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Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Hessisches FG 26.9.2013, 8 K 649/13

Muss ein Erbe auf­grund ei­nes ihm ge­genüber er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des für den ver­stor­be­nen Erb­las­ser Kir­chen­steuer nach­zah­len, so kann der Erbe die­sen Be­trag steu­er­lich zu sei­nen Guns­ten als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ma­chen. Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Zah­lung ist nach dem Prin­zip der Be­steue­rung gemäß der in­di­vi­du­el­len Leis­tungsfähig­keit ge­bo­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Er­bin ih­res im Jahre 2009 ver­stor­be­nen Va­ters war. Im Jahre 2007 hatte der Va­ter sein Steu­erbüro veräußert. Nach dem Tod des Va­ters ei­nig­ten sich die Miter­ben mit dem Er­wer­ber des Steu­erbüros dar­auf, dass der ver­blei­bende Rest­kauf­preis statt in drei glei­chen Jah­res­ra­ten so­fort in ei­ner Summe ge­zahlt wird.

In dem ge­genüber der Er­ben­ge­mein­schaft er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für den ver­stor­be­nen Va­ter er­fasste das Fi­nanz­amt für 2007 we­gen der Veräußerung des Steu­erbüros einen ent­spre­chen­den Veräußerungs­ge­winn, was zu ei­ner Kir­chen­steu­er­nach­for­de­rung führte. Mit ih­rer hier­ge­gen ge­rich­te­ten klage be­gehrt die Kläge­rin un­ter Hin­weis auf die Ent­schei­dung des BFH in Sa­chen XI R 54/99 den zusätz­li­chen steu­er­min­dern­den An­satz der von ihr für die geänderte Be­steue­rung des Va­ters im Jahr 2007 ge­leis­te­ten Nach­zah­lung in Höhe ei­nes Drit­tels.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ein wei­te­rer Son­der­aus­ga­ben­zug zu.

Die Kläge­rin kann als Toch­ter des Ver­stor­be­nen den we­gen der Kir­chen­steu­er­nach­for­de­rung ge­zahl­ten Be­trag in ih­rer ei­ge­nen Steu­er­erklärung als Son­der­aus­gabe gel­tend ma­chen. Denn das Vermögen des Va­ters wurde im Zeit­punkt des To­des so­fort Vermögen der Er­ben, so dass die Kir­chen­steuer letzt­lich aus dem Vermögen der Er­ben ge­zahlt wird. Die Toch­ter ist als Er­bin in­folge der Zah­lung aus ih­rem Vermögen auch wirt­schaft­lich be­las­tet.

Zu­dem ist die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Zah­lung nach dem Prin­zip der Be­steue­rung gemäß der in­di­vi­du­el­len Leis­tungsfähig­keit ge­bo­ten. Die hier strei­tige Kir­chen­steuer ist schließlich auch nicht be­reits mit dem Erb­fall ent­stan­den, son­dern be­ruht auf ei­ner Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Er­ben und dem Er­wer­ber des Steu­erbüros im Jahre 2009 und da­mit auf ei­ner ei­ge­nen Ent­schei­dung der Er­ben.

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