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Erbschaft als Betriebseinnahme einer Kapitalgesellschaft

Niedersächsisches FG 28.6.2016, 10 K 285/15

Tes­ta­men­ta­ri­sche Zu­wen­dun­gen an eine Körper­schaft un­ter­lie­gen der Be­steue­rung nach dem KStG. Ein Ver­stoß ge­gen Art. 3 GG liegt - bei un­ter­stell­ter Nicht­steu­er­bar­keit des Zu­flus­ses im Rah­men des § 2 EStG - nicht vor, da zwi­schen natürli­chen Per­so­nen und Körper­schaf­ten keine Grup­pen­gleich­heit vor­liegt und so keine glei­chen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen gel­ten müssen.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob eine der Kläge­rin zu­ge­wen­dete Erb­schaft als Be­triebs­ein­nahme zu er­fas­sen ist. Die Kläge­rin be­treibt ein Se­nio­ren­pfle­ge­heim und er­zielt hier­aus Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Im Streit­jahr 2012 er­hielt sie auf­grund ei­ner tes­ta­men­ta­ri­schen Ein­set­zung als Al­lein­er­bin von einem im No­vem­ber 2012 ver­stor­be­nen Heim­be­woh­ner eine Erb­schaft. Das Tes­ta­ment ent­hielt die Auf­lage, dass das Geld­vermögen aus­schließlich zur In­stand­hal­tung und In­stand­set­zung, zum Aus­bau oder zur Mo­der­ni­sie­rung, zur Aus­stat­tung oder zum Be­trieb des Hei­mes ein­zu­set­zen ist.

Die Kläge­rin er­fasste die Erb­schaft, die durch die Erb­schaft ver­an­lass­ten Kos­ten und die Erb­schaft­steuer im Rah­men ih­rer Buchführung auf dem Konto Ka­pi­talrück­lage er­folgs­neu­tral. In ih­rer Erklärung zur Körper­schaft­steuer und zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­gen­kon­tos zum 31.12.2012 er­fasste die Kläge­rin die Erb­schaft abzüglich der da­mit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen als Ein­lage.

Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläge­rin zur Körper­schaft­steuer 2012 un­ter Erhöhung des erklärten Ge­winns (Erb­schaft abzüglich Kos­ten der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung). In den Erläute­run­gen zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass durch die Erb­schaft kein Zu­gang zum steu­er­li­chen Ein­la­gen­konto er­folgt sei, da es sich nicht um eine Ein­lage der Ge­sell­schaf­ter ge­han­delt habe. Eine ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG er­folgte nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die von der Kläge­rin ver­ein­nahmte Erb­schaft zu Recht als Be­triebs­ein­nahme der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Die durch die Erb­schaft er­folgte Vermögens­erhöhung ist im Rah­men der Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb zu er­fas­sen. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Steu­er­pflich­ti­gen, die nach den Vor­schrif­ten des HGB zur Führung von Büchern ver­pflich­tet sind, alle Einkünfte sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb. Der Be­griff der Einkünfte der Vor­schrift ist des­halb in einem wei­ten Sinne zu ver­ste­hen. Nur so lässt sich ein Wer­tungs­wi­der­spruch zwi­schen § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 GewStG ver­mei­den. Da­mit sind sämt­li­che Zuflüsse in die Körper­schaft, die nicht auf ge­sell­schafts­recht­li­cher Grund­lage er­fol­gen, als Be­triebs­ein­nah­men zu er­fas­sen. Die Auf­fas­sung der Kläge­rin, dass sich der Vor­gang als un­ent­gelt­lich und da­mit außer­halb der Er­werbs­sphäre des § 2 EStG be­wege, kommt in die­sem Fall also nicht zum Tra­gen.

Die tes­ta­men­ta­ri­sche Zu­wen­dung des ver­stor­be­nen Heim­be­woh­ners führt zu ei­ner Vermögens­meh­rung des Be­triebs­vermögens bei der Kläge­rin, die sie aus­schließlich auf­grund ih­rer ge­werb­li­chen Betäti­gung er­langt hat. Da­durch erhöht sich der steu­er­lich zu berück­sich­ti­gende Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb. Die Ver­an­las­sung des Zu­flus­ses durch die ge­werb­li­che Betäti­gung er­gibt sich nicht nur durch die Tat­sa­che, dass der Zu­wen­dende im Rah­men der ge­werb­li­chen Betäti­gung der Kläge­rin be­treut wurde, son­dern auch - wor­auf der Be­klagte zu Recht hin­weist - auf­grund der Auf­lage für die Ver­wen­dung der Gelder im Rah­men der ge­werb­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin.

Ein Ver­stoß ge­gen Art. 3 GG liegt - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin bei un­ter­stell­ter Nicht­steu­er­bar­keit des Zu­flus­ses im Rah­men des § 2 EStG - nicht vor, da zwi­schen natürli­chen Per­so­nen und Körper­schaf­ten keine Grup­pen­gleich­heit vor­liegt und so keine glei­chen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen gel­ten müssen. Nach ständi­ger, vom BVerfG nicht be­an­stan­de­ter Recht­spre­chung des BFH liegt in der an die Rechts­form anknüpfen­den un­ter­schied­li­chen er­trag­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ei­ner­seits und Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten an­de­rer­seits keine un­ge­recht­fer­tigte Un­gleich­be­hand­lung.

Grund dafür ist, dass Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ge­genüber natürli­chen Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in we­sent­li­chen Punk­ten Be­son­der­hei­ten auf­wei­sen, die es als sach­lich ge­recht­fer­tigt er­schei­nen las­sen, sie ohne Rück­sicht auf ihre Tätig­keit als Ge­wer­be­be­trieb zu be­han­deln. Dem­zu­folge kann - selbst bei An­nahme ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Nicht­steu­er­bar­keit ei­ner Erb­schaft bei der Be­steue­rung natürli­cher Per­so­nen - im Falle der er­trag­steu­er­li­chen Er­fas­sung ei­ner Erb­schaft bei Körper­schaf­ten kein Ver­stoß ge­gen Art. 3 GG vor­lie­gen.

Link­hin­weis:

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