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Escape-Klausel: Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung

FG Düsseldorf 23.3.2015, 15 K 296/15 E

Das FG Düssel­dorf hat sich vor­lie­gend mit der Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils mit der sog. Es­cape-Klau­sel bei Über­las­sung ei­nes Dienst­fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung be­fasst.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss mit sei­nem Ar­beit­ge­ber eine Ver­ein­ba­rung über die pri­vate Nut­zung ei­nes Dienst­fahr­zeu­ges. Da­bei ver­steu­erte er den geld­wer­ten Vor­teil, be­mes­sen nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung, mtl. als geld­wer­ten Vor­teil.

Im Rah­men der Ver­an­la­gung machte der Kläger gel­tend, den geld­wer­ten Vor­teil nach der sog. Es­cape-Klau­sel auf der Grund­lage ei­ner in­di­vi­du­el­len Be­rech­nung der tatsäch­li­chen Kos­ten zu be­mes­sen; hier­nach er­gab sich ein Nut­zungs­wert von rd. 3.000 €. Der Kläger be­gehrte den An­satz die­ses Be­tra­ges ab­zgl. des bis­her zu­grunde ge­leg­ten geld­wer­ten Vor­teils von rd. 6.400 € ab­zgl. sei­ner Zu­zah­lung zur Lea­sing­rate von rd. 3.200 € (mit­hin Kor­rek­tur­be­trag von ins­ge­samt rd. 6.600 €).

Das Fi­nanz­amt setzte da­ge­gen einen Kor­rek­tur­be­trag von le­dig­lich rd. 3.400 € an (3.000 € ab­zgl. 6.400 €); die Zu­zah­lung zur Lea­sing­rate sei aus­weis­lich der Ge­halts­ab­rech­nun­gen be­reits bei Be­mes­sung des pau­scha­len Nut­zungs­wer­tes nach der 1-Pro­zent-Me­thode min­dernd in An­satz ge­langt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils zu­tref­fend vor­ge­nom­men.

Der geld­werte Vor­teil des Klägers ist nach der sog. Es­cape-Klau­sel auf der Grund­lage der tatsäch­li­chen Kos­ten zu be­mes­sen, hier mtl. 3.000 €. Um die bis­he­rige Be­steue­rung des Nut­zungs­wer­tes durch den Ar­beit­ge­ber nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung (§§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu kor­ri­gie­ren, ist die­ser Be­trag in Ab­zug zu brin­gen. Der Kläger macht zu­dem zu Recht gel­tend, seine Zu­zah­lung zur Lea­sing­rate von mtl. 3.200 € sei als Teil sei­ner Auf­wen­dun­gen als Ar­beit­neh­mer zu berück­sich­ti­gen. In­des er­gibt sich aus den vom Kläger vor­ge­leg­ten Ge­halts­ab­rech­nun­gen, dass be­reits der vom Ar­beit­ge­ber an­ge­setzte Nut­zungs­wert von 6.600 € um die Lea­sing­zu­zah­lung des Klägers ge­min­dert war.

Die Be­rech­nung des Nut­zungs­wer­tes nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung bei der pau­scha­len Ver­steue­rung durch den Ar­beit­ge­ber ist aus­weis­lich der Ge­halts­ab­rech­nun­gen er­folgt, ins­ge­samt 6.400 €. Diese Beträge sind im Aus­gangs­punkt be­rech­net wor­den mit 1 Pro­zent des Lis­ten­prei­ses des je­wei­li­gen Fahr­zeugs; als Zwi­schen­be­trag hätte sich er­ge­ben eine Summe von 8.500 €. In­des hat der Ar­beit­ge­ber nicht die­sen Be­trag als geld­wer­ten Vor­teil an­ge­setzt, son­dern eine Min­de­rung vor­ge­nom­men als ein­be­hal­tene pau­schale Geld­leis­tun­gen. Es er­gibt sich ein Ar­beits­lohn von 6.400 €.

Die von den Klägern an­geführ­ten "Zu­zah­lun­gen Lea­sing­rate" von (Ja­nuar bis De­zem­ber) 1.700 € und "Zu­zah­lun­gen MwSt Lea­sing­rate" von 1.500 € (ins­ge­samt. 3.200 €), sind, wie sich aus den Ge­halts­ab­rech­nun­gen er­gibt, in dem ver­steu­er­ten Pau­schal­be­trag von 6.400 € nicht ent­hal­ten. Man­gels Ver­steue­rung im pau­scha­len Ver­fah­ren der 1-Pro­zent-Re­ge­lung entfällt um­ge­kehrt auch ein Ab­zug im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren; in­so­weit hat der Kläger keine Auf­wen­dun­gen ge­tra­gen bzw. ist von vor­ne­her­ein nicht be­las­tet wor­den.

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