich­keits­ver­ord­nung zur schnel­le­ren Nutz­bar­keit von er­neuer-ba­ren En­er­gie­quel­len. Ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund des Kriegs in der Ukraine und der dar-aus re­sul­tie­ren­den En­er­gie­krise zielt die Ver­ord­nung dar­auf ab, den Ge­neh­mi­gungs­pro­zess in Be­rei­chen, bei de­nen es keine Be­den­ken gibt, bspw. bei So­lar­panee­len auf Gebäuden, zu er­leich-tern und letzt­end­lich zu verkürzen, um schnel­lere Un­abhängig­keit zu ge­ne­rie­ren.

Die Staats- und Re­gie­rungs­chefs for­der­ten be­reits auf dem Ende Ok­to­ber ab­ge­hal­te­nen EU-Gip­fel die ra­schere Ver­ein­fa­chung des Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens, um die Einführung von er­neu­er­ba­ren En­er­gien und der Netze zu be­schleu­ni­gen. Der Vor­schlag stützt sich u. a. auf den RE­PowerEU-Plan, wel­cher am 18.05.2022 von der Kom­mis­sion veröff­ent­licht wurde. Die­ser baut auf dem „Fit for 55“ Pa­ket auf und hat die Ver­rin­ge­rung der Abhängig­keit der EU von fos­si­len Brenn­stof­fen aus Russ­land zum Ziel. Durch die Be­schleu­ni­gung der En­er­gie­wende soll ein wi­der­standsfähi­ge­res En­er­gie­sys­tem und eine echte En­er­gie­union er­reicht wer­den. Seit­her hat sich je­doch die Lage auf den En­er­giemärk­ten wei­ter ver­schlech­tert, was nun­mehr ei­li­gere Maßnah­men er­for­der­lich macht. Aus die­sem Grund wurde nun die Dring­lich­keits­ver­ord­nung ver­ab­schie­det.

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Nach Art. 2 Abs. 1 der Ver­ord­nung ist bei ei­ner Abwägung im Ein­zel­fall da­von aus­zu­ge­hen, dass An­la­gen zur Er­zeu­gung er­neu­er­ba­rer En­er­gie von über­wie­gen­dem öff­ent­li­chen In­ter­esse sind und der öff­ent­li­chen Ge­sund­heit und Si­cher­heit die­nen. Art. 3 sieht vor, dass das Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für die In­stal­la­tion von So­lar­en­er­gie­an­la­gen und die zu­gehöri­gen Spei­cher­an­la­gen und Netz­an­schlüsse am sel­ben Stand­ort nun­mehr nicht länger als einen Mo­nat dau­ern soll. Zu­dem entfällt die Not­wen­dig­keit zur Durchführung be­stimm­ter Um­weltprüfun­gen. All dies kommt ins­be­son­dere den Bürgern, aber auch Un­ter­neh­men zu­gute.

Art. 4 be­fasst sich mit dem Re­powering be­ste­hen­der um­welt­freund­li­cher Kraft­werke. Ab­schließend re­gelt Art. 5 ein be­schleu­nig­tes Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für die In­stal­la­tion von Wärme­pum­pen.

Hin­weis: Da es sich hier­bei um eine Ver­ord­nung han­delt, muss diese nicht durch die Mit­glied­staa­ten in die ei­ge­nen Rech­tord­nun­gen über­nom­men wer­den, son­dern ent­fal­tet als Rechts­akt der EU un­mit­tel­bare Wirk­sam­keit in al­len Mit­glied­staa­ten. Während der nun gel­ten­den einjähri­gen Lauf­zeit ha­ben die EU-Länder Zeit, die im Mai 2022 geänder­ten EU-Richt­li­nien (2018/2001 („RE­DII-Richt­li­nie“), 2010/31/EU, 2012/27/EU) an­zu­neh­men und um­zu­set­zen.

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