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Erhöhung der Grundsteuer in Hamm rechtmäßig

VG Arnsberg 6.1.2016, 5 K 520/15 u.a.

Die zu Be­ginn des Jah­res 2015 er­folgte Erhöhung des He­be­sat­zes der Grund­steuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hun­dert des Be­mes­sungs­sat­zes ist rechtmäßig. Die Kom­mu­nen ha­ben bei der Fest­set­zung der He­besätze einen wei­ten Ent­schließungs­spiel­raum. Er fin­det seine Gren­zen le­dig­lich in den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Haus­halts- und Steu­er­rechts.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Kla­gen von Grundstücks­ei­gentümern ge­gen die Erhöhung des He­be­sat­zes der Grund­steuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hun­dert des Be­mes­sungs­sat­zes. Die Kläger brin­gen ver­schie­dene Einwände ge­gen die Rechtmäßig­keit der Grund­steu­er­er­he­bung vor. Vor al­lem wurde viel­fach gel­tend ge­macht, die von Sei­ten der Stadt an­gekündigte Ver­wen­dung der zusätz­li­chen Ein­nah­men zur fi­nan­zi­el­len Aus­stat­tung ei­ner Stadt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft stelle eine un­zulässige Zweck­bin­dung von Steu­er­mit­teln dar.

Das VG wies die Kla­gen ab. Die Ur­teile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können ge­gen die Ur­teile Be­ru­fun­gen beim OVG ein­le­gen.

Die Gründe:
Die für die Fest­set­zung der Steuer maßgeb­li­che Sat­zung der Stadt Hamm vom 11.12.2014 ist wirk­sam. Mit der Erhöhung des He­be­sat­zes wird keine als Steuer ge­tarnte Son­der­ab­gabe mit Fi­nan­zie­rungs­funk­tion ein­geführt.

Et­was an­de­res er­gibt sich ins­be­son­dere nicht dar­aus, dass die er­war­te­ten Mehr­erträge von rd. 5,2 Mio. Euro nach der Begründung der Be­schluss­vor­lage der Stadt­ver­wal­tung für In­ves­ti­tio­nen durch die Stadt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft vor­ge­se­hen sind. Eine Zweck­be­stim­mung für die Ver­wen­dung von Steu­er­mit­teln ist grundsätz­lich un­be­denk­lich. Zu­dem enthält die He­be­satz­sat­zung selbst eine sol­che Zweck­bin­dung nicht. Die Stadt hat eine recht­lich ver­bind­li­che Re­ge­lung über die Ver­wen­dung des Auf­kom­mens aus der (erhöhten) Grund­steuer B nicht ge­trof­fen.

Im Übri­gen ha­ben die Ge­mein­den bei der Fest­set­zung der He­besätze einen wei­ten Ent­schließungs­spiel­raum. Er fin­det seine Gren­zen le­dig­lich in den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Haus­halts- und Steu­er­rechts. Diese Gren­zen sind vor­lie­gend nicht über­schrit­ten. Dies gilt u.a. für das Ge­bot der wirt­schaft­li­chen und spar­sa­men Haus­haltsführung und für die Be­ach­tung des Gleich­heits­sat­zes. Die durch die He­be­satz­sat­zung aus­gelöste Steu­er­be­las­tung ist auch nicht mit ei­ner ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässi­gen Er­dros­se­lungs­wir­kung ver­bun­den.

Hin­ter­grund:
Ein großer Teil der Ver­fah­ren der ur­sprüng­lich 259 Grundstücks­ei­gentümer wurde ohne Ur­teil be­en­det, teil­weise da­durch, dass eine der jetzt er­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen für das wei­tere Vor­ge­hen maßgeb­lich sein soll. Vor­lie­gend wur­den noch mehr als 20 Kla­gen ver­han­delt.

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