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Erhöhte Investitionszulage für KMU: Definition des Begriffes Risikokapitalgesellschaft

BFH 12.3.2015, III R 48/13

Für die Aus­le­gung des im An­hang der KMU-Emp­feh­lung vom 6.5.2003 ver­wen­de­ten Be­grif­fes der Ri­si­ko­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist im Ein­klang mit dem eu­ro­pa­recht­li­chen Verständ­nis des Tat­be­stands­merk­mals der KMU auf die Leit­li­nien der Ge­mein­schaft für staat­li­che Bei­hil­fen zur Förde­rung von Ri­si­ko­ka­pi­tal­in­ves­ti­tio­nen in KMU ab­zu­stel­len. Der Be­griff des Ri­si­ko­ka­pi­tals er­for­dert in po­si­ti­ver Hin­sicht be­son­ders ris­kante In­ves­ti­tio­nen in ei­ner frühen Wachs­tums­phase des Un­ter­neh­mens und grenzt sich in ne­ga­ti­ver Hin­sicht ab von dem Er­werb ei­ner zu­min­dest be­herr­schen­den Be­tei­li­gung an einem Un­ter­neh­men durch Über­nahme von Ak­tiva oder Ge­schäfts­tei­len von den bis­he­ri­gen An­teils­eig­nern durch Ver­hand­lun­gen oder im Wege ei­nes Über­nah­me­an­ge­bots.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine im April 2002 gegründete Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung. Mit Be­schluss vom Juli 2007 wurde das vollständig von der Y ge­hal­tene Stamm­ka­pi­tal der Kläge­rin im Wege der Bar­ka­pi­tal­erhöhung von 25.000 € auf 5 Mio. € erhöht. Im Au­gust 2007 er­warb die Kläge­rin den ge­sam­ten Ge­schäfts­be­trieb der 1993 gegründe­ten X. Zu­gleich änderte die Kläge­rin ihre Firma so­wie ih­ren Ge­gen­stand ent­spre­chend. Da­ne­ben wurde der An­teil der Y am Stamm­ka­pi­tal der Kläge­rin auf 90 Pro­zent (4,5 Mio. €) re­du­ziert, in­dem Y dem B einen Ge­schäfts­an­teil i.H.v. 10 Pro­zent des Stamm­ka­pi­tals über­trug. B hatte dem bis­he­ri­gen Ma­nage­ment der X an­gehört und sollte für einen Überg­angs­zeit­raum als Ge­schäftsführer tätig wer­den. Die Kläge­rin hatte in der Folge 215 Mit­ar­bei­ter und einen Jah­res­um­satz von rd. 33 Mio. €.

Die Y ist auf dem Ge­biet der Ei­gen­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung nicht börsen­no­tier­ter mit­telständi­scher Un­ter­neh­men tätig und war zum da­ma­li­gen Zeit­punkt an ca. 25 Un­ter­neh­men mit un­ter­schied­li­cher Aus­rich­tung be­tei­ligt. Ge­sell­schaf­ter der Y sind die A-Bank, die B-AG, die C-GmbH, die D-Bank und die E-Bank. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens laut Han­dels­re­gis­ter ist vor­be­halt­lich ab­wei­chen­der Vor­schrif­ten des zwei­ten Ab­schnitts des Ge­set­zes über Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten (UBGG) aus­schließlich der Er­werb, das Hal­ten, die Ver­wal­tung und die Veräußerung von Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen.

Die Kläge­rin be­an­tragte für ver­schie­dene be­trieb­li­che In­ves­ti­tio­nen, die der quan­ti­ta­ti­ven, qua­li­ta­ti­ven und sor­ti­ments­sei­ti­gen Er­wei­te­rung der Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zitäten dien­ten, die Gewährung ei­ner In­ves­ti­ti­ons­zu­lage in Höhe von 12,5 Pro­zent für das Ka­len­der­jahr 2008. Im Zuge der Durchführung ei­ner be­triebs­na­hen Ver­an­la­gung be­gehrte die Kläge­rin den erhöhten Förd­er­satz von 25 Pro­zent. Das Fi­nanz­amt ging da­ge­gen da­von aus, dass die Be­mes­sungs­grund­lage einen ge­rin­ge­ren Be­trag um­fasse. Fer­ner stufte es die Kläge­rin und die Y als ver­bun­dene Un­ter­neh­men ein und ging da­her da­von aus, dass die Kläge­rin die Grenz­werte für die Ein­ord­nung als klei­nes und mitt­le­res Un­ter­neh­men (KMU) über­schreite. Mit Be­scheid vom 9. Ok­to­ber 2009 setzte es die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage auf Ba­sis der 12,5 Pro­zent fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat rechts­feh­ler­frei ent­schie­den, dass die Kläge­rin le­dig­lich einen An­spruch auf In­ves­ti­ti­ons­zu­lage in Höhe der vom Fi­nanz­amt im an­ge­foch­te­nen In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­be­scheid fest­ge­setz­ten Grund­zu­lage von 12,5 Pro­zent nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2007 hat.

Die Aus­le­gung der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2007 als Vor­aus­set­zung des An­spruchs auf eine erhöhte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ver­wen­de­ten KMU-De­fi­ni­tion er­folgt nach einem aus eu­ro­pa­recht­li­chen Maßstäben ge­won­ne­nen Be­griffs­verständ­nis. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2007 erhöht sich die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für den Teil der Be­mes­sungs­grund­lage, der auf In­ves­ti­tio­nen i.S.d. § 2 Abs. 1 In­vZulG 2007 entfällt, wenn die be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter während des Bin­dungs­zeit­raums in einem begüns­tig­ten Be­trieb ver­blei­ben, der im Zeit­punkt des Be­ginns des Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­bens zusätz­lich die Be­griffs­de­fi­ni­tion für KMU im Sinne der Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6.5.2003 (Amts­blatt der Eu­ropäischen Union --AB­lEU-- 2003 Nr. L 124, S. 36) erfüllt, auf 25 Pro­zent der Be­mes­sungs­grund­lage.

Die De­fi­ni­tion der KMU ist eu­ro­pa­recht­lich zu in­ter­pre­tie­ren. Da die Vor­teile, die den KMU gewährt wer­den, meist Aus­nah­men von all­ge­mei­nen Re­geln, z.B. im Be­reich der staat­li­chen Bei­hil­fen, dar­stel­len, soll der Be­griff der KMU nach der Recht­spre­chung des EuGH eng aus­ge­legt wer­den. Zu­dem ist dar­auf zu ach­ten, dass die De­fi­ni­tion der KMU nicht durch eine rein for­male Erfüllung der Kri­te­rien um­gan­gen wird. Vor­lie­gend ist das FG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin im Zeit­punkt des Be­ginns des Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­bens ein ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 1 Buchst. a des An­hangs der KMU-Emp­feh­lung dar­stellte. Nach die­ser Re­ge­lung liegt ein ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men u.a. dann vor, wenn ein Un­ter­neh­men die Mehr­heit der Stimm­rechte der Ak­tionäre oder Ge­sell­schaf­ter ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mens hält. Diese Vor­aus­set­zung war hier erfüllt, da die Y zu 90 Pro­zent an der Kläge­rin be­tei­ligt war.

Zu Recht hat das FG auch an­ge­nom­men, dass die Y nicht als Ri­si­ko­ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu qua­li­fi­zie­ren ist und sich da­her in­so­weit nach Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Un­ter­abs. 2 Buchst. a des An­hangs der KMU-Emp­feh­lung keine Ver­mu­tung dafür er­ge­ben kann, dass die Y kei­nen be­herr­schen­den Ein­fluss auf die Kläge­rin ausgeübt hat. Der Be­griff der Ri­si­ko­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist in der KMU-Emp­feh­lung nicht de­fi­niert. Zu Recht hat das FG zur Aus­le­gung des Be­grif­fes auf die Leit­li­nien der Ge­mein­schaft für staat­li­che Bei­hil­fen zur Förde­rung von Ri­si­ko­ka­pi­tal­in­ves­ti­tio­nen in KMU ab­ge­stellt. Nach der in Ziff. 2.2 Buchst. k der Leit­li­nien ent­hal­te­nen Be­griffs­be­stim­mung sind un­ter "Ri­si­ko­ka­pi­tal" Be­tei­li­gun­gen oder be­tei­li­gungsähn­li­che Fi­nan­zie­run­gen von Un­ter­neh­men in ih­ren frühen Wachs­tums­pha­sen (Seed-, Start-up- und Ex­pan­si­ons­phase) zu ver­ste­hen. Der Be­griff "Wag­nis­ka­pi­tal" schließt gem. Ziff. 2.2 Buchst. i der Leit­li­nien Frühpha­sen- und Ex­pan­si­ons­phase, nicht aber Er­satz­fi­nan­zie­run­gen und Buy-outs mit ein.

Hier­aus er­gibt sich, dass der Be­griff des Ri­si­ko­ka­pi­tals ei­ner­seits in po­si­ti­ver Hin­sicht be­son­ders ris­kante In­ves­ti­tio­nen in ei­ner frühen Wachs­tums­phase des Un­ter­neh­mens er­for­dert. An­de­rer­seits grenzt er sich in ne­ga­ti­ver Hin­sicht von dem Er­werb ei­ner zu­min­dest be­herr­schen­den Be­tei­li­gung an einem Un­ter­neh­men durch Über­nahme von Ak­tiva oder Ge­schäfts­tei­len von den bis­he­ri­gen An­teils­eig­nern durch Ver­hand­lun­gen oder im Wege ei­nes Über­nah­me­an­ge­bots ab. Letz­te­res muss im Hin­blick auf den Erwägungs­grund 9 der KMU-Emp­feh­lung auch in einem Zu­sam­men­hang da­mit ge­se­hen wer­den, dass aus der Ka­te­go­rie der KMU die Un­ter­neh­mens­grup­pen aus­ge­klam­mert wer­den sol­len, die über eine stärkere Wirt­schafts­kraft als ein KMU verfügen. Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze ist das FG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Y im Streit­fall nicht als Ri­si­ko­ka­pi­tal­ge­sell­schaft tätig ge­wor­den ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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