deen

Aktuelles

Entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 S. 1 AktG auf Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH

BGH 16.6.2015, II ZR 384/13

Ent­spre­chend § 296 Abs. 1 S. 1 AktG kann ein Un­ter­neh­mens­ver­trag mit ei­ner abhängi­gen GmbH nur zum Ende des Ge­schäfts­jahrs oder des sonst ver­trag­lich be­stimm­ten Ab­rech­nungs­zeit­raums auf­ge­ho­ben wer­den. Die Vor­schrif­ten des AktG über die Begründung und die Be­en­di­gung ei­nes Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trags mit ei­ner abhängi­gen AG sind auf sol­che Un­ter­neh­mens­verträge mit ei­ner abhängi­gen GmbH ent­spre­chend an­zu­wen­den, so­weit der Schutz­zweck der Vor­schrif­ten bei ei­ner abhängi­gen GmbH glei­chermaßen zu­trifft und sie nicht auf Un­ter­schie­den der Bin­nen­ver­fas­sung zwi­schen der AG und der GmbH be­ru­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Se­kundärin­sol­venz­ver­wal­ter über das in Deutsch­land be­le­gene Vermögen der M-GmbH (Schuld­ne­rin). Das Se­kundärin­sol­venz­ver­fah­ren über ihr Vermögen wurde am 7.11.2005 eröff­net. Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Schuld­ne­rin war die be­klagte GmbH, eine Kon­zern­ge­sell­schaft der B-AG. Die Be­klagte schloss im Mai 1996 einen Er­geb­nis­abführungs­ver­trag mit der Schuld­ne­rin, der bis zum Ab­lauf des Jah­res 2000 lau­fen sollte.

Am 10.4.2000 über­trug die Be­klagte ihre An­teile an der Schuld­ne­rin auf die R. O. Hol­dings Ltd. mit Sitz in B, die zu die­sem Zeit­punkt über die R. Group Ltd. und die B. (UK) Hol­dings Ltd. noch zum B-Kon­zern gehörte. Auf Ver­an­las­sung der B-AG, die ih­rer­seits einen Ge­winn­abführungs­ver­trag mit der Be­klag­ten als abhängi­ger Ge­sell­schaft ab­ge­schlos­sen hatte, ver­ein­bar­ten die Schuld­ne­rin und die Be­klagte am 25.4.2000, den Er­geb­nis­abführungs­ver­trag mit so­for­ti­ger Wir­kung auf­zu­he­ben. Dem Ab­schluss des Auf­he­bungs­ver­trags stimmte die R. O. Hol­dings Ltd. mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Be­schluss am 27.4.2000 zu. Die Auf­he­bung des Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges wurde am 6.7.2000 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Zum 31.12.2000 wies die Schuld­ne­rin einen Jah­res­fehl­be­trag von rd.87 Mio. € auf. Für den 27.4.2000 er­rech­nete der Kläger einen Jah­res­fehl­be­trag von rd. 128 Mio. €. Der Kläger er­hob mit der Be­haup­tung, der ge­schul­dete Ver­lust­aus­gleich sei nicht ge­leis­tet wor­den, Klage auf Zah­lung von 128 Mio. € nebst Zin­sen.

Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung von 87 Mio. € nebst Zin­sen. Das OLG wies die Be­ru­fun­gen bei­der Par­teien bis auf den Zins­aus­spruch zurück; es ver­ur­teilte die Be­klagte in­so­weit, Zin­sen i.H.v. 5 Pro­zent p.a. für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 28.5.2010 und i.H.v. 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz, min­des­tens je­doch i.H.v. 5 Pro­zent p.a., ab dem 29.5.2010 zu zah­len. Die Re­vi­sio­nen der Par­teien hat­ten vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu­tref­fend die ver­ein­barte Auf­he­bung des Er­geb­nis­abführungs­ver­trags mit so­for­ti­ger Wir­kung am 25.4.2000 für un­wirk­sam ge­hal­ten und für die Be­stim­mung des Ver­lust­aus­gleichs (§ 302 Abs. 1 AktG) das Ende des Ge­schäfts­jah­res am 31.12.2000 her­an­ge­zo­gen. Ent­spre­chend § 296 Abs. 1 S. 1 AktG kann ein Un­ter­neh­mens­ver­trag mit ei­ner abhängi­gen GmbH nur zum Ende des Ge­schäfts­jahrs oder des sonst ver­trag­lich be­stimm­ten Ab­rech­nungs­zeit­raums auf­ge­ho­ben wer­den.

Der BGH wen­det die Vor­schrif­ten des AktG über die Begründung und die Be­en­di­gung ei­nes Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trags mit ei­ner abhängi­gen Ak­ti­en­ge­sell­schaft auf sol­che Un­ter­neh­mens­verträge mit ei­ner abhängi­gen GmbH ent­spre­chend an, so­weit der Schutz­zweck der Vor­schrif­ten bei ei­ner abhängi­gen GmbH glei­chermaßen zu­trifft und sie nicht auf Un­ter­schie­den der Bin­nen­ver­fas­sung zwi­schen der Ak­ti­en­ge­sell­schaft und der GmbH be­ru­hen. So wird auch § 296 Abs. 1 S. 2 AktG, wo­nach eine rück­wir­kende Auf­he­bung des Un­ter­neh­mens­ver­trags un­zulässig ist, ent­spre­chend auf die GmbH an­ge­wen­det. Der Zeit­punkt der Be­en­di­gung ei­nes Be­herr­schungs- oder Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges im Fall sei­ner ein­ver­nehm­li­chen Auf­he­bung hat kei­nen Be­zug zur Bin­nen­ver­fas­sung der GmbH.

Der Schutz­zweck von § 296 Abs. 1 S. 1 AktG trifft auf die GmbH in glei­cher Weise wie auf eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft zu. Die Be­schränkung der Ver­trags­auf­he­bung auf das Ende des Ge­schäfts­jah­res oder des sonst ver­trag­lich be­stimm­ten Ab­rech­nungs­zeit­raums ist im In­ter­esse der Rechts­si­cher­heit und -klar­heit be­stimmt wor­den. Dass in an­de­ren Fällen ei­ner un­terjähri­gen Ver­trags­be­en­di­gung etwa durch In­sol­venz oder Kündi­gung eine Stich­tags­bi­lanz für die Be­rech­nung der An­sprüche der Ge­sell­schaf­ter und zum Schutz der Gläubi­ger genügt, steht dem nicht ent­ge­gen. In die­sen Fällen über­wiegt das In­ter­esse an ei­ner un­terjähri­gen Be­en­di­gung des Un­ter­neh­mens­ver­tra­ges, so dass die da­mit ver­bun­de­nen Nach­teile hin­zu­neh­men sind.

Da­ge­gen ver­ein­facht es die Ab­rech­nung so­wohl et­wai­ger An­sprüche der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter wie auch der Er­geb­nis­abführung, wenn die oh­ne­hin zum Ende des Ge­schäfts­jah­res oder ei­nes ver­ein­bar­ten Ab­rech­nungs­zeit­raums zu er­stel­lende Bi­lanz zu­grunde ge­legt wer­den kann. Da die Bi­lanz zum Ende des Ge­schäfts­jah­res re­gelmäßig geprüft wird, ist die Ge­fahr ei­ner Ma­ni­pu­la­tion ge­rin­ger als bei ei­ner un­terjähri­gen Zwi­schen­rech­nung, ebenso die Ge­fahr, dass eine Ab­rech­nung un­ter­las­sen wird. Zwar muss aus sol­chen Gründen die Ver­trags­frei­heit hin­sicht­lich des Zeit­punkts bei ei­ner Auf­he­bung nicht zwin­gend ein­ge­schränkt wer­den. Die in § 296 Abs. 1 S. 1 AktG zum Aus­druck kom­mende Wer­tent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers ist aber zu be­ach­ten, auch so­weit es ihre Über­tra­gung auf eine GmbH be­trifft.

Die Be­einträch­ti­gung der Ver­trags­frei­heit durch die ent­spre­chende An­wen­dung des § 296 Abs. 1 S. 1 AktG wiegt auch nicht be­son­ders schwer, weil die Ober­ge­sell­schaft re­gelmäßig als Mehr­heits- oder Al­lein­ge­sell­schaf­ter der abhängi­gen GmbH ein Rumpf­ge­schäfts­jahr be­schließen kann. Die Ge­sell­schaf­ter können durch Sat­zungsände­rung das Ge­schäfts­jahr verändern. Der Be­stim­mung des Ver­lust­aus­gleichs ist da­mit das Ende des Ge­schäfts­jah­res am 31.12.2000 zu­grunde zu le­gen. Im Übri­gen hat es das OLG zu Recht ab­ge­lehnt, die Erklärung der Be­klag­ten in der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung in eine Kündi­gungs­erklärung aus wich­ti­gem Grund um­zu­deu­ten. Auch hin­sicht­lich der Ver­zin­sung ist das Be­ru­fungs­ur­teil nicht zu be­an­stan­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben