deen

Aktuelles

Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

FG Münster 1.12.2015, 1 K 1387/15 E

Es liegt kein Ar­beits­lohn vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­verhält­nisse oder auf­grund sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Dem Tat­be­stands­merk­mal "für eine Be­schäfti­gung" ist außer­dem zu ent­neh­men, dass ein dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wen­de­ter Vor­teil Ent­loh­nungs­cha­rak­ter ha­ben muss. So­mit stel­len an einen Feu­er­wehr­mann ge­zahlte Beträge für rechts­wid­rig er­brachte Mehr­ar­beit Ar­beits­lohn dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ar­bei­tet als Feu­er­wehr­mann. Er hat im Jahr 2012 von sei­ner Ar­beit­ge­be­rin einen fi­nan­zi­el­len Aus­gleich von knapp 15.000 € er­hal­ten, weil er in den Jah­ren 2002 bis 2007 ent­ge­gen den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen teil­weise mehr als 48 Stun­den wöchent­lich ge­ar­bei­tet hatte. Die Be­rech­nung des Aus­gleichs­be­tra­ges er­folgte in An­leh­nung an das Ge­setz über die Mehr­ar­beit von Feu­er­wehr­leu­ten.

Das Fi­nanz­amt er­fasste die Zah­lung als Ar­beits­lohn und un­ter­warf die­sen als Vergütung für meh­rere Jahre dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Der Kläger war dem­ge­genüber der An­sicht, dass es sich um nicht steu­er­ba­ren Scha­dens­er­satz han­dele, der auf der schuld­haf­ten Ver­let­zung von Ar­beit­ge­ber­pflich­ten be­ruhe. Vor­ran­gig sei der An­spruch auf Frei­zeit­aus­gleich ge­rich­tet und nur aus­nahms­weise auf Zah­lung ei­nes Geld­be­tra­ges.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. IX R 2/16 anhängig.

Die Gründe:
Die im Streit­jahr an den Kläger ge­zahlte Ent­schädi­gung für rechts­wid­rig er­brachte Mehr­ar­beit war als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu be­han­deln und die dar­auf ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer zu Recht nach § 34 EStG fest­zu­set­zen. Der er­ken­nende Se­nat hält in­so­weit an sei­ner Recht­spre­chung fest, wo­nach Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen an Feu­er­wehr­be­amte für rechts­wid­rig er­brachte Mehr­ar­beit als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen.

Es liegt kein Ar­beits­lohn vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­verhält­nisse oder auf­grund sons­ti­ger, nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Dem Tat­be­stands­merk­mal "für eine Be­schäfti­gung" ist außer­dem zu ent­neh­men, dass ein dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wen­de­ter Vor­teil Ent­loh­nungs­cha­rak­ter ha­ben muss. Die Zu­wen­dung des Ar­beit­ge­bers muss sich bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beits­leis­tung er­wei­sen. Al­lein der Um­stand, dass eine Leis­tung des Ar­beit­ge­bers bloß tatsäch­lich oder recht­lich im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis steht, reicht zur Be­ja­hung des Tat­be­stands­merk­mals "für eine Be­schäfti­gung" nicht aus.

Die Zah­lung stellte so­mit im vor­lie­gen­den Fall Ar­beits­lohn dar, weil der Kläger sie als Ge­gen­leis­tung für die Zur­verfügung­stel­lung sei­ner Ar­beits­leis­tung er­hal­ten hatte. Das un­mit­tel­bar auslösende Mo­ment war nicht die Ver­let­zung von Ar­beit­ge­ber­pflich­ten, son­dern der Um­fang der ge­leis­te­ten Dienste des Klägers. Hieran knüpfte auch die kon­krete Be­rech­nung der Ent­schädi­gungshöhe an.

Bei wer­ten­der Be­trach­tung hatte der Zweck der Aus­gleichs­zah­lung nicht darin be­stan­den, einen Scha­den im Pri­vat­vermögen aus­zu­glei­chen. Un­er­heb­lich war auch, dass der An­spruch vor­ran­gig auf die Gewährung von Frei­zeit­aus­gleich ge­rich­tet war, da es nur auf den tatsäch­li­chen Leis­tungs­in­halt an­kam. Darüber hin­aus war der Sach­ver­halt ver­gleich­bar mit Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen für ver­fal­lene Ur­laubs­tage, die eben­falls Ar­beits­lohn dar­stel­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben