deen

Aktuelles

Erstattungszinsen sind steuerbar

BFH 12.11.2013, VIII R 36/10

Zin­sen, die das Fi­nanz­amt auf­grund von Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tun­gen an den Steu­er­pflich­ti­gen zahlt (sog. Er­stat­tungs­zin­sen), un­ter­lie­gen nicht der Ein­kom­men­steuer. Dies hatte der BFH im Jahr 2010 noch an­ders ge­se­hen, wor­auf­hin der Ge­setz­ge­ber mit dem JStG 2010 eine Re­ge­lung in das EStG auf­ge­nom­men hat, wo­nach Er­stat­tungs­zin­sen als Ka­pi­tal­einkünfte steu­er­bar sind. Nun hat der BFH erst­mals zu der neuen Ge­set­zes­lage ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Die mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Kläger sind Rent­ner und wa­ren für das Streit­jahr 2006 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den. Sie hat­ten für 1995 - wie sich später raus­stellte - zu Un­recht eine Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung ent­rich­tet, die auf den Ge­winn aus der Veräußerung ei­nes Kom­man­dit­an­teils ent­fal­len war. Dar­auf­hin zahlte das Fi­nanz­amt den Klägern ne­ben der Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tung auch noch Zin­sen. Dies­bezüglich er­ging im No­vem­ber 2007 ein erst­ma­li­ger Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, bei dem Zin­sen auf die Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tung i.H.v. 118.101 € als Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen berück­sich­tigt wur­den.

Die Kläger be­gehr­ten von der Steu­er­behörde für die Er­stat­tungs­zin­sen eine ermäßigte Be­steue­rung nach § 32a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 EStG. Dem kam das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht nach. Auch die Klage vor dem FG blieb er­folg­los. Ge­nauso wie die Re­vi­sion der Kläger vor dem BFH.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das FG die streit­be­fan­ge­nen Er­stat­tungs­zin­sen als Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Streit­jahr 2006 zu­grunde ge­legt.

Er­stat­tungs­zin­sen i.S.v. § 233a AO gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 u. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) und un­ter­lie­gen als sol­che der Ein­kom­men­steuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Die Vor­schrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt für alle Fälle, in de­nen die Steuer im Zeit­punkt der Ge­set­zesände­rung noch nicht be­standskräftig fest­ge­setzt war (§ 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010), mit­hin auch im Streit­fall.

Mit der ausdrück­li­chen Nor­mie­rung der Er­stat­tungs­zin­sen als Ka­pi­tal­einkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in der Fas­sung des JStG 2010 hat der Ge­setz­ge­ber sei­nen Wil­len, die Er­stat­tungs­zin­sen der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen, klar aus­gedrückt. Dazu be­durfte es kei­ner Ände­rung des § 12 EStG. Denn es ist dem Ge­setz­ge­ber über­las­sen, an wel­cher Stelle des Ge­set­zes er das von ihm nicht ge­teilte Rechts­verständ­nis der Recht­spre­chung zur Nicht­steu­er­bar­keit der Er­stat­tungs­zin­sen kor­ri­giert, ob - wie ge­sche­hen - durch eine (po­si­tive) Re­ge­lung auf der Ein­nah­men­seite oder durch eine (ne­ga­tive) Re­ge­lung im Rah­men der Vor­schrift über die Nicht­ab­zugsfähig­keit von Aus­ga­ben. Die po­si­tive Re­ge­lung auf der Ein­nah­men­seite ist sys­te­ma­ti­sch näher­lie­gend. Für eine Be­hand­lung der Er­stat­tungs­zin­sen als nicht steu­er­bar, bleibt da­mit kein Raum mehr.

Auch die von den Klägern da­ge­gen vor­ge­brach­ten sys­te­ma­ti­schen und ver­fas­sungs­recht­li­chen Einwände konn­ten nicht über­zeu­gen. In­so­fern verstößt die An­ord­nung der Be­steue­rung der Er­stat­tungs­zin­sen als Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen durch den Ge­setz­ge­ber im Ver­gleich zur Nicht­ab­zieh­bar­keit der Nach­zah­lungs­zin­sen we­der ge­gen den Gleich­heits­satz des Art. 3 GG noch ge­gen das dar­aus fol­gende, an den Ge­setz­ge­ber ge­rich­tete ver­fas­sungs­recht­li­che Ge­bot, ein­mal ge­trof­fene (steu­er­li­che) Be­las­tungs­ent­schei­dun­gen fol­ge­rich­tig aus­zu­ge­stal­ten (Fol­ge­rich­tig­keits­ge­bot). Die Re­ge­lung des zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt letzt­lich auch nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot.

Hin­ter­grund:
Die Be­son­der­heit: Mit Ur­teil vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07) hatte der BFH dies noch an­ders ge­se­hen. Dar­auf­hin hat der Ge­setz­ge­ber mit dem JStG 2010 eine Re­ge­lung in das EStG auf­ge­nom­men, wo­nach Er­stat­tungs­zin­sen als Ka­pi­tal­einkünfte steu­er­bar sind. Der BFH hat nun­mehr erst­mals zu der neuen Ge­set­zes­lage ent­schie­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VIII R 36/10 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VIII R 33/07 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben