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ESMA darf Leerverkäufe bei drohender Gefährdung der Finanzmärkte verbieten

EuGH 22.1.2014, C-270/12

Die Be­fug­nis der Eu­ropäischen Wert­pa­pier- und Markt­auf­sichts­behörde (ESMA), in dring­li­chen Fällen auf den Fi­nanzmärk­ten der Mit­glied­staa­ten ein­zu­grei­fen, um Leer­verkäufe zu re­geln oder zu ver­bie­ten, ist mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar. Die Ausübung die­ser Be­fug­nis, die an ver­schie­dene Kri­te­rien und Be­din­gun­gen geknüpft ist, die den Hand­lungs­spiel­raum die­ser Behörde ein­schränken, lässt die im AEU-Ver­trag vor­ge­se­hene Re­ge­lung der Über­tra­gung von Be­fug­nis­sen un­berührt.

Der Sach­ver­halt:
Die EU er­ließ im Jahr 2012 im Zu­sam­men­hang mit der Fi­nanz­krise eine Ver­ord­nung zur Har­mo­ni­sie­rung von Leer­verkäufen. Im Rah­men von Leer­verkäufen wer­den Wert­pa­piere und sons­tige Vermögens­werte, die sich zum Zeit­punkt des Ver­kaufs nicht im Ei­gen­tum des Verkäufers be­fin­den, in der Ab­sicht ver­kauft, von einem Kursrück­gang der Vermögens­werte zu pro­fi­tie­ren. Die Ver­ord­nung soll ins­bes. ver­hin­dern, dass die Kurse von Fi­nanz­in­stru­men­ten bei ei­ner Störung der Fi­nanzmärkte durch die Wir­kung von Leer­verkäufen außer Kon­trolle ge­ra­ten und abstürzen.

Die Ver­ord­nung wurde gestützt auf Art. 114 AEUV er­las­sen, der den Er­lass von Har­mo­ni­sie­rungsmaßnah­men er­laubt, die für die Er­rich­tung und das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts er­for­der­lich sind. Art. 28 der Ver­ord­nung ver­leiht der ESMA be­stimmte Ein­griffs­be­fug­nisse. Sie kann auf diese Weise ver­bind­li­che Rechts­akte für die Fi­nanzmärkte der Mit­glied­staa­ten er­las­sen, wenn die ord­nungs­gemäße Funk­ti­ons­weise und die In­te­grität der Fi­nanzmärkte oder die Sta­bi­lität des ge­sam­ten oder ei­nes Teils des Fi­nanz­sys­tems in der Union be­droht sind.

Im Mai 2012 er­hob das Ver­ei­nigte König­reich beim EuGH Klage auf Nich­ti­gerklärung von Art. 28 der Ver­ord­nung. Es macht ins­bes. gel­tend, dass der ESMA ein wei­tes po­li­ti­sches Er­mes­sen ein­geräumt sei, das die uni­ons­recht­li­chen Grundsätze für die Über­tra­gung von Be­fug­nis­sen miss­achte. Außer­dem sei Art. 114 AEUV keine ord­nungs­gemäße Rechts­grund­lage für den Er­lass von Vor­schrif­ten i.S.v. Art. 28 der Ver­ord­nung.

Der EuGH wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die der ESMA ein­geräum­ten Be­fug­nisse sind ge­nau ein­ge­grenzt, können vom Ge­richt im Hin­blick auf die von der de­le­gie­ren­den Behörde fest­ge­leg­ten Ziele überprüft wer­den und ste­hen da­her mit dem AEU-Ver­trag im Ein­klang. Art. 114 AEUV stellt für den Er­lass von Art. 28 der Ver­ord­nung auch eine ge­eig­nete Rechts­grund­lage dar.

Art. 28 der Ver­ord­nung räumt der ESMA keine ei­genständi­gen Be­fug­nisse ein, die über die ihr oh­ne­hin ver­lie­he­nen hin­aus­ge­hen. Die Ausübung der in Art. 28 vor­ge­se­he­nen Be­fug­nisse ist an ver­schie­dene Kri­te­rien und Be­din­gun­gen geknüpft, die den Hand­lungs­spiel­raum der ESMA ein­schränken. So ist die ESMA nur dann zum Er­lass ent­spre­chen­der Maßnah­men be­fugt, wenn eine grenzüberg­rei­fende Be­dro­hung für die Fi­nanzmärkte oder die Sta­bi­lität des Fi­nanz­sys­tems der Union be­steht, und die zuständi­gen na­tio­na­len Behörde keine, oder nicht aus­rei­chende, Maßnah­men er­grif­fen ha­ben.

Die ESMA hat zu berück­sich­ti­gen, in­wie­weit durch die Maßnah­men die Be­dro­hung für die Fi­nanzmärkte si­gni­fi­kant ver­rin­gert wird oder die Möglich­kei­ten der zuständi­gen na­tio­na­len Behörden zur Über­wa­chung der Be­dro­hung si­gni­fi­kant ver­bes­sert wer­den. Fer­ner muss die ESMA dar­auf ach­ten, dass diese Maßnah­men keine Ge­fahr der Auf­sichts­ar­bi­trage ent­ste­hen las­sen und die Ef­fi­zi­enz der Fi­nanzmärkte nicht be­einträch­ti­gen, etwa durch Ver­rin­ge­rung der Li­qui­dität. Die ESMA muss den Eu­ropäischen Aus­schuss für Sys­tem­ri­si­ken und ggf. an­dere zuständige Behörden kon­sul­tie­ren und die zuständi­gen na­tio­na­len Behörden über die von ihr vor­ge­schla­gene Maßnahme un­ter­rich­ten. Die ge­trof­fe­nen Maßnah­men sind zu­dem alle drei Mo­nate zu überprüfen.

Da der AEU-Ver­trag es den Ein­rich­tun­gen und sons­ti­gen Stel­len der Union ausdrück­lich er­laubt, Rechts­akte mit all­ge­mei­ner Gel­tung zu er­las­sen, ist auch die ESMA zum Er­lass der­ar­ti­ger Rechts­akte be­fugt. Art. 28 der Ver­ord­nung stellt die im AEU-Ver­trag vor­ge­se­hene Re­ge­lung für die Über­tra­gung von Be­fug­nis­sen auch nicht in Frage. Er ist viel­mehr als Teil ei­nes Re­gel­werks an­zu­se­hen, mit dem den zuständi­gen na­tio­na­len Behörden und der ESMA Ein­griffs­be­fug­nisse ver­lie­hen wer­den sol­len, um schädli­chen Ent­wick­lun­gen, die die fi­nan­zi­elle Sta­bi­lität in der Union und das Markt­ver­trauen be­dro­hen, ent­ge­gen­zu­tre­ten. Dazu müssen diese Stel­len ins­bes. in der Lage sein, Leer­verkäufe be­stimm­ter Fi­nanz­werte oder Trans­ak­tio­nen mit Cre­dit De­fault Swaps zeit­weise zu be­schränken, um die fi­nan­zi­elle Sta­bi­lität in der EU zu wah­ren.

Zu­dem sieht Art. 114 AEUV nicht vor, dass die auf sei­ner Grund­lage er­las­se­nen Maßnah­men nur an die Mit­glied­staa­ten ge­rich­tet sein dürfen. Der Uni­ons­ge­setz­ge­ber wollte durch Art. 28 der Ver­ord­nung einen ge­eig­ne­ten Me­cha­nis­mus schaf­fen, der es der ESMA ermöglicht, als letz­tes Mit­tel und un­ter ganz be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Maßnah­men zu er­las­sen, die in der ge­sam­ten Union gel­ten und die in Form von an be­stimmte Teil­neh­mer der Fi­nanzmärkte ge­rich­te­ten Be­schlüssen er­ge­hen können. Über­dies sieht die Vor­schrift eine An­glei­chung der Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten für die Über­wa­chung ei­ner Reihe von Wert­pa­pie­ren und, in be­stimm­ten Fällen, die Kon­trolle be­stimm­ter Han­dels­ge­schäfte mit die­sen Wert­pa­pie­ren vor. Die in Art. 28 der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Be­fug­nisse ha­ben fer­ner im Ein­klang mit Art. 114 AEUV den Zweck, die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­rich­tung und das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts im Fi­nanz­sek­tor zu ver­bes­sern.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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