deen

Aktuelles

Erfassung von Fingerabdrücken im Reisepass rechtmäßig

EuGH 17.10.2013, C-291/12

Die Er­fas­sung und Spei­che­rung von Fin­ger­abdrücken im Rei­se­pass stellt zwar einen Ein­griff in die Rechte auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten dar. Diese Maßnah­men sind je­doch ge­recht­fer­tigt, um die betrüge­ri­sche Ver­wen­dung von Rei­sepässen zu ver­hin­dern.

Der Sach­ver­halt:
Die Ver­ord­nung Nr. 2252/2004 sieht vor, dass Rei­sepässe mit einem Spei­cher­me­dium mit ho­hem Si­cher­heits­stan­dard ver­se­hen sind, das ne­ben einem Ge­sichts­bild zwei Fin­ger­abdrücke enthält. Diese dürfen nur zu dem Zweck ver­wen­det wer­den, die Au­then­ti­zität des Pas­ses und die Iden­tität sei­nes In­ha­bers zu überprüfen.

Der Kläger be­an­tragte bei der Stadt Bo­chum die Er­tei­lung ei­nes Rei­se­pas­ses, wo­bei er je­doch die Er­fas­sung sei­ner Fin­ger­abdrücke ver­wei­gerte. Nach­dem die Stadt sei­nen An­trag ab­ge­lehnt hatte, er­hob er beim VG Gel­sen­kir­chen eine Klage mit dem Be­geh­ren, die Stadt zu ver­pflich­ten, ihm einen Pass zu er­tei­len, ohne Fin­ger­abdrücke von ihm zu er­fas­sen.

In die­sem Kon­text möchte das VG wis­sen, ob die Ver­ord­nung, so­weit sie den­je­ni­gen, der einen Rei­se­pass be­an­tragt, zur Ab­gabe sei­ner Fin­ger­abdrücke ver­pflich­tet und de­ren Spei­che­rung im Pass vor­sieht, ins­bes. im Hin­blick auf die Charta der Grund­rechte der EU, gültig ist.

Die Gründe:
Die Er­fas­sung und Spei­che­rung von Fin­ger­abdrücken im Rei­se­pass stellt zwar einen Ein­griff in die Rechte auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und auf Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten dar; doch sind diese Maßnah­men je­den­falls durch das Ziel des Schut­zes vor betrüge­ri­scher Ver­wen­dung von Rei­sepässen ge­recht­fer­tigt.

Die strei­ti­gen Maßnah­men ver­fol­gen ins­bes. die dem Ge­mein­wohl die­nende Ziel­set­zung, die il­le­gale Ein­reise von Per­so­nen in die EU zu ver­hin­dern. Zu die­sem Zweck zie­len sie dar­auf ab, vor Fälschung von Pässen zu schützen und die betrüge­ri­sche Ver­wen­dung von Pässen zu ver­hin­dern. Den An­ga­ben, die dem EuGH vor­ge­legt wor­den sind, ist nicht zu ent­neh­men, dass durch diese Maßnah­men der We­sens­ge­halt der frag­li­chen Grund­rechte nicht ge­ach­tet wor­den wäre, und dies ist auch nicht vor­ge­tra­gen wor­den. Die strei­ti­gen Maßnah­men sind auch ge­eig­net, das Ziel des Schut­zes vor betrüge­ri­scher Ver­wen­dung von Rei­sepässen zu er­rei­chen, in­dem sie die Ge­fahr er­heb­lich ver­min­dern, dass un­be­fugte Per­so­nen fälsch­lich zur Ein­reise in das Uni­ons­ge­biet zu­ge­las­sen wer­den. Sie ge­hen auch nicht über das zur Er­rei­chung die­ses Ziels Er­for­der­li­che hin­aus.

Hin­sicht­lich der Er­fas­sung von Fin­ger­abdrücken sind keine hin­rei­chend wirk­sa­men Maßnah­men, die einen ge­rin­ge­ren Ein­griff dar­stel­len, er­sicht­lich. Ins­bes. ist das Ver­fah­ren der Iris-Er­ken­nung tech­ni­sch noch nicht so aus­ge­reift wie das der Er­fas­sung von Fin­ger­abdrücken und we­gen sei­ner der­zeit noch deut­lich höheren Kos­ten für eine all­ge­meine An­wen­dung we­ni­ger ge­eig­net. Bzgl. der Ver­ar­bei­tung von Fin­ger­abdrücken erfüllen Fin­ger­abdrücke zwar eine be­son­dere Auf­gabe bei der Iden­ti­fi­zie­rung von Per­so­nen im All­ge­mei­nen. So ermöglicht es ein Ab­gleich der an einem be­stimm­ten Ort er­fass­ten Fin­ger­abdrücke mit den in ei­ner Da­ten­bank ge­spei­cher­ten Fin­ger­abdrücken, die An­we­sen­heit ei­ner be­stimm­ten Per­son an die­sem Ort fest­zu­stel­len, sei es im Rah­men ei­ner straf­recht­li­chen Un­ter­su­chung oder zu dem Zweck, diese Per­son mit­tel­bar zu über­wa­chen.

Die Ver­ord­nung sieht je­doch ausdrück­lich vor, dass die Fin­ger­abdrücke nur zu dem Zweck ver­wen­det wer­den dürfen, die Au­then­ti­zität des Rei­se­pas­ses und die Iden­tität sei­nes In­ha­bers zu überprüfen. Außer­dem sieht sie die Spei­che­rung der Fin­ger­abdrücke nur im Pass selbst vor, der im aus­schließli­chen Be­sitz sei­nes In­ha­bers bleibt. Da die Ver­ord­nung we­der eine an­dere Form noch ein an­de­res Mit­tel der Auf­be­wah­rung von Fin­ger­abdrücken vor­sieht, kann sie als sol­che keine Rechts­grund­lage für eine et­waige Zen­tra­li­sie­rung der auf ih­rer Grund­lage er­fass­ten Da­ten oder für eine Nut­zung die­ser Da­ten zu an­de­ren Zwecken als der Ver­hin­de­rung der il­le­ga­len Ein­reise von Per­so­nen in das Uni­ons­ge­biet dar­stel­len.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben