Gemäß der Kurzinformation vom 02.07.2024 (Az. VI 3010-S 2240-190, DStR 2024, S. 1816) sind Einnahmen aus Affiliate- oder Partner-Links, Produktplatzierungen oder der Schaltung von Werbung regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit kommen dagegen nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit vorliegt. Einnahmen aus dem Handel mit eigenen Produkten gelten stets als Einkünfte eines typischen Gewerbebetriebs.
Zur Ermittlung der Einkünfte betont das Finanzministerium, dass Links und Anzeigen, die eine Umsatzbeteiligung generieren, Betriebseinnahmen darstellen. Dies gelte auch für Produkte und Dienstleistungen, die Influencer als Gegenleistung für ihre Berichterstattung erhalten und behalten dürfen. Ferner wird klargestellt, dass Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn die Reise betrieblich veranlasst ist. Insb. bei aufwendigeren Reisen sei dies sorgfältig zu prüfen.
Zusätzlich erläutert das Finanzministerium die Voraussetzungen für ein kommerzialisierbares Namensrecht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Lediglich das „Influencer“-Profil mit seinen „Followern“ stellt demnach noch kein solches Wirtschaftsgut dar.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein geht offensichtlich vom Fall eines im Inland ansässigen Influencers aus und führt dazu aus, dass ein Wegzug ins Ausland einer Betriebsaufgabe mit den entsprechenden steuerlichen Folgen gleichgestellt wird. Agieren Influencer - wie oftmals der Fall - hingegen vom Ausland aus, ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (mehr) zu haben, stellt sich die Frage der beschränkten Steuerpflicht im Inland, die je nach Einkunftsart unterschiedlich zu beantworten ist.
Hinweis: Im Gespräch mit Christian Steffens klären wir in unserem FÜNF-Fragen Video kurz und prägnant das Wichtigste zur Besteuerung von Influencern.