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Steuerberatung

Erbschaftsteuerreform - erste Praxiserfahrungen

Das po­li­ti­sche Kräfte­mes­sen um die Re­form der Erb­schaft­steuer suchte sei­nes­glei­chen. Jetzt be­steht Rechts­si­cher­heit für Un­ter­neh­mer. Doch wie pra­xis­taug­lich ist die Re­form?

Al­les beim Al­ten?

Am 14.10.2016 wurde dem zähen Rin­gen um die An­pas­sung des Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­rechts an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ein Ende be­rei­tet. Auf den ers­ten Blick wir­ken die Ände­run­gen durch die Re­form gar nicht so dra­ma­ti­sch: Es bleibt wie bis­her bei dem­sel­ben Be­triebs­vermögen, das erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt wer­den kann. Auch hält der Ge­setz­ge­ber wei­ter an einem - leicht mo­di­fi­zier­ten - Ver­wal­tungs­vermögens­ka­ta­log fest.

Erbschaftsteuerreform - erste Praxiserfahrungen© Thinkstock


Sys­tem­wech­sel im Hin­blick auf das sog. Ver­wal­tungs­vermögen

Auf den zwei­ten Blick zeigt sich aber, dass die Ände­run­gen doch weit rei­chen­der sind und kleine wie große Un­ter­neh­men glei­chermaßen be­tref­fen. Wa­rum? Der Ge­setz­ge­ber hat sich in Be­zug auf das Ver­wal­tungs­vermögen zu einem Sys­tem­wech­sel durch­ge­run­gen. Während bis­her Ver­wal­tungs­vermögen erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt wer­den konnte, wenn es nicht mehr als die Hälfte des Vermögens be­trug, un­ter­liegt die­ses nun in vol­lem Um­fang der Be­steue­rung - von einem sog. Schmutz­zu­schlag in Höhe von 10 % ein­mal ab­ge­se­hen.

Dies führt für alle be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens­nach­fol­gen grundsätz­lich zu ei­ner höheren Be­las­tung an Erb­schaft­steuer. Die nach bis­he­ri­gem Recht be­ste­hen­den Ge­stal­tungs­spielräume wur­den hier­durch zu­nichte ge­macht. Das wich­tigste Ge­stal­tungs­ziel ist jetzt, begüns­tig­tes Vermögen zu schaf­fen und Ver­wal­tungs­vermögen zu ver­mei­den. In Kon­zern­struk­tu­ren wird es eine große Her­aus­for­de­rung, dies zu über­wa­chen und auf kon­so­li­dier­ter Ba­sis auch un­terjährig im Blick zu be­hal­ten.

Des Wei­te­ren wurde erst­mals eine 90 %-Grenze für Ver­wal­tungs­vermögen als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die In­an­spruch­nahme jeg­li­cher Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen bei un­ent­gelt­li­chen Un­ter­neh­mensüber­tra­gun­gen ein­geführt. Dies stellt die Pra­xis eine wei­tere Hürde für die  Ver­scho­nung dar. Wird der 90 %-Test nicht be­stan­den, wird das ge­samte begüns­ti­gungsfähige Vermögen von der Ver­scho­nung aus­ge­nom­men. Im Ein­zel­fall kann es von Vor­teil sein, nicht begüns­tig­tes Ver­wal­tungs­vermögen in das Pri­vat­vermögen zu überführen, um die Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für das begüns­tigte Vermögen an­wen­den zu können. Be­trof­fen von die­ser Re­ge­lung können auch Un­ter­neh­men mit ho­hen Beständen an Fi­nanz­mit­teln und Schul­den sein. Denn es ist keine Sal­die­rung vor­ge­se­hen. So­mit kann die 90 %-Grenze schnell über­schrit­ten sein. In die­sem Punkt hat der Ge­setz­ge­ber in in­kon­sis­ten­ter und ver­fas­sungs­recht­lich be­denk­li­cher Weise ver­sucht, Ge­stal­tungs­miss­brauch zu un­ter­bin­den. Da­bei hat er be­dau­er­li­cher­weise den Kreis der be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men übermäßig aus­ge­dehnt.

Bei ei­ner Erb­schaft, nicht je­doch bei Schen­kun­gen, kann Ver­wal­tungs­vermögen rück­wir­kend in begüns­tig­tes Vermögen um­qua­li­fi­ziert wer­den. Dies setzt vor­aus, dass die Vor­ga­ben der sog. In­ves­ti­ti­ons­klau­sel erfüllt wer­den. Dazu muss das Ver­wal­tungs­vermögen nach einem be­reits vom Erb­las­ser vor­ge­fass­ten Plan in­ner­halb von zwei Jah­ren ab dem Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steuer in Vermögens­ge­genstände in­ner­halb des vom Erb­las­ser er­wor­be­nen, begüns­ti­gungsfähi­gen Vermögens in­ves­tiert wer­den. Das Pro­blem: Das Vor­lie­gen die­ser In­ves­ti­ti­ons­klau­sel wird viel­fach schon an recht­li­chen und tatsäch­li­chen Hürden schei­tern. Denn der Nach­weis, dass der Er­werb auf­grund ei­nes vom Erb­las­ser vor­ge­fass­ten Plans er­folgt, wird in der Pra­xis nur schwer zu er­brin­gen sein.

Et­waige Ent­las­tung durch Ände­rung der Be­wer­tung

Auch wenn die Neu­re­ge­lung zur Be­steue­rung von Ver­wal­tungs­vermögen re­gelmäßig zu ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung führen dürfte, ist eine Steu­er­er­leich­te­rung durch die Ände­rung der Be­wer­tung des Un­ter­neh­mens zu er­war­ten. Diese kommt be­reits rück­wir­kend seit dem 1.1.2016 zur An­wen­dung. Er­folgt diese nach dem ver­ein­fach­ten Er­trags­wert­ver­fah­ren, führt der nun ge­setz­lich vor­ge­ge­bene Ka­pi­ta­li­sie­rungs­fak­tor re­gelmäßig zu nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Wer­ten, die der Be­steue­rung zu Grunde zu le­gen sind.

Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen un­ter­halb der Großer­werbs­schwelle

Grundsätz­lich wird Un­ter­neh­mens­vermögen wie bis­her durch die Re­gel­ver­scho­nung in Höhe von 85 % und den Ab­zugs­be­trag in Höhe von 150.000 Euro bzw. op­tio­nal die Voll­ver­scho­nung, d.h. der kom­plet­ten Steu­er­frei­stel­lung, begüns­tigt. Vor­aus­set­zung ist je­weils, dass  ent­spre­chende Be­hal­tens­fris­ten und Min­dest­lohn­sum­men ein­ge­hal­ten wer­den. Die bis­he­rige Aus­nahme von der Min­dest­lohn­summe für kleine Be­triebe wurde mo­di­fi­ziert und auf Be­triebe mit bis zu fünf Be­schäftig­ten zurück­ge­fah­ren. Bei Be­trie­ben bis zu 15 Be­schäftig­ten gel­ten stu­fen­weise ge­rin­gere Min­dest­lohn­sum­men­gren­zen.

So­wohl die Re­gel-, als auch die Op­ti­ons­ver­scho­nung kom­men je­doch nicht zur An­wen­dung, wenn es sich um einen Großer­werb han­delt. Hier­un­ter fal­len Er­werbe von mehr als 26 Mio. Euro begüns­tig­tem Vermögen. Ge­stal­tungs­ziel muss es des­halb sein, diese Er­werbs­schwelle in zeit­li­cher und persönli­cher Hin­sicht mehr­fach zu nut­zen. Dafür ist es sinn­voll, wie im Be­reich der pri­va­ten Vermögens­nach­folge, in Zehn­jah­res­fris­ten zu den­ken. In persönli­cher Hin­sicht bie­tet es sich an, den Er­werb auf meh­rere Per­so­nen zu ver­tei­len, da die Er­werbs­schwelle pro Per­son an­zu­wen­den ist. Das Un­ter­neh­men kann z.B. nicht nur auf ein Kind, son­dern auf meh­rere Kin­der über­tra­gen wer­den, sollte dies auch aus un­ter­neh­me­ri­scher Sicht sinn­voll sein. Al­ter­na­tiv bzw. ku­mu­la­tiv kann der Ge­ne­ra­tio­nen­sprung vor­ge­nom­men wer­den. Das ist ins­be­son­dere auch bei der Tes­ta­ments­ge­stal­tung für die Rest­be­tei­li­gung des Un­ter­neh­mers we­gen der Ge­fahr der Zu­sam­men­rech­nung in­ner­halb ei­nes Zehn­jah­res­zeit­raums mit vor dem 1.7.2016 voll­zo­ge­nen Er­wer­ben zu erwägen. Als wei­tere Er­wer­ber kom­men z.B. eine Fa­mi­li­en­stif­tung oder eine ge­meinnützige Stif­tung in Be­tracht, letz­tere ohne be­tragsmäßige De­cke­lung auf 26 Mio. Euro.

Des Wei­te­ren wird mit Blick auf die Höhe der Er­werbs­schwelle auch die Un­ter­neh­mens­be­wer­tung eine größere Rolle als in der Ver­gan­gen­heit spie­len. Als Ge­stal­tung kann es sich an­bie­ten, wirt­schaft­li­che Kri­sen­zei­ten zur Schen­kung zu nut­zen, da dann der Un­ter­neh­mens­wert ent­spre­chend nied­ri­ger ist, d.h. pro­zen­tual vom Un­ter­neh­men bzw. der Be­tei­li­gung mehr in­ner­halb der Er­werbs­schwelle von 26 Mio. Euro über­tra­gen wer­den kann.

Un­ter­neh­men und Ge­sell­schaf­ten, bei de­nen die Er­werbs­schwelle auch des­halb nicht über­schrit­ten wird, weil sich die Be­tei­li­gun­gen auf zahl­rei­che Ge­sell­schaf­ter bzw. Nach­fol­ger ver­tei­len, müssen ihre Nach­fol­ge­kon­zepte so­mit le­dig­lich punk­tu­ell an die neue Rechts­lage an­pas­sen.

Vergüns­ti­gung bei Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten

Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten wer­den durch einen sog. Vorab-Ab­schlag von bis zu 30 % des ge­mei­nen Werts der Be­tei­li­gung wei­ter ent­las­tet. Die­ser Vorab-Ab­schlag min­dert den Wert des begüns­tig­ten Vermögens vor An­wen­dung der Re­gel­ver­scho­nung von 85 %. Wird die Op­ti­ons­ver­scho­nung gewählt, spielt der Vorab-Ab­schlag grundsätz­lich keine Rolle. Al­ler­dings kann der Vorab-Ab­schlag in­ter­es­sant sein, wenn sich der Wert des begüns­tig­ten Be­triebs­vermögens in der Nähe der 26-Mio.-Euro-Er­werbs­schwelle für Großer­werbe be­wegt und da­durch noch un­ter diese Schwelle gedrückt wer­den kann.

Die An­wen­dung des Vorab-Ab­schlags setzt aber vor­aus, dass der Er­halt des Un­ter­neh­mens durch ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Be­schränkun­gen hin­sicht­lich Ent­nah­men, Ab­fin­dun­gen und Verfügun­gen lang­fris­tig si­cher­ge­stellt wird. Die Verfügungs­be­schränkun­gen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Er­werb be­ste­hen. Diese un­verhält­nismäßig ho­hen An­for­de­run­gen dürf­ten in in der Pra­xis nur schwer­lich ein­ge­hal­ten wer­den können. Es bleibt da­mit ab­zu­war­ten, ob die Ent­las­tung pra­xis­taug­lich ist. Zu­dem wird be­reits mo­niert, dass der Vorab-Ab­schlag ei­ner ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüfung nicht standhält.

Um sich den­noch alle Op­tio­nen of­fen zu hal­ten, soll­ten die Auf­la­gen für den Vorab-Ab­schlag möglichst erfüllt wer­den. Zu einem späte­ren Zeit­punkt kann sich der Steu­er­pflich­tige aus die­ser ohne An­trag an­zu­wen­den­den zusätz­li­chen Ver­scho­nung im­mer noch durch einen be­wuss­ten Ver­stoß ge­gen die Ent­nahme-/Aus­schüttungs­re­strik­tio­nen aus­klin­ken. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Un­ter­neh­mens­wert be­standskräftig fest­ge­stellt wurde und so­mit das steu­er­li­che Ri­siko er­mit­tel­bar ist, aber die Bin­dung an die nach­lau­fende 20-Jah­res­frist nicht erwünscht wird.
 
Fa­mi­li­en­ge­sell­schaf­ten, soll­ten vor die­sem Hin­ter­grund auf­grund der zweijähri­gen Vor­lauf­zeit zeit­nah ihre Ge­sell­schafts­verträge bzw. Sat­zun­gen  überprüfen und ggf. an das neue Recht an­pas­sen. Es emp­fiehlt sich zu­dem,  im Ge­sell­schafts­ver­trag, etwa im Be­reich der Mo­da­litäten für eine Abände­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags, einen Hin­weis auf den Vorab-Ab­schlag zu ver­an­kern. An­sons­ten be­steht die Ge­fahr, dass zu einem späte­ren Zeit­punkt nie­mand mehr an die­sen spe­zi­el­len Ver­scho­nungs­ab­schlag denkt mit der Folge, dass der Vorab-Ab­schlag rück­wir­kend un­ge­wollt entfällt.

Deut­li­che Ver­schärfun­gen bei Großer­wer­ben

Beim Er­werb von begüns­tig­ten Vermögen von mehr als 26 Mio. Euro kann die An­wen­dung ei­nes Ab­schmelz­mo­dells be­an­tragt wer­den. Nach die­sem Ab­schmelz­mo­dell re­du­ziert sich die zu gewährende Ver­scho­nung, je höher der Er­werb ist. Sie entfällt kom­plett bei rund 90 Mio. Euro. Auch die­ser ver­rin­gerte Ver­scho­nungs­ab­schlag setzt wie der nor­male Ver­scho­nungs­ab­schlag vor­aus, dass die je­wei­li­gen Min­dest­lohn­sum­men und Be­hal­tens­re­ge­lun­gen ein­ge­hal­ten wer­den.

Al­ter­na­tiv hierzu können Er­wer­ber großer Be­triebs­vermögen eine  Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung be­an­tra­gen. Dann wird dem Er­wer­ber wird die Erb­schaft­steuer ganz oder teil­weise er­las­sen, so­weit die auf den Er­werb zu zah­lende Steuer die Hälfte sei­nes nicht begüns­tig­ten Vermögens - und zwar auch sei­nes­Pri­vat­vermögens - über­steigt. Dem nicht ge­nug: Auch künf­ti­ges nicht begüns­tig­tes Vermögen, das der Er­wer­ber in­ner­halb der nach­fol­gen­den zehn Jahre von To­des we­gen oder durch Schen­kung er­wirbt, muss bei der Er­mitt­lung des verfügba­ren Vermögens berück­sich­tigt wer­den. Und auch hier sind die für eine Voll­ver­scho­nung ver­schärf­ten Vor­ga­ben zur Be­hal­tens­frist so­wie zur Min­dest­lohn­summe ein­zu­hal­ten. Dies stellt so­wohl für die Fi­nanz­ver­wal­tung als auch für den Er­wer­ber eine deut­li­che Mehr­be­las­tung, ver­bun­den mit ei­ner even­tu­el­len Nach­ver­steue­rung des ur­sprüng­li­chen Er­werbs, dar.

Da­durch kann die Steu­er­be­las­tung auf das Ver­wal­tungs- bzw. das Pri­vat­vermögen je nach Steu­er­klasse 80 % oder mehr be­tra­gen. Zu­dem ist zu be­den­ken, dass das verfügbare Vermögen des Er­wer­bers bei einem ra­tier­li­chen Er­werb des begüns­ti­gen Vermögens mehr­fach als verfügba­res Vermögen ein­ge­stuft wer­den kann. Diese ex­trem hohe Steu­er­be­las­tung führt dazu, dass je­der Großun­ter­neh­mer eine Erb­schaft­steu­er­pla­nung für den Fall sei­nes To­des im­ple­men­tie­ren sollte.

Ziel auf Un­ter­neh­mens­ebene muss sein, möglichst voll­umfäng­lich die Er­lass­vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen, d.h. begüns­tig­tes Vermögen zu er­zeu­gen (Ver­wal­tungs­vermögen ma­xi­mal 10%). Dies hat im Ide­al­fall den Vor­teil, dass der Steu­er­er­lass den ma­xi­ma­len Um­fang er­rei­chen kann, kein Ver­wal­tungs­vermögen zur Steu­er­zah­lung ein­ge­setzt wer­den muss und das op­ti­mierte Ge­samt­pa­ket auf den Wunsch­nach­fol­ger über­tra­gen wer­den kann, d.h. nicht auf un­ter­schied­li­che Er­wer­ber über­tra­gen wer­den muss. Des Wei­te­ren sollte das begüns­tigte Vermögen gestärkt und das Pri­vat­vermögen ge­schwächt wer­den. Als wei­tere Ge­stal­tungsmöglich­keit bie­tet sich an, das verfügbare Pri­vat­vermögen auf eine an­dere Per­son im To­des­fall über­ge­hen zu las­sen. Der ideale Über­tra­gungs­empfänger ist der Ehe- oder Le­bens­part­ner, wenn die­sem ein be­son­de­rer Frei­be­trag in Höhe der tatsäch­li­chen bzw. fik­ti­ven Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung zu­steht. Ge­stal­tungs­ziel ist da­mit: Die sehr wert­hal­tige Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung, die aus­schließlich aus begüns­tig­tem Vermögen be­steht, wird auf einen Er­wer­ber über­tra­gen. Die­ser hat kein verfügba­res Vermögen (mehr), da er sein ei­ge­nes Vermögen vor dem Er­werb z.B. auf seine Kin­der über­tra­gen hat. Als wei­te­rer erb­schaft­steu­er­op­ti­mier­ter Er­wer­ber könnte un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Fa­mi­li­en­stif­tung die­nen, die für den Zweck der Auf­nahme der Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung gegründet wird. Sie kann im Ide­al­fall den kom­plet­ten Steu­er­er­lass im Rah­men der Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung be­an­tra­gen, da sie kein sons­ti­ges Vermögen hat.

Für die Erb­schaf­steu­er­pla­nung bei Großun­ter­neh­men be­ginnt also eine neue Zeit­rech­nung. Sie muss zu­gleich beim Erb­las­ser/Schen­ker, auf Un­ter­neh­mens­ebene und beim Er­wer­ber an­set­zen. Zu­dem sind die Nach­lauf­fris­ten im Auge zu be­hal­ten, um ein op­ti­ma­les steu­er­li­ches Er­geb­nis zu er­rei­chen. Da­bei scheint das Bun­des­mi­nis­te­rium für Fi­nan­zen die An­sicht zu ver­tre­ten, dass nicht nur die Er­werbe ab dem 1.7.2016, son­dern auch Er­werbe un­ter dem al­ten Erb­schaft­steu­er­recht bei der Prüfung der Er­werbs­schwelle von 26 Mio. Euro zu­sam­men­zu­rech­nen sind. Da­durch be­steht die Ge­fahr, dass auch Über­tra­gende in das hoch­kom­plexe Ver­scho­nungs­sys­tem für Großer­werbe hin­ein­ge­ra­ten, die da­mit auf­grund der in der Ver­gan­gen­heit um­ge­setz­ten vor­weg­ge­nom­me­nen Un­ter­neh­mens­nach­folge nicht ge­rech­net ha­ben.

Be­son­de­res Au­gen­merk wird in der Pra­xis dar­auf zu le­gen sein, ob bei einem Großer­werb die Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung oder das Ab­schmelz­mo­dell gewählt wird. Für beide Begüns­ti­gungs­for­men müssen be­an­tragt wer­den. Al­ler­dings ist der An­trag auf An­wen­dung des Ab­schmelz­mo­dells un­wi­der­ruf­lich und schließt einen An­trag auf Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung für den­sel­ben Er­werb aus. Pro­bleme er­ge­ben sind bei dem Zu­sam­men­spiel bei­der Anträge dann, wenn in­ner­halb der Zehn­jah­res­frist ein wei­te­rer Er­werb, sei es durch Schen­kung oder Erb­schaft, hin­zu­kommt. Dann kann die Zu­sam­men­rech­nung dazu führen, dass der ur­sprüng­lich er­war­tete Ver­scho­nungs­ab­schlag in­folge der Zu­sam­men­rech­nung ge­rin­ger ausfällt und sich im Nach­hin­ein als wirt­schaft­lich nach­tei­lig her­aus­stellt.

Steu­er­stun­dung nur noch in ge­rin­ge­rem Um­fang

Muss im Falle ei­nes Er­werbs von To­des we­gen die Erb­schaft­steuer aus dem Pri­vat­vermögen ge­zahlt wer­den, be­steht die Möglich­keit der Stun­dung. Diese wurde aber im Rah­men der Re­form ein­ge­schränkt. Sie be­steht nur noch für sie­ben Jahre. Da­bei ist le­dig­lich das er­ste Jahr zins- und til­gungs­frei. Da­nach fällt eine Ver­zin­sung von sechs Pro­zent und eine jähr­li­che Til­gung in Höhe von je einem Sechstel an. Die Möglich­keit der Stun­dung en­det, wenn der Erbe An­teile an Dritte wei­ter­gibt.

Fa­zit

Zwar mag die Erb­schaft­steu­er­re­form auf den ers­ten Blick als der zunächst pro­pa­gierte „Mi­ni­mal­ein­griff“ in das be­ste­hende Recht er­schei­nen. Bei ge­nau­erer Prüfung zei­gen sich je­doch zahl­rei­che steu­er­li­che Fall­stri­cke, die bei der Pla­nung ei­ner Un­ter­neh­mens­nach­folge zu berück­sich­ti­gen sind. Je­den­falls sollte die et­waige Steu­er­be­las­tung ei­nes zu über­tra­gen­den Un­ter­neh­mens nach der Erb­schaft­steu­er­re­form neu ge­rech­net wer­den. Vor al­lem die Ände­rung in Be­zug auf die Be­steue­rung von Ver­wal­tungs­vermögen mag für viele an­dern­falls zu bösen Über­ra­schun­gen führen.

Letzt­end­lich benötigt je­der Un­ter­neh­mer eine auf seine kon­krete Si­tua­tion maßge­schnei­derte Erb­schaft­steu­er­pla­nung. Ein Den­ken in lang­fris­ti­gen Über­tra­gungs­zy­klen und die Ein­be­zie­hung des Pri­vat­vermögens al­ler Be­tei­lig­ten und des­sen Ver­tei­lung in­ner­halb der Fa­mi­lie bis hin zur Ein­bin­dung von Fa­mi­li­en­stif­tun­gen und der übernächs­ten Er­ben­ge­ne­ra­tion sind neue An­for­de­run­gen in Folge der Ge­set­zes­re­form. Begüns­tig­tes und nicht begüns­tig­tes Vermögen soll­ten möglichst lang­fris­tig recht­lich und wirt­schaft­lich se­pa­riert und ge­son­dert über­tra­gen wer­den. Auf­grund der be­tragsmäßigen Be­schränkung sollte bei großen Vermögen frühzei­tig ge­schenkt wer­den. Ein Vor­zie­hen von Schen­kun­gen in ein frühes Le­bens­al­ter bei Schen­ker und Be­schenk­ten er­for­dert neue Über­le­gun­gen zur Ord­nung des Vermögens der Fa­mi­lie und zu den gel­ten­den Spiel­re­geln („Fa­mily-Go­ver­nance“). Auch eine recht­li­che Ver­selbständi­gung in Form von Stif­tun­gen dürfte im­mer häufi­ger eine Pla­nungs­op­tion dar­stel­len. Zu­dem ist die Er­trag­steu­er­be­trach­tung in die Ge­stal­tung von Schen­kungs- und Über­tra­gungs­vorgängen mit ein­zu­be­zie­hen.

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