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Steuerberatung

Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern

Mit dem An­stieg der Nut­zung so­zia­ler Me­dien ver­die­nen im­mer mehr Per­so­nen, sog. In­flu­en­cer, Geld durch ihre On­line-Ak­ti­vitäten auf Platt­for­men wie YouTube, Ins­tagram, Tik­Tok oder Twitch. Das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein erläutert die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung die­ser Ein­nah­men.

Gemäß der Kurz­in­for­ma­tion vom 02.07.2024 (Az. VI 3010-S 2240-190, DStR 2024, S. 1816) sind Ein­nah­men aus Af­fi­liate- oder Part­ner-Links, Pro­dukt­plat­zie­run­gen oder der Schal­tung von Wer­bung re­gelmäßig als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb ein­zu­stu­fen. Einkünfte aus selbstständi­ger Tätig­keit kom­men da­ge­gen nur in Aus­nah­mefällen in Be­tracht, z. B. wenn eine künst­le­ri­sche oder schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit vor­liegt. Ein­nah­men aus dem Han­del mit ei­ge­nen Pro­duk­ten gel­ten stets als Einkünfte ei­nes ty­pi­schen Ge­wer­be­be­triebs.

Zur Er­mitt­lung der Einkünfte be­tont das Fi­nanz­mi­nis­te­rium, dass Links und An­zei­gen, die eine Um­satz­be­tei­li­gung ge­ne­rie­ren, Be­triebs­ein­nah­men dar­stel­len. Dies gelte auch für Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen, die In­flu­en­cer als Ge­gen­leis­tung für ihre Be­richt­er­stat­tung er­hal­ten und be­hal­ten dürfen. Fer­ner wird klar­ge­stellt, dass Rei­se­kos­ten nur dann als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den dürfen, wenn die Reise be­trieb­lich ver­an­lasst ist. Insb. bei auf­wen­di­ge­ren Rei­sen sei dies sorgfältig zu prüfen.

Zusätz­lich erläutert das Fi­nanz­mi­nis­te­rium die Vor­aus­set­zun­gen für ein kom­mer­zia­li­sier­ba­res Na­mens­recht als selbstständi­ges im­ma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut. Le­dig­lich das „In­flu­en­cer“-Pro­fil mit sei­nen „Fol­lo­wern“ stellt dem­nach noch kein sol­ches Wirt­schafts­gut dar.

Das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein geht of­fen­sicht­lich vom Fall ei­nes im In­land ansässi­gen In­flu­en­cers aus und führt dazu aus, dass ein Weg­zug ins Aus­land ei­ner Be­triebs­auf­gabe mit den ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen gleich­ge­stellt wird. Agie­ren In­flu­en­cer - wie oft­mals der Fall - hin­ge­gen vom Aus­land aus, ohne einen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land (mehr) zu ha­ben, stellt sich die Frage der be­schränk­ten Steu­er­pflicht im In­land, die je nach Ein­kunfts­art un­ter­schied­lich zu be­ant­wor­ten ist.

Hin­weis: Im Ge­spräch mit Chris­tian Stef­fens klären wir in un­se­rem FÜNF-Fra­gen Vi­deo kurz und prägnant das Wich­tigste zur Be­steue­rung von In­flu­en­cern.

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